Entscheidung 10 Ob 69/07f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.06.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Hans E*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Dr. Günther Egger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Anna W*****, Pensionistin, *****, vertreten durch die Sachwalterin Dr. Ingrid Neyer, Rechtsanwältin in Feldkirch, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. März 2007, GZ 2 R 19/07v-212, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0057821) ist ein überwiegendes Verschulden eines Ehegatten auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Das ist nicht allein nach der Schwere der Verfehlungen, sondern danach zu beurteilen, in welchem Umfang diese Verfehlungen zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen haben (RIS-Justiz RS0057858). Diese Prüfung hängt regelmäßig von der Gesamtbeurteilung des Einzelfalls ab und stellt damit - von Fällen einer Beurteilung außerhalb der Bandbreite der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0057303). Auch die Beurteilung der Frage, ob ein Ehepartner dem anderen die angelasteten Eheverfehlungen verziehen hat (§ 56 EheG), ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig (3 Ob 238/06f = RIS-Justiz RS0118125 [T1]). Eine zu korrigierende Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz dahingehend, dass das Zerrüttungsverschulden der Beklagten im Vergleich zum Kläger zu schwer gewichtet worden wäre, liegt nicht vor. Auch mit der Frage der Einsichtsfähigkeit der Beklagten haben sich die Vorinstanzen ausreichend auseinandergesetzt; ein Abweichen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist diesbezüglich nicht erkennbar.Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0057821) ist ein überwiegendes Verschulden eines Ehegatten auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Das ist nicht allein nach der Schwere der Verfehlungen, sondern danach zu beurteilen, in welchem Umfang diese Verfehlungen zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen haben (RIS-Justiz RS0057858). Diese Prüfung hängt regelmäßig von der Gesamtbeurteilung des Einzelfalls ab und stellt damit - von Fällen einer Beurteilung außerhalb der Bandbreite der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0057303). Auch die Beurteilung der Frage, ob ein Ehepartner dem anderen die angelasteten Eheverfehlungen verziehen hat (Paragraph 56, EheG), ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig (3 Ob 238/06f = RIS-Justiz RS0118125 [T1]). Eine zu korrigierende Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz dahingehend, dass das Zerrüttungsverschulden der Beklagten im Vergleich zum Kläger zu schwer gewichtet worden wäre, liegt nicht vor. Auch mit der Frage der Einsichtsfähigkeit der Beklagten haben sich die Vorinstanzen ausreichend auseinandergesetzt; ein Abweichen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist diesbezüglich nicht erkennbar.
Anmerkung
E84608
10Ob69.07f
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
EFSlg 117.410 = EFSlg 117.418 = EFSlg 118.204 = EFSlg 118.205
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00069.07F.0626.000
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Dokumentnummer
JJT_20070626_OGH0002_0100OB00069_07F0000_000