Begründung:
Die Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die Kläger waren zu je 1/3 Miteigentümer einer Liegenschaft in W*****. Sie beabsichtigten, diese Liegenschaftsanteile zu verkaufen. Der Zweitkläger erteilte dem Erstkläger am 12. 10. 2012 die Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten des Verkaufs „des Hauses“ zu vertreten.
Mit Kaufvertrag vom 27. 3. 2012 verkauften die Kläger ihre Liegenschaftsanteile um einen Kaufpreis von 610.000 EUR an den Beklagten.
Punkt VII dieses Kaufvertrags trägt die Überschrift „Kaufpreisberichtigung, Treuhänderbestellung“ und lautet auszugsweise:Punkt römisch sieben dieses Kaufvertrags trägt die Überschrift „Kaufpreisberichtigung, Treuhänderbestellung“ und lautet auszugsweise:
„Die Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von 610.000 EUR erfolgt in nachstehender Weise:
Zwecks Finanzierung des Kaufpreises von 610.000 EUR wird dem Käufer von der [Bank] ein entsprechendes Hypothekendarlehen gewährt und weist hiermit der Käufer die genannte Darlehensgeberin unwiderruflich an, den Betrag von 610.000 EUR zu treuen Handen des [vertragserrichtenden Notars] zu überweisen. …“
Punkt II. der am selben Tag abgeschlossenen Treuhandvereinbarung der Parteien und des vertragserrichtenden Notars als Treuhänder lautet auszugsweise:Punkt römisch zwei. der am selben Tag abgeschlossenen Treuhandvereinbarung der Parteien und des vertragserrichtenden Notars als Treuhänder lautet auszugsweise:
„Die Parteien stellen fest, dass seitens der [Bank] eine verbindliche Darlehenszusage in Höhe von 638.060 EUR vorliegt und dass der Käufer der genannten Darlehensgeberin den unwiderruflichen Auftrag erteilt hat, die Darlehensvaluta per 638.060 EUR an den Treuhänder zu überweisen … .“
Der Beklagte hat zugesagt, dass die Finanzierung des Ankaufs der Liegenschaft um 610.000 EUR gesichert ist. Es gab keinen Hinweis des Beklagten, dass der Kaufpreis nicht umgehend auf das Treuhandkonto des Notars überwiesen werden kann.
Entgegen der Treuhandvereinbarung finanzierte die Bank den Kaufpreis in weiterer Folge nicht. Dem Beklagten gelang die Finanzierung auch nicht mithilfe anderer Banken. Die Kläger setzten zunächst am 31. 5. 2012 eine Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bis 18. 6. 2012 und verlängerten diese Nachfrist bis 1. 8. 2012, dies jeweils unter Androhung des Rücktritts vom Kaufvertrag. Mit Schreiben vom 1. 8. 2012 erklärte der Erstkläger den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil der Beklagte den Kaufpreis nicht auf das Treuhandkonto des Notars eingezahlt hatte.
Am 6. 11. 2012 verkauften die Kläger ihre Liegenschaftsanteile an einen anderen Käufer um 610.000 EUR. Die Kläger sind infolge dieses Verkaufs verpflichtet, je 10.675 EUR an Immobilienertragssteuer zu zahlen.
Am 15. 11. 2012 erklärten beide Kläger („zur Vermeidung von Unklarheiten“) dem Beklagten gegenüber den Rücktritt vom Kaufvertrag vom 27. 3. 2012.
Die Kläger begehren die Zahlung von jeweils 10.675 EUR an Schadenersatz. Infolge einer mittlerweile eingetretenen Gesetzesänderung seien sie verpflichtet gewesen, Immobilienertragssteuer von 3,5 %, gesamt 21.350 EUR zu zahlen. Diese Steuer wäre bei Erfüllung des Kaufvertrags durch den Beklagten nicht angefallen.
Der Beklagte wandte dagegen ein, dass er den Klägern mitgeteilt habe, dass die Finanzierung erst erfolgen könne, wenn er Geld aus anderen Liegenschaftstransaktionen erhalte. Wären sie nicht zurückgetreten, wäre Immobilienertragssteuer nicht angefallen. Der Zweitkläger habe überdies gar keinen Rücktritt erklärt, der allein vom Erstkläger ausgesprochene Rücktritt sei rechtlich nicht möglich gewesen. Im Übrigen hätten die Kläger ihre Schadensminderungspflicht verletzt, weil sie durch Antragsveranlagung auf Basis des Spekulationsgewinns unter Berücksichtigung ausgleichsfähiger Verluste eine geringere Steuerbelastung erreichen können als mit Pauschalbesteuerung.
Der Beklagte wendete weiters eine Gegenforderung von 12.000 EUR an Maklerprovision und von 16.360 EUR an Kreditbearbeitungsgebühren gegen das Klagebegehren ein.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Forderungen beider Kläger mit jeweils 10.675 EUR zu Recht, die Gegenforderung hingegen nicht zu Recht bestehen und gab dem Klagebegehren statt. Infolge des schuldhaften Verzugs des Beklagten seien die Kläger rechtmäßig vom Kaufvertrag zurückgetreten, weshalb der Beklagte für die von den Klägern zu zahlende Immobilienertragssteuer hafte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und ließ die Revision zu. Den Klägern sei durch die schuldhafte Nichterfüllung des Kaufvertrags durch den Beklagten ein vorhersehbarer Vermögensnachteil durch die neue Steuerpflicht bei Abschluss eines Ersatzgeschäfts entstanden, für den der Beklagte Ersatz zu leisten habe.