Entscheidungsgründe:
Mit Beschluss vom 27. 10. 1998 hat das Handelsgericht über das Vermögen der R*****bank AG, die seit 1. 1. 1991 über eine Bankkonzession verfügte, das Konkursverfahren eröffnet und den Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Obwohl bereits im Jahr 1992 die insolvenzrechtliche Überschuldung eingetreten war, wurden der Bank von den Abschlussprüfern für die Jahre 1991 bis 1997 uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt. Zur Prüfung der Bilanzen und Jahresabschlüsse war von 1991 bis 1995 die E***** Treuhand GmbH und für 1996 und 1997 die S***** GmbH bestellt. Prüfungsleiter war jeweils der gesetzliche Vertreter der genannten Gesellschaften Dkfm. Walter T*****. Durch die verzögerte Eröffnung des Konkurses über die R*****bank trat in den Jahren 1992 bis 1997 eine Quotenverschlechterung ein, die in den einzelnen Jahren jeweils höher als EUR 363.364,17 (= ATS 5 Mio) lag. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. 4. 2006, 18 Cg 42/00s-145, wurden für das Prüfungsjahr 1995 Dkfm. Walter T***** und die E***** Treuhand GmbH zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 363.364,17 s.A. und für die Prüfungsjahre 1996 und 1997 Dkfm. Walter T***** und die S***** GmbH zur ungeteilten Hand zur Zahlung von jeweils EUR 363.364,17 s.A. pro Jahr verurteilt.
Der Kläger begehrt vom Beklagten für die Prüfungsjahre 1996 und 1997 Schadenersatz in Höhe von jeweils EUR 363.364,17 s.A., jeweils zur ungeteilten Hand mit Dkfm. Walter T*****, der S***** GmbH und Mag. Andrea R*****. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, dass der Beklagte in den Jahren 1996 und 1997 an den Abschlussprüfungen beteiligt und sogar „operativer Prüfungsleiter" gewesen sei. Dabei habe er den Auftrag gehabt, alles zu prüfen, was für eine Abschlussprüfung notwendig sei, wobei ihm die Regeln einer ordnungsgemäßen Abschlussprüfung bekannt gewesen seien. Die bei der Abschlussprüfung durchzuführenden Aufgaben habe er sich mit seinen Mitarbeitern eigenverantwortlich aufgeteilt und habe dafür Sorge zu tragen gehabt, dass die Prüfung vollständig durchgeführt werde und den gesetzlichen Anforderungen entspreche.
Diesem seinem Aufgabenbereich sei er nicht ordnungsgemäß nachgekommen, vor allem auch, weil er sich nicht ausreichend darum gekümmert habe, ob verschiedene notwendige Prüfungsmaßnahmen von anderen Personen ausgeführt worden seien. Die Abschlussprüfer und ihre Gehilfen hätten beispielsweise die Prüfung der Werthaltigkeit von Aktiven und die ordnungsgemäße Erfassung von Passiven unterlassen. Diese gesetzmäßigen Prüfungen habe ein Gehilfe selbst im Falle einer gegenteiligen Weisung seines Vorgesetzten durchzuführen. Der Beklagte habe einen Teil der Prüfschritte selbst und eigenverantwortlich durchgeführt und sei über alle Prüfschritte und sämtliche den Prüfern zur Verfügung stehenden Unterlagen informiert gewesen. Er habe an den maßgeblichen Besprechungen teilgenommen und engen Kontakt zur Steuerberaterin gehabt. Er habe auch die Korrespondenz durchgeführt und sei maßgeblicher Ansprechpartner der Bankprüfer gewesen. Zwar habe der Beklagte selbst zahlreiche Mängel festgestellt und in Mängellisten und einem Sideletter festgehalten, aber daraus keine weiteren Konsequenzen gezogen. Insbesondere habe er sie nicht im bankaufsichtlichen Prüfbericht erwähnt und trotz fehlender Behebung dieser Mängel auch im Folgejahr nicht darüber berichtet. Die Jahresabschlüsse seien fehlerhaft gewesen, die Bestätigungsvermerke hätten nicht erteilt werden dürfen, was zum Konkursantrag durch die Organe bzw die Bankenaufsicht geführt hätte. Durch das Weiterwirtschaften sei in jedem der auf den Jahresabschluss folgenden Kalenderjahre ein den Klagsbetrag übersteigender Verlust entstanden. Durch die unrichtigen Bestätigungsvermerke sei auch eine Neuerstellung der Bilanzen notwendig, was zu Kosten führe, die bei ordentlicher und sorgfältiger Tätigkeit der Abschlussprüfer und ihrer Gehilfen nicht angefallen wären. Bei richtiger Prüfung durch die Abschlussprüfer wäre erkannt worden, dass jeweils Verluste erwirtschaftet worden seien, wodurch nur die Mindestkörperschaftssteuer und nicht die tatsächlich abgeführten Gewinnsteuern abzuführen gewesen wären.
Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, er sei im Zeitraum 1996/1997 Berufsanwärter gewesen und im Zuge der Abschlussprüfungen der R*****bank mit Arbeiten in kleinen Teilbereichen, mit der Beleg- und Stoffsammlung und in geringem Umfang mit der Auswertung von Unterlagen, jedenfalls aber nur punktuell beschäftigt gewesen. Er habe keinen Einfluss auf den Prüfungsablauf und keinen Überblick über die Prüfungsschritte gehabt. Von Dkfm. Walter T***** habe er Anordnungen erhalten und diese erfüllt, wobei er aufgrund seines Dienstvertrages zum Handeln verpflichtet gewesen sei. Er habe sämtliche Arbeiten gewissenhaft erledigt und sorgfältig dokumentiert. Er habe die Unterlagen dann an Dkfm. T***** übergeben, welcher diese geprüft und gewürdigt und abschließend den Bestätigungsvermerk erteilt habe. Die Beurteilung der Vollständigkeit der Unterlagen und der Prüfungsschritte sei nur dem Abschlussprüfer oblegen. Zur selbständigen Durchführung von Prüfungsschritten hätte der Beklagte auch über keine ausreichende Qualifikation verfügt; ein allfälliger Verstoß gegen Prüfungsnormen sei ihm daher nicht vorwerfbar. Eine Meldung an Dritte sei einem Angestellten nicht zumutbar; solche Meldungen habe er im Bedarfsfall an Dkfm. T***** erstattet. Die Bank- und Kassabestände habe er nicht zu überprüfen gehabt. Er sei nicht bei allen Besprechungen zwischen Wolfgang R***** und Dkfm. T***** dabei gewesen. Weder habe er eine „Oberaufsicht" gehabt noch sei ihm die Prüfung der Zentralkassa oblegen. Von einer Überschuldung der R*****bank sei ihm nichts bekannt gewesen. Seine Prüfungsbeiträge seien für den eingetretenen Schaden nicht kausal gewesen, da seine kritischen, in Sidelettern zu den Prüfungsberichten und in der Korrespondenz festgehaltenen Prüfungsanmerkungen zu einer Versagung des Bestätigungsvermerks hätten führen müssen. Darauf, dass dieser dennoch erteilt worden sei, habe er keinen Einfluss gehabt. Mehr als die von ihm gegebenen Hinweise auf die Mängel der internen Revision könne von ihm nicht verlangt werden. Die Redepflicht nach § 273 Abs 2 HGB treffe ausschließlich den Abschlussprüfer und nicht den Gehilfen. Außerdem seien alle Gehilfen Angestellte und daher durch das AngG geschützt. Eine Gehilfenhaftung iSd § 275 HGB (aF) für Berufsanwärter von Wirtschaftsprüfern sei gleichheitswidrig, weil es diese gegenüber allen anderen, durch das DHG geschützten Angestellten schlechter stelle. Dem habe der Gesetzgeber mit der letzten Novelle des HGB auch schon Rechnung getragen, indem er eine direkte Haftung des Gehilfen nur noch für Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht vorsehe. Der Ausdruck „Gehilfe" in § 275 HGB (aF) sei - um keinen Bruch mit den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes aufkommen zu lassen - restriktiv zu interpretieren, sodass darunter nur selbständige Auftragnehmer des Abschlussprüfers zu verstehen seien. Bei anderer Auslegung wäre § 275 HGB (aF) vom Verfassungsgerichtshof zu überprüfen.Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, er sei im Zeitraum 1996 aus 1997, Berufsanwärter gewesen und im Zuge der Abschlussprüfungen der R*****bank mit Arbeiten in kleinen Teilbereichen, mit der Beleg- und Stoffsammlung und in geringem Umfang mit der Auswertung von Unterlagen, jedenfalls aber nur punktuell beschäftigt gewesen. Er habe keinen Einfluss auf den Prüfungsablauf und keinen Überblick über die Prüfungsschritte gehabt. Von Dkfm. Walter T***** habe er Anordnungen erhalten und diese erfüllt, wobei er aufgrund seines Dienstvertrages zum Handeln verpflichtet gewesen sei. Er habe sämtliche Arbeiten gewissenhaft erledigt und sorgfältig dokumentiert. Er habe die Unterlagen dann an Dkfm. T***** übergeben, welcher diese geprüft und gewürdigt und abschließend den Bestätigungsvermerk erteilt habe. Die Beurteilung der Vollständigkeit der Unterlagen und der Prüfungsschritte sei nur dem Abschlussprüfer oblegen. Zur selbständigen Durchführung von Prüfungsschritten hätte der Beklagte auch über keine ausreichende Qualifikation verfügt; ein allfälliger Verstoß gegen Prüfungsnormen sei ihm daher nicht vorwerfbar. Eine Meldung an Dritte sei einem Angestellten nicht zumutbar; solche Meldungen habe er im Bedarfsfall an Dkfm. T***** erstattet. Die Bank- und Kassabestände habe er nicht zu überprüfen gehabt. Er sei nicht bei allen Besprechungen zwischen Wolfgang R***** und Dkfm. T***** dabei gewesen. Weder habe er eine „Oberaufsicht" gehabt noch sei ihm die Prüfung der Zentralkassa oblegen. Von einer Überschuldung der R*****bank sei ihm nichts bekannt gewesen. Seine Prüfungsbeiträge seien für den eingetretenen Schaden nicht kausal gewesen, da seine kritischen, in Sidelettern zu den Prüfungsberichten und in der Korrespondenz festgehaltenen Prüfungsanmerkungen zu einer Versagung des Bestätigungsvermerks hätten führen müssen. Darauf, dass dieser dennoch erteilt worden sei, habe er keinen Einfluss gehabt. Mehr als die von ihm gegebenen Hinweise auf die Mängel der internen Revision könne von ihm nicht verlangt werden. Die Redepflicht nach Paragraph 273, Absatz 2, HGB treffe ausschließlich den Abschlussprüfer und nicht den Gehilfen. Außerdem seien alle Gehilfen Angestellte und daher durch das AngG geschützt. Eine Gehilfenhaftung iSd Paragraph 275, HGB (aF) für Berufsanwärter von Wirtschaftsprüfern sei gleichheitswidrig, weil es diese gegenüber allen anderen, durch das DHG geschützten Angestellten schlechter stelle. Dem habe der Gesetzgeber mit der letzten Novelle des HGB auch schon Rechnung getragen, indem er eine direkte Haftung des Gehilfen nur noch für Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht vorsehe. Der Ausdruck „Gehilfe" in Paragraph 275, HGB (aF) sei - um keinen Bruch mit den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes aufkommen zu lassen - restriktiv zu interpretieren, sodass darunter nur selbständige Auftragnehmer des Abschlussprüfers zu verstehen seien. Bei anderer Auslegung wäre Paragraph 275, HGB (aF) vom Verfassungsgerichtshof zu überprüfen.
Der Kläger müsse sich auch die Handlungen des Vorstandes der Gemeinschuldnerin zurechnen lassen. Die entstandenen Schäden gründeten auf Malversationen des Wolfgang R*****, der die Abschlussprüfer getäuscht habe, sodass § 1304 ABGB zur Anwendung komme. Mit solchen Täuschungshandlungen habe nicht gerechnet werden können.Der Kläger müsse sich auch die Handlungen des Vorstandes der Gemeinschuldnerin zurechnen lassen. Die entstandenen Schäden gründeten auf Malversationen des Wolfgang R*****, der die Abschlussprüfer getäuscht habe, sodass Paragraph 1304, ABGB zur Anwendung komme. Mit solchen Täuschungshandlungen habe nicht gerechnet werden können.
