Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der mittlerweile vorliegenden Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage der Auslegung der Bestimmung des § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009 abgewichen ist, und - zum Teil im Sinne der beschlossenen Aufhebung - auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der mittlerweile vorliegenden Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage der Auslegung der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG in der Fassung FamRÄG 2009 abgewichen ist, und - zum Teil im Sinne der beschlossenen Aufhebung - auch berechtigt.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die in § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, enthaltene Wortfolge „wenn … der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet“ dahin zu verstehen, dass der dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgende Fälligkeitstermin erfolglos verstreichen muss, damit ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach den §§ 3 Z 2, 4 Z 1 UVG entsteht (vgl 10 Ob 38/10a, 10 Ob 39/10y, 10 Ob 52/10k uva; RIS-Justiz RS0126137, RS0126138). Wird vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil an diesem dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgenden Monatsersten der fällige Unterhaltsbeitrag nicht geleistet, steht der Unterhaltsvorschuss monatsbezogen ab diesem Monatsersten zu. Da die Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels im vorliegenden Fall am 8. 1. 2010 eingetreten ist (vgl RIS-Justiz RS0123159 = 10 Ob 4/08y), konnte ein Verzug mit der Zahlung des nach Eintritt der Vollstreckbarkeit fälligen laufenden Unterhalts frühestens im Februar 2010 eintreten, weshalb auch die Anspruchsvoraussetzungen frühestens ab 1. 2. 2010 vorliegen können. Eine Unterhaltsvorschussgewährung für den Monat Jänner 2010 kommt somit nicht in Betracht. Insoweit erweist sich daher das Begehren der Minderjährigen entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen als nicht berechtigt.Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die in Paragraph 3, Ziffer 2, UVG in der Fassung FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, enthaltene Wortfolge „wenn … der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet“ dahin zu verstehen, dass der dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgende Fälligkeitstermin erfolglos verstreichen muss, damit ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach den Paragraphen 3, Ziffer 2, 4, Ziffer eins, UVG entsteht vergleiche 10 Ob 38/10a, 10 Ob 39/10y, 10 Ob 52/10k uva; RIS-Justiz RS0126137, RS0126138). Wird vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil an diesem dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgenden Monatsersten der fällige Unterhaltsbeitrag nicht geleistet, steht der Unterhaltsvorschuss monatsbezogen ab diesem Monatsersten zu. Da die Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels im vorliegenden Fall am 8. 1. 2010 eingetreten ist vergleiche RIS-Justiz RS0123159 = 10 Ob 4/08y), konnte ein Verzug mit der Zahlung des nach Eintritt der Vollstreckbarkeit fälligen laufenden Unterhalts frühestens im Februar 2010 eintreten, weshalb auch die Anspruchsvoraussetzungen frühestens ab 1. 2. 2010 vorliegen können. Eine Unterhaltsvorschussgewährung für den Monat Jänner 2010 kommt somit nicht in Betracht. Insoweit erweist sich daher das Begehren der Minderjährigen entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen als nicht berechtigt.
Es trifft nun zwar zu, dass zum Zeitpunkt des Vorschussantrags (29. 1. 2010) noch nicht absehbar sein konnte, ob der Unterhaltsschuldner mit der für Februar 2010 fällig werdenden Unterhaltszahlung überhaupt säumig wird. Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist im Unterhaltsvorschussverfahren jedoch das Datum der Entscheidung erster Instanz (RIS-Justiz RS0076052 [T5]). Im vorliegenden Fall erfolgte die Beschlussfassung durch das Erstgericht am 5. 2. 2010. Zu diesem Zeitpunkt war der Unterhaltstitel vollstreckbar und es war auch der laufende Unterhalt für Februar 2010 bereits fällig. Auch wenn nach § 11 Abs 1 UVG Unterhaltsvorschüsse nur auf Antrag zu gewähren sind, hat das Gericht im Rahmen der allgemeinen Anleitungs- und Belehrungspflicht (§ 14 AußStrG) auch gegenüber einem gesetzlichen Vertreter des Kindes die Verpflichtung, die Verbesserung eines ungenügenden Sachantrags zu veranlassen (vgl 10 Ob 40/10w mwN). Auch im vorliegenden Fall hätte der Jugendwohlfahrtsträger vom Erstgericht angeleitet werden müssen, den für die Beurteilung des Antrags auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG erforderlichen Sachverhalt vollständig zu behaupten. Da eine solche Anleitung unterblieb, ist eine verlässliche Beurteilung des Anspruchs der Minderjährigen auf Unterhaltsvorschüsse ab 1. 2. 2010 derzeit noch nicht möglich (vgl 10 Ob 40/10w ua).Es trifft nun zwar zu, dass zum Zeitpunkt des Vorschussantrags (29. 1. 2010) noch nicht absehbar sein konnte, ob der Unterhaltsschuldner mit der für Februar 2010 fällig werdenden Unterhaltszahlung überhaupt säumig wird. Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist im Unterhaltsvorschussverfahren jedoch das Datum der Entscheidung erster Instanz (RIS-Justiz RS0076052 [T5]). Im vorliegenden Fall erfolgte die Beschlussfassung durch das Erstgericht am 5. 2. 2010. Zu diesem Zeitpunkt war der Unterhaltstitel vollstreckbar und es war auch der laufende Unterhalt für Februar 2010 bereits fällig. Auch wenn nach Paragraph 11, Absatz eins, UVG Unterhaltsvorschüsse nur auf Antrag zu gewähren sind, hat das Gericht im Rahmen der allgemeinen Anleitungs- und Belehrungspflicht (Paragraph 14, AußStrG) auch gegenüber einem gesetzlichen Vertreter des Kindes die Verpflichtung, die Verbesserung eines ungenügenden Sachantrags zu veranlassen vergleiche 10 Ob 40/10w mwN). Auch im vorliegenden Fall hätte der Jugendwohlfahrtsträger vom Erstgericht angeleitet werden müssen, den für die Beurteilung des Antrags auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG erforderlichen Sachverhalt vollständig zu behaupten. Da eine solche Anleitung unterblieb, ist eine verlässliche Beurteilung des Anspruchs der Minderjährigen auf Unterhaltsvorschüsse ab 1. 2. 2010 derzeit noch nicht möglich vergleiche 10 Ob 40/10w ua).
Es waren daher in Stattgebung des Revisionsrekurses die Entscheidungen der Vorinstanzen in diesem Umfang aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren den Vertreter der Minderjährigen zur vollständigen Behauptung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts (nicht vollständige Leistung des laufenden Unterhalts ab 1. 2. 2010) anzuleiten und sodann allenfalls zu klären und festzustellen haben, ob der Unterhaltsschuldner den nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels laufenden Unterhaltsbeitrag zur Gänze geleistet hat oder nicht. Auf dieser Grundlage wird das Erstgericht neuerlich über den Vorschussantrag der Minderjährigen für den Zeitraum ab 1. 2. 2010 zu entscheiden haben.