[7] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [7] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[8] 1. Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347). Dass ein Aktenstück vom Berufungsgericht unrichtig wiedergegeben worden wäre, lässt sich der Revision nicht entnehmen. Bei der als aktenwidrig gerügten Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich bei einer vom Erstgericht getroffenen Feststellung um eine Negativfeststellung handle und die in der Revision angeführte Rechtsprechung nicht einschlägig sei, handelt es sich vielmehr um Schlussfolgerungen aus einem bestimmten, nicht unrichtig dargestellten Akteninhalt, die keine Aktenwidrigkeit begründen (RS0043256).
[9] 2.1. Die Beurteilung, ob dem Schädiger ein Verschulden anzulasten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0087606 [T30]; RS0112489 [T2]). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf. [9] 2.1. Die Beurteilung, ob dem Schädiger ein Verschulden anzulasten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RS0087606 [T30]; RS0112489 [T2]). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf.
[10] 2.2. Die Klägerin wendet sich im Rechtsmittel (zutreffend) nicht gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass sie die Beweislast (auch) für ein Verschulden des Beklagten trägt (vgl RS0022560 [T20]). Das Erstgericht konnte aber nicht feststellen, ob der Beklagte die Asche auch unter Zuhilfenahme einer Schaufel dahin untersuchte, ob sie noch heiß sei. Dem Verständnis dieser Feststellung als positive Feststellung, dass keine Untersuchung der Asche (ohne oder mit Zuhilfenahme einer Schaufel) auf ihre Erkaltung stattgefunden habe, steht nicht nur der Wortlaut der Feststellung, sondern auch die Beweiswürdigung des Erstgerichts entgegen, nach der auch keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Beklagte diese Handlung nicht vorgenommen habe. [10] 2.2. Die Klägerin wendet sich im Rechtsmittel (zutreffend) nicht gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass sie die Beweislast (auch) für ein Verschulden des Beklagten trägt vergleiche RS0022560 [T20]). Das Erstgericht konnte aber nicht feststellen, ob der Beklagte die Asche auch unter Zuhilfenahme einer Schaufel dahin untersuchte, ob sie noch heiß sei. Dem Verständnis dieser Feststellung als positive Feststellung, dass keine Untersuchung der Asche (ohne oder mit Zuhilfenahme einer Schaufel) auf ihre Erkaltung stattgefunden habe, steht nicht nur der Wortlaut der Feststellung, sondern auch die Beweiswürdigung des Erstgerichts entgegen, nach der auch keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Beklagte diese Handlung nicht vorgenommen habe.
[11] Wenn das Berufungsgericht die Unsicherheit darüber, ob der Beklagte die Asche unter Zuhilfenahme einer Schaufel auf ihre Erkaltung überprüfte, zu Lasten der Klägerin wertete, liegt darin keine Überschreitung des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums (RS0118891). Mit ihrer gegenteiligen Unterstellung geht die Revision vielmehr neuerlich nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass auf die weiters thematisierte Frage, ob eine solche Untersuchung aufgrund der Dauer der Abkühlung, der Menge der Asche und des in der Restmülltonne vorhandenen entzündlichen Materials geboten gewesen wäre, nicht weiter einzugehen ist.