Eine Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger sei auch deshalb ausgeschlossen, weil die Bankprüfer Organe iSd § 1 AHG seien und diese Bestimmung als lex specialis die Haftung nach § 275 HGB ausschließe.Eine Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger sei auch deshalb ausgeschlossen, weil die Bankprüfer Organe iSd Paragraph eins, AHG seien und diese Bestimmung als lex specialis die Haftung nach Paragraph 275, HGB ausschließe.
Die dem Verfahren auf der Seite des Beklagten beigetretene Nebenintervenientin schloss sich im Wesentlichen dem Vorbringen des Beklagten an.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf über die eingangs angeführten hinaus folgende wesentliche Feststellungen:
In den Geschäftsjahren 1991 bis 1996 beruhte die Buchhaltung der R*****bank ausschließlich auf einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, es gab keine doppelte Buchhaltung.
Betreffend die Prüfungen gab es keine Prüfungsplanung durch die Prüfkanzlei und es gab keine schriftliche Dokumentation darüber, wer welche Position geprüft hat, es gab keine Kontrolle der Eröffnungsbilanz, es war überhaupt keine „zu testierende Bilanz" vorhanden. Es gab keine Ableitungsmöglichkeit von der zu prüfenden zu der zu testierenden Bilanz. Es gab kein internes Kontrollsystem (IKS) und keine Prüfung desselben. Es gab keine Kontrolle durch den Prüfungsleiter Dkfm. Walter T*****, es gab keine Prüfungshandlungen hinsichtlich Bewertung und Ausweis zu CA-Global Futures. Es gab keine Saldenbestätigung im Bereich der Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, es gab keine Prüfung der Eventualverbindlichkeit.
Im Jahr 1995 wurden gewisse Buchungen lediglich über Anweisung des Wolfgang R***** durchgeführt, es fehlte die Prüfung der Zentralkasse, die Saldenbestätigungen im Bereich der Forderungen/ Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, es fehlte die ordnungsgemäße Prüfung der Kundeneinlagen, der Eventualverbindlichkeiten sowie des Anhangs und Lageberichts.
Im Geschäftsjahr 1996 wurden gewisse Buchungen lediglich auf Anweisung von Wolfgang R***** durchgeführt, es gab keine Prüfung der Zentralkassa, auch keine System- und Plausibilitätsprüfungshandlungen, nur eine grundsätzliche Erfassung der Kundeneinlagen, aber keine Gewährleistung der Vollständigkeit. Die Einlagenkonten wurden auf Basis von Excel-Sheet-Tabellen geführten; einzelne Konten waren jederzeit nachträglich abänderbar und korrigierbar. Zu den CA-Global Futures gab es keine Prüfungshandlungen, es gab keine Saldenbestätigungen im Bereich der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, keine Prüfung der Zentralkasse und keine Prüfung des Anhangs und des Lageberichts.
Auch im Jahr 1997 gab es lediglich eine grundsätzliche Erfassung der Kundeneinlagen, aber keine Gewährleistung der Vollständigkeit, keine Saldenbestätigungen im Bereich der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und keine Prüfung des Anhangs und des Lageberichtes.
In den Jahren 1991 bis 1997 hätte es im Hinblick auf diese Umstände zu einer Versagung des Bestätigungsvermerks kommen müssen. Dementgegen wurden in diesen Jahren uneingeschränkte Bestätigungsvermerke durch die Prüfer erteilt. Die Versagung der Bestätigungsvermerke 1997 erfolgte im Nachhinein im Oktober 1998. In sämtlichen Jahresabschlüssen bzw Bilanzen waren Überdeckungen in beträchtlicher Höhe ausgewiesen, obwohl richtigerweise unter Berücksichtigung der Bilanzverluste sogar beträchtliche Unterdeckungen vorlagen. Dies war ua darauf zurückzuführen, dass bei einer ex-ante-Betrachtung bzw bei berufsüblicher Prüfung beachtet werden hätte müssen, dass unter den Forderungen gegenüber Kreditinstituten ausgewiesene CA-Global-Futures ab dem Jahr 1991 auf Null abzuwerten gewesen wären. Bei Anforderungen von Bestätigungen beim Kreditinstitut selbst hätte festgestellt werden können, dass der Wert der CA-Global-Future-Konten negativ war. Auch die Verbindlichkeiten gegenüber Kunden waren in den Bilanzen nicht zutreffend dargestellt; bei umfangreichen Prüfungshandlungen in diesem Bereich der Einlagenkonten wäre dies erkannt worden. Ab dem Jahr 1995 wäre auch der jeweils ausgewiesene Kassastand der Zentralkassa auf Null abzuwerten gewesen, weil diese in Wahrheit nicht existierte.
Die insolvenzrechtliche Überschuldung der R*****bank AG ist jedenfalls im Jahr 1992 eingetreten. Es lag sowohl eine buchmäßige Überschuldung als auch eine Effektivverschuldung vor. Der Verschuldensgrad lag bei weit über 100 %. Eine (positive) Fortbestandsprognose lag nicht vor, Sanierungsmaßnahmen waren aussichtslos. Vorbehaltlich einer massiven Eigenmittelzufuhr hätte weder eine Auflösung von Rücklagen noch eine Veräußerung der Filialen eine Veränderung herbeigeführt. Die insolvenzrechtlich relevante Überschuldung ist durch die korrigierten Bilanzwerte ersichtlich geworden. Bei pflichtgemäßer Jahresabschlussprüfung hätten die bestellten Bankprüfer und Dkfm. Walter T***** als Prüfungsleiter die Fehler der Jahresabschlüsse erkennen können. Daraus wäre die buchmäßige Überschuldung, die insolvenzrechtlich relevante Überschuldung sowie die Zahlungsunfähigkeit ersichtlich geworden. Durch die Nichteröffnung des Konkurses im Jahr 1992 ist in den Jahren 1992 bis 1997 eine Quotenverschlechterung eingetreten, die in den einzelnen Jahren jeweils höher als ATS 5 Mio (= EUR 363.364,17) ist. Mit Ausnahme des Jahres 1994 lag eine kontinuierliche Verschlechterung der Lage durch Erhöhung des negativen Eigenkapitals vor.
Im Rahmen der Wirtschaftsprüfungen nahmen die Gehilfen der Prüfkanzlei eine Vielzahl von Umbuchungen vor, wobei es sich nicht nur um Korrekturbuchungen handelte, sondern auch um Tätigkeiten, die die grundsätzliche Bilanzierung und die Dokumentation beinhalten. Umbuchungen bzw Korrekturbuchungen sind im Zuge einer Prüfung anzuregen, die tatsächliche Buchung hat jedoch das zu prüfende Unternehmen durchzuführen. In den Arbeitspapieren finden sich keine abgelegten, von der R*****bank erstellten und damit zu testierende Bilanzen. Abgelegt sind lediglich unter der Lasche „Saldenübernahme" diverse Saldenlisten und Umbuchungslisten.
Das Prüfungsteam der Wirtschaftsprüfung der R*****bank AG in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 bestand aus dem Prüfungsleiter Dkfm. T***** und zwei Gehilfen, dem Beklagten und Mag. R*****. Die von Mag. R***** zu bearbeitenden Teilbereiche wurden ihr vom Beklagten vorgegeben; auch die entsprechenden Informationen erhielt sie vom Beklagten. Die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit übergab Mag. R***** dem Beklagten, der sie korrigierte.
Ohne Prüfungshandlungen blieben im Jahr 1996 folgende Prüffelder:
Sonstige Rückstellungen, Rücklagen (insbesondere Haftrücklage), Anteile an verbundenen Unternehmen, unversteuerte Rücklagen, diverse Positionen G&V, Systemprüfung und IKS (Internes Kontrollsystem). Die von Mag. R***** im Rahmen der Wirtschaftsprüfung des Jahres 1997 gesetzten Prüfungshandlungen entsprechen grundsätzlich denen des Jahres 1996. Auch in diesem Jahr erhielt sie keine Originalbelege zur Bearbeitung, sondern lediglich Belegkopien. Im Bereich der Kassa, der Devisen und der Valuten erfolgten für 1997 durch Mag. R***** Abstimmarbeiten (Vergleiche mit der Saldenliste). Weiterführende Prüfungshandlungen diesbezüglich erfolgten durch sie nicht. Die Prüfung von Forderungen an bzw Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten erfolgten durch Mag. R***** nur anhand von Kopien von Bankauszügen. Eine Abstimmung anhand von Originalen erfolgte so wie im Jahr 1996 nicht.Sonstige Rückstellungen, Rücklagen (insbesondere Haftrücklage), Anteile an verbundenen Unternehmen, unversteuerte Rücklagen, diverse Positionen G&römisch fünf, Systemprüfung und IKS (Internes Kontrollsystem). Die von Mag. R***** im Rahmen der Wirtschaftsprüfung des Jahres 1997 gesetzten Prüfungshandlungen entsprechen grundsätzlich denen des Jahres 1996. Auch in diesem Jahr erhielt sie keine Originalbelege zur Bearbeitung, sondern lediglich Belegkopien. Im Bereich der Kassa, der Devisen und der Valuten erfolgten für 1997 durch Mag. R***** Abstimmarbeiten (Vergleiche mit der Saldenliste). Weiterführende Prüfungshandlungen diesbezüglich erfolgten durch sie nicht. Die Prüfung von Forderungen an bzw Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten erfolgten durch Mag. R***** nur anhand von Kopien von Bankauszügen. Eine Abstimmung anhand von Originalen erfolgte so wie im Jahr 1996 nicht.
Prüffelder ohne Prüfungshandlungen für das Jahr 1997 sind folgende:
Sonstige Rückstellungen, Rücklagen (insbesondere Haftrücklage), Anteile an verbundenen Unternehmen, unversteuerte Rücklagen, übrige Positionen G&V, Systemprüfung und IKS, Prüfung der CA-Global Futures. Für die Geschäftsjahre 1996 und 1997 erhielt Mag. R***** sämtliche Unterlagen vom Beklagten und tätigte sämtliche Prüfungs- und Abstimmungshandlungen in seinem Auftrag und unter ständiger Beaufsichtigung durch ihn. Die von ihr abgelieferten Unterlagen und Berichte wurden vom Beklagten kontrolliert.Sonstige Rückstellungen, Rücklagen (insbesondere Haftrücklage), Anteile an verbundenen Unternehmen, unversteuerte Rücklagen, übrige Positionen G&römisch fünf, Systemprüfung und IKS, Prüfung der CA-Global Futures. Für die Geschäftsjahre 1996 und 1997 erhielt Mag. R***** sämtliche Unterlagen vom Beklagten und tätigte sämtliche Prüfungs- und Abstimmungshandlungen in seinem Auftrag und unter ständiger Beaufsichtigung durch ihn. Die von ihr abgelieferten Unterlagen und Berichte wurden vom Beklagten kontrolliert.
Betreffend das Geschäftsjahr 1996 hat der Beklagte, der - im Unterschied zu den Vorjahren - eine Prüfungsplanung initiierte, folgende Prüfpositionen bearbeitet:
Im Rahmen der Vorprüfung kontrollierte er den Monatsausweis November 1996, weiters setzte er Kontrollhandlungen im Bereich des Sachanlagevermögens. Im Bereich der Kassenbestände führte er eine Überprüfung (Nachrechnung) der Valuten einer Wechselstube durch und führte eine Abstimmung der Valuten- und Devisenbestände bei den einzelnen Filialen (Wechselstuben) durch. Weiters erstellte der Beklagte den bankaufsichtlichen Prüfbericht und setzte sich im Rahmen einer Sonderprüfung mit der Prüfung der Eventualverbindlichkeiten auseinander. Außerdem verfasste er einen Sideletter betreffend das Jahr 1996, in dem er die von ihm festgestellten Mängel im Rahmen der Prüfung aufzeigte.
