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Entscheidung 10 Ob 66/19g×

Entscheidung 10 Ob 66/19g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob66/19g

Entscheidungsdatum

19.11.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S*****, geboren ***** 2005, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (MA 11, Rechtsvertretung Bezirke 2 und 20, 1200 Wien, Dresdner Straße 43/1) über die als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ und „Rekurs“ bezeichneten Rechtsmittel des Vaters J*****, gegen 1. den Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 8. August 2019, GZ 53 Pu 17/16m-109 und 2. den Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 8. August 2019, GZ 53 Pu 17/16m-110, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zwecks Vorlage an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Beim Bezirksgericht Leopoldstadt ist für die mj S***** ein Pflegschaftsverfahren (Unterhalts- und Unterhaltsvorschussverfahren) anhängig.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 8. 8. 2019, GZ 53 Pu 17/16m-109, wurde der Antrag ihres unterhaltspflichtigen Vaters J***** auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ZPO für die Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. 6. 2019, GZ 48 R 153/19h-101, wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Mit einem weiteren Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 8. 8. 2019, GZ 53 Pu 17/19m-110, wurde der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. 6. 2019, GZ 48 R 153/19h-101, mangels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurückgewiesen.

Am 29. 8. 2019 gab der Vater ein eigenhändig verfasstes, an das Bezirksgericht Leopoldstadt gerichtetes Rechtsmittel zur Post, das die Überschrift „Außerordentlicher Revisionsrekurs/Beantragung einer Verfahrenshilfe/ 53 Pu 17/16m-110/ Rekurs gegen Beschluss Beigebung einer Verfahrenshilfe“ trägt. Aus der Begründung des Rechtsmittels lässt sich erkennen, dass der Vater gegen den „Beschluss vom 8. 8. 2019“ fristgerecht „Rekurs“ einlegen will und er die Gewährung von Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts zur Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses erreichen will. Diese Ausführungen sind wohl dahin zu verstehen, dass der Vater gegen beide Beschlüsse des Erstgerichts vom 8. 8. 2019 Rechtsmittel erheben will.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel als „außerordentlichen Revisionsrekurs“ offenbar irrtümlich dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Sowohl gegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als auch die Zurückweisung eines Revisionsrekurses durch das Erstgericht (Paragraph 67, AußStrG) ist jeweils ein Rekurs an die zweite Instanz zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist daher (funktionell) unzuständig.

Der Akt ist dem Erstgericht zwecks Vorlage an das zuständige Rekursgericht zurückzustellen.

Textnummer

E126952

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00066.19G.1119.000

Im RIS seit

07.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020

Dokumentnummer

JJT_20191119_OGH0002_0100OB00066_19G0000_000