Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Ob 67/05h×

Entscheidung 10 Ob 67/05h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob67/05h

Entscheidungsdatum

13.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter P*****, vertreten durch Mag. Martin Paar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 49.789,82 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 1.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Februar 2005, GZ 39 R 363/04b-56, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbeschwerde der außerordentlichen Revision des Klägers gegen die Abweisung seines Begehrens auf Zahlung rückständiger Mietzinse und seines Zwischenantrages auf Feststellung, dass das Bestandverhältnis zwischen den Streitteilen betreffend Geschäftsräume auf der Liegenschaft ... aufrecht sei, hat das Berufungsgericht keineswegs die Meinung vertreten, es fehle eine gesicherte oberstgerichtliche Rsp zur Frage, ob die Beklagte dazu verpflichtet gewesen sei, den Kläger aufmerksam zu machen, dass weitere Sanierungsmaßnahmen notwendig geworden seien, obwohl er vom sanierungsbedürftigen Zustand des Bestandobjektes Bescheid gewusst habe.

Die Berufungsentscheidung stützt sich insoweit vielmehr auf die stRsp, dass die im Paragraph 1097, ABGB normierte Pflicht des Bestandnehmers, dem Bestandgeber obliegende Reparaturen diesem unverzüglich anzuzeigen, diesen lediglich in die Lage versetzen soll, seiner Instandhaltungspflicht nachzukommen, dass diese Verpflichtung aber dann gegenstandslos ist, wenn der Vermieter, auf welche Weise immer, ohnehin davon erfahren hat (RIS-Justiz RS0020583; Würth in Rummel³ Paragraph 1097, ABGB Rz 1).

Dem - ebenfalls aktenwidrigen - Vorwurf, das Berufungsgericht habe es unterlassen „auch nur im entferntesten" auf die Rechtsrüge in der Berufung einzugehen vergleiche dazu die Seiten 6 bis 8 der Berufungsentscheidung) fehlt ebenso die Grundlage; und was schließlich das als dritter und letzter Zulassungsgrund geltendgemachte, in der Berufungsentscheidung angeblich fehlende Eingehen auf eine Rüge der (nicht jedenfalls unanfechtbaren Bestätigung der) Abweisung des Zwischenantrages auf Feststellung durch den Berufungswerber betrifft, ist festzuhalten, dass der vorliegenden Berufung (ON 52) diesbezügliche Ausführungen, mit denen sich das Berufungsgericht hätte befassen können, gar nicht zu entnehmen sind.

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird vom Kläger somit nicht aufgezeigt.

Textnummer

E77624

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00067.05H.0613.000

Im RIS seit

13.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20050613_OGH0002_0100OB00067_05H0000_000