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 1997 setzte der Beklagte im Zuge der Vorprüfung (Prüfungsplanung) folgende Prüfungshandlungen:
Überprüfung der Differenzen zwischen dem 4. und 5. Quartalsausweis, Ansprüche an die EDV, Aufstellung über die Wertpapierverkäufe, Aufstellung über die Einlagekonten und die daraus entstehenden Zinsen, Prüfung zweier ausländischer Filialen. Der bankaufsichtliche Prüfbericht 1997 wurde vom Beklagten erstellt.
Der vom Beklagten erstellte Sideletter vom 13. 6. 1997 zum Geschäftsjahr 1996 weist auf formelle Mängel, Systemmängel, während der Prüfung aufgetretene und sofort behobene Mängel und sonstige Mängel hin. Im Wesentlichen wird in diesem Sideletter auf die Nichteinhaltung des § 26 BWG hingewiesen, auf Mängel in der monatlichen Liquiditätsermittlung, auf Buchungen ohne nachvollziehbare Belege, auf das Fehlen von Bankkonten, auf das Führen von Einlagekonten und Wertpapierkonten nur auf Basis von Excel-Tabellen mit jederzeitiger Änderungs- und Korrekturmöglichkeit, die nicht BWG-konforme Verbuchung der Währungsumrechnung, die nicht BWG-konformen Wertpapieraufzeichnungen und Mängel bezüglich der internen Revision (Nichtüberprüfung der gesamten Vorschriften des BWG und der Einhaltung der offenen Positionen, der Solvabilität, der Liquidität und des Depotgesetzes).Der vom Beklagten erstellte Sideletter vom 13. 6. 1997 zum Geschäftsjahr 1996 weist auf formelle Mängel, Systemmängel, während der Prüfung aufgetretene und sofort behobene Mängel und sonstige Mängel hin. Im Wesentlichen wird in diesem Sideletter auf die Nichteinhaltung des Paragraph 26, BWG hingewiesen, auf Mängel in der monatlichen Liquiditätsermittlung, auf Buchungen ohne nachvollziehbare Belege, auf das Fehlen von Bankkonten, auf das Führen von Einlagekonten und Wertpapierkonten nur auf Basis von Excel-Tabellen mit jederzeitiger Änderungs- und Korrekturmöglichkeit, die nicht BWG-konforme Verbuchung der Währungsumrechnung, die nicht BWG-konformen Wertpapieraufzeichnungen und Mängel bezüglich der internen Revision (Nichtüberprüfung der gesamten Vorschriften des BWG und der Einhaltung der offenen Positionen, der Solvabilität, der Liquidität und des Depotgesetzes).
Der Beklagte besprach mit Dkfm. T***** das Thema direkte Bankbestätigungen, nämlich dass an sich eine derartige Bankbestätigung so eingeholt wird, dass ein Brief mit Briefpapier des Kunden an die Bank geschickt und darin ersucht wird, die Bestätigungen direkt an den Prüfer zuzusenden. Diese Vorgangsweise ist bei Banken in der Praxis nicht üblich; dies wurde auch so besprochen.
Zum Geschäftsjahr 1996 hätten dem Prüfungsleiter Dkfm. T***** folgende Umstände auffallen und zu intensiverer Prüfungstätigkeit führen müssen (dazu gibt es auch Ausführungen im Sideletter zum Jahr 1996): Fehlen einer doppelten Buchhaltung, gewisse Buchungen lediglich auf Anweisung von Wolfgang R*****, Fehlen eines internen Kontrollsystems und Fehlen einer Prüfung des internen Kontrollsystems, Fehlen einer durch die R*****bank AG erstellten, zu testierenden Bilanz, keine Ableitungsmöglichkeit von der zu prüfenden zu der zu testierenden Bilanz, keine Prüfung der Zentralkassa, nur grundsätzliche Erfassung der Kundeneinlagen ohne Gewährleistung der Vollständigkeit, keine Prüfungshandlungen hinsichtlich Bewertung und Ausweis zu den CA-Global Futures, keine Saldenbestätigungen im Bereich der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, keine Prüfung des Anhangs und des Lageberichts. Unter Berücksichtigung der im Sideletter zur Jahresabschlussprüfung des Wirtschaftsjahres 1996 getätigten Feststellungen hätte es zu einer Versagung des Bestätigungsvermerkes kommen müssen. Trotzdem unterfertigte Dkfm. T***** einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.
Betreffend das Geschäftsjahr 1997 hätten dem Prüfungsleiter Dkfm. T***** folgende Umstände auffallen bzw zu intensiveren Prüfungshandlungen führen müssen: Fehlen einer durchgehend dokumentierten Prüfungsplanung, Fehlen einer durch die R*****bank AG erstellten, zu testierenden Bilanz, keine Ableitungsmöglichkeit von der zu prüfenden zu der zu testierenden Bilanz, kein internes Kontrollsystem und keine Prüfung des internen Kontrollsystems, keine Prüfung der Zentralkassa, nur grundsätzliche Erfassung der Kundeneinlagen ohne Gewährleistung der Vollständigkeit, keine Prüfungshandlungen hinsichtlich Bewertung und Ausweis zu den CA-Global Futures, keine Saldenbestätigungen im Bereich der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, keine Prüfung des Anhangs und des Lageberichts.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte es vor allem im Lichte der im Sideletter 1996 getätigten Aussagen zu einer Versagung des Bestätigungsvermerkes kommen müssen. Trotzdem unterfertigte Dkfm. T***** einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Die Einholung der Bankbestätigungen, auch betreffend die CA-Global Futures, und die Prüfung der Hauptkasse wäre im Bereich von Dkfm. T***** gelegen. Beide Tätigkeiten wurden nur mangelhaft durchgeführt oder unterlassen. Da daraus allein der überwiegende Teil des entstandenen Schadens resultiert, kann nicht von einer Kausalität der von den Gehilfen gesetzten Handlungen bzw Unterlassungen für den Schadenseintritt gesprochen werden.