Der Revisionsrekurs des Vaters ist nicht zulässig.
Das maßgebliche Revisionsrekursvorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass die Berufung auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht eine rechtsverweigernde Leerformel darstelle. Bei der offenbaren Vermutung der Vorinstanzen, der Vater verschleiere weiteres Einkommen, handle es sich um eine bloße Unterstellung, deren Unrichtigkeit sich bei Einholung eines Buchsachverständigengutachtens gezeigt hätte. Dem Unterhaltspflichtigen könne nicht zugemutet werden, irgendwelche komplizierten Rechenoperationen, die den Gegenstand eines Gutachtens eines Buchsachverständigen bildeten, vorzunehmen. Die vorhandenen Verfahrensergebnisse würden jedenfalls eindeutig zeigen, dass der Vater im maßgeblichen Zeitraum keineswegs im Durchschnitt 4.000 EUR monatlich verdiene.
Dazu wurde erwogen:
1. Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797; RS0109832). Auch im Bereich des weithin vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen (§ 16 Abs 1 AußStrG) sind nach ständiger Rechtsprechung subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche (also auch unterhaltsrechtliche) Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0006261). Demgemäß muss derjenige, der eine für die Unterhaltsbemessung maßgebliche, zu seinen Gunsten ausschlagende Änderung der Verhältnisse behauptet, die sich nicht bloß auf die allgemeine Veränderung der Lebenshaltungskosten und Einkommensverhältnisse sowie den gestiegenen Bedarf eines älter gewordenen Kindes beschränkt, diese Änderung auch unter Beweis stellen (RIS-Justiz RS0006348; RS0111084). Ganz allgemein muss der Unterhaltspflichtige bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken (RIS-Justiz RS0047430), widrigens sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt und bei Erledigung von Anträgen auf Änderung der bisherigen Unterhaltsfestsetzung von den bisherigen Einkommensverhältnissen ausgegangen werden kann (RIS-Justiz RS0047432). Diese Mitwirkungs- und Vollständigkeitspflicht ist nunmehr auch in § 16 Abs 2 AußStrG ausdrücklich festgeschrieben.1. Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797; RS0109832). Auch im Bereich des weithin vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen (Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG) sind nach ständiger Rechtsprechung subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche (also auch unterhaltsrechtliche) Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0006261). Demgemäß muss derjenige, der eine für die Unterhaltsbemessung maßgebliche, zu seinen Gunsten ausschlagende Änderung der Verhältnisse behauptet, die sich nicht bloß auf die allgemeine Veränderung der Lebenshaltungskosten und Einkommensverhältnisse sowie den gestiegenen Bedarf eines älter gewordenen Kindes beschränkt, diese Änderung auch unter Beweis stellen (RIS-Justiz RS0006348; RS0111084). Ganz allgemein muss der Unterhaltspflichtige bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken (RIS-Justiz RS0047430), widrigens sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt und bei Erledigung von Anträgen auf Änderung der bisherigen Unterhaltsfestsetzung von den bisherigen Einkommensverhältnissen ausgegangen werden kann (RIS-Justiz RS0047432). Diese Mitwirkungs- und Vollständigkeitspflicht ist nunmehr auch in Paragraph 16, Absatz 2, AußStrG ausdrücklich festgeschrieben.
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend festgestellt, dass durch die vom Vater vorgelegten Urkunden allein die Bemessungsgrundlage nicht ermittelt werden könne. Sie haben auch erklärt, dass sich aus den vorgelegten Urkunden selbst Hinweise auf weiteres Einkommen des Vaters ergeben (Entgelt als „Übungsleiter", Prämien für das Erreichen sportlicher Ziele) und dieser trotz mehrmaliger Aufforderung keine Nachweise über weiteres Einkommen bzw dessen Fehlen vorlegte. Unter diesen Umständen liegt die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Einkommensschätzung gegeben sind, im Rahmen der zitierten Rechtsprechung; eine bewusste Verschleierung von Einkommen ist nicht erforderlich, wie § 16 Abs 2 AußStrG zeigt.Die Vorinstanzen haben übereinstimmend festgestellt, dass durch die vom Vater vorgelegten Urkunden allein die Bemessungsgrundlage nicht ermittelt werden könne. Sie haben auch erklärt, dass sich aus den vorgelegten Urkunden selbst Hinweise auf weiteres Einkommen des Vaters ergeben (Entgelt als „Übungsleiter", Prämien für das Erreichen sportlicher Ziele) und dieser trotz mehrmaliger Aufforderung keine Nachweise über weiteres Einkommen bzw dessen Fehlen vorlegte. Unter diesen Umständen liegt die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Einkommensschätzung gegeben sind, im Rahmen der zitierten Rechtsprechung; eine bewusste Verschleierung von Einkommen ist nicht erforderlich, wie Paragraph 16, Absatz 2, AußStrG zeigt.
Die weitere im Revisionsrekurs angeschnittene Frage, ob der Vater den von ihm behaupteten Einkommensrückgang jedenfalls bescheinigt oder nachgewiesen habe, betrifft die im Revisionsrekursverfahren nicht mehr anfechtbare Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043371). Auch die Frage, ob noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung und kann daher im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0043320).
Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge hat vom festgestellten Sachverhalt - hier von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 4.000 EUR - auszugehen und nicht von einem „Wunschsachverhalt" (RIS-Justiz RS0043312).
Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen.Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen.