[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn (hilfsweise in Ansehung von N* nur einen Zuspruch bis 9. 5. 2030 und in Ansehung von V* nur einen Zuspruch bis 23. 5. 2027) anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.
[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).
[8] Das ist hier der Fall.
[9] 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies zu 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht. 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Artikel 11, Absatz eins, Litera d und Absatz 4, Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies zu 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht.
[10] 3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG an. 3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG an.
[11] 4.1 Auch mit dem Hinweis, die Kinder verfügen nur über einen Aufenthaltstitel bis 9. 5. 2030 bzw bis 23. 5. 2027, sodass der Vorschuss entsprechend zu befristen gewesen wäre, zeigt der Bund keine korrekturbedürftige Fehlentscheidung auf.
[12] 4.2 Hier entfernt sich das Rechtsmittel vom unstrittigen Sachverhalt, wonach die Minderjährigen über einen (unbefristeten) Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG verfügen. Das Rechtsmittel nimmt dabei erkennbar Bezug auf die Gültigkeit der jeweiligen Scheckkarte der Minderjährigen („Karte gültig bis 9. 5. 2030“ bzw „[…] 23. 5. 2027“). Dabei blendet der Bund aber aus, dass die Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen sind (vgl § 20 NAG; 10 Ob 35/26h Rz 12). 4.2 Hier entfernt sich das Rechtsmittel vom unstrittigen Sachverhalt, wonach die Minderjährigen über einen (unbefristeten) Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach Paragraph 45, NAG verfügen. Das Rechtsmittel nimmt dabei erkennbar Bezug auf die Gültigkeit der jeweiligen Scheckkarte der Minderjährigen („Karte gültig bis 9. 5. 2030“ bzw „[…] 23. 5. 2027“). Dabei blendet der Bund aber aus, dass die Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen sind vergleiche Paragraph 20, NAG; 10 Ob 35/26h Rz 12).