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, dass § 275 Abs 1 HGB (aF) eine persönliche Haftung der Gehilfen einer Prüfungsgesellschaft gegenüber der geprüften Gesellschaft begründe. Es scheine zu weit gefasst, Gehilfen jeglicher Art als Prüfungsgehilfen zu bezeichnen und zur Haftung heranzuziehen. Im vorliegenden Fall sei bei Gegenüberstellung der bereits rechtskräftig festgestellten Verhaltensweisen des Dkfm. T***** und den hier festgestellten Tätigkeiten des Beklagten evident, dass ein allenfalls vom Gehilfen nicht sorgfältig ausgearbeiteter Teilbereich nicht kausal für den Schadenseintritt gewesen sein könne. Es gehe nicht an, einen Prüfungsgehilfen dafür einstehen zu lassen, dass der Prüfungsleiter nicht ausreichend geschultes und informiertes Personal zu einzelnen Prüfungstätigkeiten heranziehe, weder einen ordnungsgemäßen Prüfungsplan erstelle noch die einzelnen Prüfungshandlungen seiner Gehilfen überwache, sie zu keiner entsprechenden Dokumentation anleite, die von ihnen zu einer besseren und richtigeren Prüfung gemachten Vorschläge entweder ignoriere oder mit falscher Begründung ablehne und trotz evidenter und teilweise nur ihm erkennbarer Missstände einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteile. Insbesondere im Hinblick darauf, dass es im Bereich des Dkfm. T***** gelegen sei, die Bankbestätigungen betreffend die CA Global Future-Konten einzuholen und die Hauptkasse zu prüfen (aus den entsprechenden Unterlassungen resultiere der überwiegende Teil des Schadens), könne nicht von einer Kausalität der von den Gehilfen gesetzten Handlungen oder Unterlassungen gesprochen werden. Prüfungshandlungen der Gehilfen seien nur dann kausal, wenn sie dabei die ihnen auferlegten Pflichten verletzt hätten, ohne dass der Fehler dem Prüfungsleiter bei sorgfältiger Kontrolle hätte auffallen können.In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, dass Paragraph 275, Absatz eins, HGB (aF) eine persönliche Haftung der Gehilfen einer Prüfungsgesellschaft gegenüber der geprüften Gesellschaft begründe. Es scheine zu weit gefasst, Gehilfen jeglicher Art als Prüfungsgehilfen zu bezeichnen und zur Haftung heranzuziehen. Im vorliegenden Fall sei bei Gegenüberstellung der bereits rechtskräftig festgestellten Verhaltensweisen des Dkfm. T***** und den hier festgestellten Tätigkeiten des Beklagten evident, dass ein allenfalls vom Gehilfen nicht sorgfältig ausgearbeiteter Teilbereich nicht kausal für den Schadenseintritt gewesen sein könne. Es gehe nicht an, einen Prüfungsgehilfen dafür einstehen zu lassen, dass der Prüfungsleiter nicht ausreichend geschultes und informiertes Personal zu einzelnen Prüfungstätigkeiten heranziehe, weder einen ordnungsgemäßen Prüfungsplan erstelle noch die einzelnen Prüfungshandlungen seiner Gehilfen überwache, sie zu keiner entsprechenden Dokumentation anleite, die von ihnen zu einer besseren und richtigeren Prüfung gemachten Vorschläge entweder ignoriere oder mit falscher Begründung ablehne und trotz evidenter und teilweise nur ihm erkennbarer Missstände einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteile. Insbesondere im Hinblick darauf, dass es im Bereich des Dkfm. T***** gelegen sei, die Bankbestätigungen betreffend die CA Global Future-Konten einzuholen und die Hauptkasse zu prüfen (aus den entsprechenden Unterlassungen resultiere der überwiegende Teil des Schadens), könne nicht von einer Kausalität der von den Gehilfen gesetzten Handlungen oder Unterlassungen gesprochen werden. Prüfungshandlungen der Gehilfen seien nur dann kausal, wenn sie dabei die ihnen auferlegten Pflichten verletzt hätten, ohne dass der Fehler dem Prüfungsleiter bei sorgfältiger Kontrolle hätte auffallen können.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und führte zur Rechtsrüge zusammengefasst Folgendes aus: In Bezug auf die Haftung nach § 275 Abs 1 HGB in der hier noch zur Anwendung gelangenden Fassung vor Inkrafttreten des FMAG, BGBl I 2001/97, hätten sich bislang weder Rechtsprechung noch Lehre näher mit der Frage befasst, welche konkreten Pflichten den Gehilfen bei der Prüfung treffen und in welchem Fall von einer Pflichtverletzung zu sprechen sei. Für eine ausdehnende Auslegung des § 275 Abs 1 HGB (aF) bestehe schon deshalb kein Raum, weil der Gesetzgeber aufgrund der erkannten Systemwidrigkeit der direkten persönlichen Haftung des Gehilfen gegenüber der geprüften Gesellschaft dessen Haftung nach § 275 Abs 1 HGB (nF) auf die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht und die unbefugte Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen eingeschränkt habe. Demnach sei der Gehilfe - abseits der Verschwiegenheitspflicht und des Verwertungsverbotes für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse - nur zur „gewissenhaften und unparteiischen Prüfung" verpflichtet. Der vom Gehilfen gewissenhaft und unparteiisch zu besorgende Aufgabenbereich beschränke sich auf jenen, den ihm der Prüfer übertragen habe. Der Gehilfe handle demnach pflichtgemäß, wenn er im Rahmen dieses Aufgabenbereiches gewissenhaft und unparteiisch prüfe und damit den in seiner Sphäre gelegenen Beitrag ordnungsgemäß leiste. Wie sein Beitrag beim arbeitsteiligen Vorgang einer Abschlussprüfung in weiterer Folge behandelt werde, liege nicht mehr in seiner Gerenz. Daher handle er nicht objektiv pflichtwidrig, wenn er im Zuge der ihm übertragenen Prüfungstätigkeit erkannte Mängel dem Abschlussprüfer (etwa in entsprechenden Berichten) aufgezeigt habe. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer aus dem Gesetz nicht ableitbaren und vom Gesetzgeber nicht gewollten Erfolgshaftung des Gehilfen für das Gelingen der Abschlussprüfung führen. