[3] Der Revisionsrekurs des Bundes ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Der Revisionsrekurs des Bundes ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
[4] 1. Nach § 7 Abs 2 Satz 2 UVG sind die dem Kind vor Umstellung auf Haftvorschüsse (§ 7 Abs 2 Satz 1, § 4 Z 3 UVG) gewährten Titelvorschüsse mit der Beendigung der Freiheitsentziehung auf Antrag oder von Amts wegen (nachdem das Gericht davon Kenntnis erlangt) „ohne Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung“ wieder in Geltung zu setzen. 1. Nach Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 UVG sind die dem Kind vor Umstellung auf Haftvorschüsse (Paragraph 7, Absatz 2, Satz 1, Paragraph 4, Ziffer 3, UVG) gewährten Titelvorschüsse mit der Beendigung der Freiheitsentziehung auf Antrag oder von Amts wegen (nachdem das Gericht davon Kenntnis erlangt) „ohne Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung“ wieder in Geltung zu setzen.
[5] 2.1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gewährungsvoraussetzungen bei Wieder-in-Geltung-Setzen gemäß § 7 Abs 2 Satz 2 UVG nicht im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu überprüfen sind (10 Ob 36/11h; 10 Ob 111/15v Pkt 2.; 10 Ob 19/20x Pkt 3.). Ob also ein formell noch aufrecht bestehender Unterhaltstitel materiell (im vollen Umfang) noch besteht, darf demnach nicht geprüft werden. Dass die Vorinstanzen die vom Bund behauptete mangelnde Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht prüften, entspricht dieser Rechtsprechung. 2.1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gewährungsvoraussetzungen bei Wieder-in-Geltung-Setzen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 UVG nicht im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG zu überprüfen sind (10 Ob 36/11h; 10 Ob 111/15v Pkt 2.; 10 Ob 19/20x Pkt 3.). Ob also ein formell noch aufrecht bestehender Unterhaltstitel materiell (im vollen Umfang) noch besteht, darf demnach nicht geprüft werden. Dass die Vorinstanzen die vom Bund behauptete mangelnde Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht prüften, entspricht dieser Rechtsprechung.
[6] 2.2. Die in der Rechtsprechung vertretene teleologische Reduktion des Prüfungsausschlusses bezieht sich auf andere Versagungsgründe als jenen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, deren Vorliegen im Rechtsmittel nicht behauptet wird. 2.2. Die in der Rechtsprechung vertretene teleologische Reduktion des Prüfungsausschlusses bezieht sich auf andere Versagungsgründe als jenen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, deren Vorliegen im Rechtsmittel nicht behauptet wird.
[7] 3. Nicht zielführend ist der Hinweis auf die §§ 19 und 20 UVG. Diese ermöglichen zwar die (nach § 19 Abs 1 bzw § 20 Abs 2 UVG auch rückwirkende) Änderung oder Einstellung der zufolge § 7 Abs 2 Satz 2 UVG wieder aufgelebten Titelvorschüsse (10 Ob 19/20x Pkt 4.). Eine solche Änderung oder Einstellung der Titelvorschüsse ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens (10 Ob 19/20x Pkt 8.). 3. Nicht zielführend ist der Hinweis auf die Paragraphen 19 und 20 UVG. Diese ermöglichen zwar die (nach Paragraph 19, Absatz eins, bzw Paragraph 20, Absatz 2, UVG auch rückwirkende) Änderung oder Einstellung der zufolge Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 UVG wieder aufgelebten Titelvorschüsse (10 Ob 19/20x Pkt 4.). Eine solche Änderung oder Einstellung der Titelvorschüsse ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens (10 Ob 19/20x Pkt 8.).
[8] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10a UVG. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 10 a, UVG.