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Entscheidung 10 Ob 76/18a×

Entscheidung 10 Ob 76/18a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob76/18a

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Kollmann, Dr. Werner Stegmüller, Dr. Christoph Zauhar, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei „P*****“ *****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Brandstetter, Baurecht, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, wegen 304.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2018, GZ 2 R 28/18d-45, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1 Eine vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0042963). Die von der Beklagten als Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügte Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet „Honorar der Architekten, Ziviltechniker und Baumeister“ hat das Berufungsgericht verneint.

1.2 Auch eine in der Berufung nicht geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0043111). Die erstmals in der außerordentlichen Revision behaupteten angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz – Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Urteilsfällung im zweiten Rechtsgang; Entscheidung des Erstgerichts über eine Beweisverfristung außerhalb der mündlichen Streitverhandlung; Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ohne Androhung der Rechtsfolgen der Paragraphen 365, 332, Absatz 2, ZPO; Unterlassung der Fassung eines Beschlusses gemäß Paragraph 193, ZPO, sodass die Beklagte auch keine aktualisierte Kostennote habe legen können – hat die Beklagte in der Berufung nicht geltend gemacht.

2. Die Beklagte macht geltend, dass sie durch die in Punkt 1.2 beschriebenen Vorgänge im Verfahren erster Instanz in ihrem rechtlichen Gehör verletzt worden sei, sodass der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verwirklicht sei. Abgesehen davon, dass die Beklagte eine solche Nichtigkeit in der Berufung nicht geltend gemacht hat, übersieht sie, dass sich das Berufungsgericht inhaltlich mit den Vorgängen, die der Urteilsfällung des Erstgerichts im zweiten Rechtsgang vorangingen, auseinandergesetzt hat. Das Berufungsgericht führte aus, dass das Erstgericht zu Recht von der Präklusionsbestimmung des Paragraph 365, ZPO in Verbindung mit Paragraph 332, Absatz 2, ZPO) Gebrauch gemacht hat. Es hat damit – in den Gründen seiner Entscheidung – die nunmehr erstmals geltend gemachte Nichtigkeit implizit verneint, setzt doch dieser Nichtigkeitsgrund stets einen ungesetzlichen Vorgang (RIS-Justiz RS0042202) und damit einen „Gerichtsfehler“ im weiteren Sinn voraus. Ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann aber mit Rekurs nicht mehr bekämpft werden, auch wenn die Verwerfung – wie hier – in der Begründung der zweitinstanzlichen Entscheidung erfolgte (2 Ob 174/12w; RIS-Justiz RS0043405 [T21]).

3. Die Frage, ob das Vorbringen einer Partei soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, ist grundsätzlich eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0044273 [T4]; RS0042828), es sei denn die Auslegung des Vorbringens sei mit seinem Wortlaut unvereinbar oder verstieße gegen die Denkgesetze (RIS-Justiz RS0042828 [T11]). Dies behauptet die Beklagte gar nicht, sondern führt lediglich aus, dass ihr Vorbringen betreffend die Einwände des Irrtums, der laesio enormis und der Sittenwidrigkeit entgegen der übereinstimmenden Rechtsansicht der Vorinstanzen ausreichend spezifiziert wäre. Sie wünscht damit lediglich eine andere Auslegung ihres Vorbringens im Einzelfall, womit sie keine Korrekturbedürftigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts aufzeigt.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.

Textnummer

E124767

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00076.18A.0326.000

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JJT_20190326_OGH0002_0100OB00076_18A0000_000