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen gravierende und - sowohl im Jahr 1996 als auch im Jahr 1997 - die Erteilung eines Bestätigungsvermerks ausschließende Mängel entdeckt und seinem Vorgesetzten, dem Organ der Prüfgesellschaft Dkfm. T***** zur Kenntnis gebracht, etwa die Durchführung von Buchungen ohne Belege, das Fehlen von Bankkonten, die Führung von Einlagenkonten und Wertpapierkonten nur auf Basis von nachträglich jederzeit änderbaren Excel-Tabellen, die nicht BWG-konforme Verbuchung der Währungsumrechnung, die nicht den Vorschriften des BWG entsprechende Wertpapieraufzeichnung sowie schwere und detailliert aufgezählte Mängel betreffend die interne Revision. Auch die Einholung von „Bankbestätigungen" habe der Beklagte mit Dkfm. T***** besprochen. Es entspreche dem eigenen Vorbringen des Klägers, dass der Beklagte darüber hinaus weitere gravierende Mängel entdeckt und intern festgehalten habe, wobei ihm nicht vorgeworfen werden könne, dass sein Arbeitgeber die Behebung solcher Mängel ins freie Belieben der R*****bank gestellt und dabei noch betont habe, dass dies keine Auswirkung auf die Erteilung des Bestätigungsvermerks habe. Ob die mit der Berufung bekämpfte Rechtsansicht des Erstgerichtes zutreffe, wonach der Gehilfe gem § 275 HGB (aF) nur für Fehler haftbar gemacht werden könne, welche dem Prüfungsleiter nicht hätten auffallen müssen, könne dahingestellt bleiben: Jedenfalls könne dem angestellten Gehilfen dann kein Vorwurf gemacht werden, wenn der Abschlussprüfer trotz der vom Gehilfen aufgezeigten und von der geprüften Gesellschaft nicht behobenen gravierenden Mängel wider besseres Wissen einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteile. Dies könne vom Gehilfen gar nicht verhindert werden. Ebenso wenig könne ihm etwa zugemutet werden, gegen den Willen bzw „hinter dem Rücken" seines Arbeitgebers direkte Bankbestätigungen einzuholen. Der Ansicht des Klägers, der (angestellte) Gehilfe des Abschlussprüfers entspreche nicht dadurch seiner Pflicht, dass er die festgestellten Mängel „lediglich" dem Arbeitgeber (Prüfungsleiter) mitteile und keine weiteren Schritte mehr setze, um zu kontrollieren, ob diese Mängel behoben würden, könne nicht beigepflichtet werden. Vielmehr sei dem angestellten Gehilfen eine Kontrolle der Organe seines Arbeitgebers oder das Auftreten gegenüber Dritten unter deren Umgehung weder rechtlich zumutbar noch faktisch möglich. Soweit der Kläger den Beklagten als 'operativen Prüfungsleiter' für die Jahre 1996 und 1997 bezeichne, sei unklar, was unter diesem Begriff zu verstehen sei. Jedenfalls könne der Umstand, dass der Beklagte im Unterschied zu den Vorjahren wenigstens eine Prüfungsplanung initiiert und damit offenbar versucht habe, erstmals ein gewisses System in die Abschlussprüfung der R*****bank zu bringen, nicht dazu führen, ihm als angestellten Gehilfen die Verantwortung für die gesamte Organisation und lückenlose Abwicklung der Prüfung aufzubürden. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers begründe also der Umstand, dass nach den getroffenen Feststellungen bestimmte Prüffelder ohne Prüfungshandlung geblieben seien, keine Haftung des Beklagten.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und führte zur Rechtsrüge zusammengefasst Folgendes aus: In Bezug auf die Haftung nach Paragraph 275, Absatz eins, HGB in der hier noch zur Anwendung gelangenden Fassung vor Inkrafttreten des FMAG, BGBl römisch eins 2001/97, hätten sich bislang weder Rechtsprechung noch Lehre näher mit der Frage befasst, welche konkreten Pflichten den Gehilfen bei der Prüfung treffen und in welchem Fall von einer Pflichtverletzung zu sprechen sei. Für eine ausdehnende Auslegung des Paragraph 275, Absatz eins, HGB (aF) bestehe schon deshalb kein Raum, weil der Gesetzgeber aufgrund der erkannten Systemwidrigkeit der direkten persönlichen Haftung des Gehilfen gegenüber der geprüften Gesellschaft dessen Haftung nach Paragraph 275, Absatz eins, HGB (nF) auf die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht und die unbefugte Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen eingeschränkt habe. Demnach sei der Gehilfe - abseits der Verschwiegenheitspflicht und des Verwertungsverbotes für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse - nur zur „gewissenhaften und unparteiischen Prüfung" verpflichtet. Der vom Gehilfen gewissenhaft und unparteiisch zu besorgende Aufgabenbereich beschränke sich auf jenen, den ihm der Prüfer übertragen habe. Der Gehilfe handle demnach pflichtgemäß, wenn er im Rahmen dieses Aufgabenbereiches gewissenhaft und unparteiisch prüfe und damit den in seiner Sphäre gelegenen Beitrag ordnungsgemäß leiste. Wie sein Beitrag beim arbeitsteiligen Vorgang einer Abschlussprüfung in weiterer Folge behandelt werde, liege nicht mehr in seiner Gerenz. Daher handle er nicht objektiv pflichtwidrig, wenn er im Zuge der ihm übertragenen Prüfungstätigkeit erkannte Mängel dem Abschlussprüfer (etwa in entsprechenden Berichten) aufgezeigt habe. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer aus dem Gesetz nicht ableitbaren und vom Gesetzgeber nicht gewollten Erfolgshaftung des Gehilfen für das Gelingen der Abschlussprüfung führen. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen gravierende und - sowohl im Jahr 1996 als auch im Jahr 1997 - die Erteilung eines Bestätigungsvermerks ausschließende Mängel entdeckt und seinem Vorgesetzten, dem Organ der Prüfgesellschaft Dkfm. T***** zur Kenntnis gebracht, etwa die Durchführung von Buchungen ohne Belege, das Fehlen von Bankkonten, die Führung von Einlagenkonten und Wertpapierkonten nur auf Basis von nachträglich jederzeit änderbaren Excel-Tabellen, die nicht BWG-konforme Verbuchung der Währungsumrechnung, die nicht den Vorschriften des BWG entsprechende Wertpapieraufzeichnung sowie schwere und detailliert aufgezählte Mängel betreffend die interne Revision. Auch die Einholung von „Bankbestätigungen" habe der Beklagte mit Dkfm. T***** besprochen. Es entspreche dem eigenen Vorbringen des Klägers, dass der Beklagte darüber hinaus weitere gravierende Mängel entdeckt und intern festgehalten habe, wobei ihm nicht vorgeworfen werden könne, dass sein Arbeitgeber die Behebung solcher Mängel ins freie Belieben der R*****bank gestellt und dabei noch betont habe, dass dies keine Auswirkung auf die Erteilung des Bestätigungsvermerks habe. Ob die mit der Berufung bekämpfte Rechtsansicht des Erstgerichtes zutreffe, wonach der Gehilfe gem Paragraph 275, HGB (aF) nur für Fehler haftbar gemacht werden könne, welche dem Prüfungsleiter nicht hätten auffallen müssen, könne dahingestellt bleiben: Jedenfalls könne dem angestellten Gehilfen dann kein Vorwurf gemacht werden, wenn der Abschlussprüfer trotz der vom Gehilfen aufgezeigten und von der geprüften Gesellschaft nicht behobenen gravierenden Mängel wider besseres Wissen einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteile. Dies könne vom Gehilfen gar nicht verhindert werden. Ebenso wenig könne ihm etwa zugemutet werden, gegen den Willen bzw „hinter dem Rücken" seines Arbeitgebers direkte Bankbestätigungen einzuholen. Der Ansicht des Klägers, der (angestellte) Gehilfe des Abschlussprüfers entspreche nicht dadurch seiner Pflicht, dass er die festgestellten Mängel „lediglich" dem Arbeitgeber (Prüfungsleiter) mitteile und keine weiteren Schritte mehr setze, um zu kontrollieren, ob diese Mängel behoben würden, könne nicht beigepflichtet werden. Vielmehr sei dem angestellten Gehilfen eine Kontrolle der Organe seines Arbeitgebers oder das Auftreten gegenüber Dritten unter deren Umgehung weder rechtlich zumutbar noch faktisch möglich. Soweit der Kläger den Beklagten als 'operativen Prüfungsleiter' für die Jahre 1996 und 1997 bezeichne, sei unklar, was unter diesem Begriff zu verstehen sei. Jedenfalls könne der Umstand, dass der Beklagte im Unterschied zu den Vorjahren wenigstens eine Prüfungsplanung initiiert und damit offenbar versucht habe, erstmals ein gewisses System in die Abschlussprüfung der R*****bank zu bringen, nicht dazu führen, ihm als angestellten Gehilfen die Verantwortung für die gesamte Organisation und lückenlose Abwicklung der Prüfung aufzubürden. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers begründe also der Umstand, dass nach den getroffenen Feststellungen bestimmte Prüffelder ohne Prüfungshandlung geblieben seien, keine Haftung des Beklagten.
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass gerade jene Bereiche, aus deren fehlender bzw mangelhafter Prüfung der überwiegende Teil des Schadens resultiere, nämlich die unterlassene direkte Einholung der Bestätigungen über die Guthabensstände auf den C*****-Konten und die Prüfung der Hauptkassa - in den Prüfbereich von Dkfm. T***** gefallen seien. Auch auf den Umstand, dass der Beklagte den bankaufsichtlichen Prüfbericht für 1997 erstellt habe, ohne auf die vorgefundenen Mängel hinzuweisen, könne sich der Kläger nicht erfolgreich berufen. Der von einem Kreditinstitut bestellte Bankprüfer sei nämlich - jedenfalls für die Zeit bis zur Einrichtung der Finanzmartkaufsichtsbehörde als weisungsfreie Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit - Organ der Bankenaufsicht iSd § 1 Abs 2 AHG, wenn er den vom BWG geforderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht übermittle. Davon sei die Judikatur bis heute nicht abgegangen. Ein Anspruch gegen den Bankprüfer wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht nach § 63 Abs 3 BWG scheide daher aus; um so mehr gilt dies für einen darauf gegründeten Anspruch gegen den Gehilfen des Bankprüfers. Weiters hat das Berufungsgericht die vom Kläger gerügten sekundären Feststellungsmängel verneint.In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass gerade jene Bereiche, aus deren fehlender bzw mangelhafter Prüfung der überwiegende Teil des Schadens resultiere, nämlich die unterlassene direkte Einholung der Bestätigungen über die Guthabensstände auf den C*****-Konten und die Prüfung der Hauptkassa - in den Prüfbereich von Dkfm. T***** gefallen seien. Auch auf den Umstand, dass der Beklagte den bankaufsichtlichen Prüfbericht für 1997 erstellt habe, ohne auf die vorgefundenen Mängel hinzuweisen, könne sich der Kläger nicht erfolgreich berufen. Der von einem Kreditinstitut bestellte Bankprüfer sei nämlich - jedenfalls für die Zeit bis zur Einrichtung der Finanzmartkaufsichtsbehörde als weisungsfreie Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit - Organ der Bankenaufsicht iSd Paragraph eins, Absatz 2, AHG, wenn er den vom BWG geforderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht übermittle. Davon sei die Judikatur bis heute nicht abgegangen. Ein Anspruch gegen den Bankprüfer wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht nach Paragraph 63, Absatz 3, BWG scheide daher aus; um so mehr gilt dies für einen darauf gegründeten Anspruch gegen den Gehilfen des Bankprüfers. Weiters hat das Berufungsgericht die vom Kläger gerügten sekundären Feststellungsmängel verneint.
Die Revision sei zulässig, da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur direkten Haftung des Gehilfen des Abschlussprüfers nach § 275 Abs 1 HGB (aF) fehle. Ungeachtet der zwischenzeitigen Novellierung dieser Bestimmung komme der Klärung dieser Frage schon im Hinblick auf die Mehrzahl der noch nicht rechtskräftig entschiedenen einschlägigen Verfahren eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die Revision sei zulässig, da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur direkten Haftung des Gehilfen des Abschlussprüfers nach Paragraph 275, Absatz eins, HGB (aF) fehle. Ungeachtet der zwischenzeitigen Novellierung dieser Bestimmung komme der Klärung dieser Frage schon im Hinblick auf die Mehrzahl der noch nicht rechtskräftig entschiedenen einschlägigen Verfahren eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.