Der außerordentliche Revisionsrekurs beruft sich nun darauf, dass hier die - vom Obersten Gerichtshof bisher nicht entschiedene - und daher angeblich erhebliche Rechtsfrage zu lösen sei, ob die mehrjährige Nichterhebung einer Aufhebungsklage gemäß § 35 Abs 1 EheG durch einen Sachwalter, der in Kenntnis der genehmigungslosen Eheschließung des Kuranden war, eine konkludente Genehmigung der Eheschließung des Kuranden gemäß § 35 Abs 2 EheG sei. Diese Frage stellt sich jedoch nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht:Der außerordentliche Revisionsrekurs beruft sich nun darauf, dass hier die - vom Obersten Gerichtshof bisher nicht entschiedene - und daher angeblich erhebliche Rechtsfrage zu lösen sei, ob die mehrjährige Nichterhebung einer Aufhebungsklage gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EheG durch einen Sachwalter, der in Kenntnis der genehmigungslosen Eheschließung des Kuranden war, eine konkludente Genehmigung der Eheschließung des Kuranden gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EheG sei. Diese Frage stellt sich jedoch nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht:
Danach liegt beim Betroffenen nach wie vor ein leicht dementielles Zustandsbild nach zerebralem Insult, verbunden mit Störungen von Auffassung, Merkfähigkeit und Orientierung vor. Er ist daher weiterhin nicht im Stande, sich in komplexen Situationen zurecht zu finden, wobei er auch zum Zeitpunkt der Eheschließung (6. 12. 2002) nicht in der Lage war, die Tragweite seiner Entscheidung und die damit im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten zu erkennen. Dieser Sachverhalt wurde - entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses - bereits in erster Instanz festgestellt (Seite 2 f des Beschlusses des Erstgerichts) und das Rekursgericht hat daraus in rechtlicher Hinsicht den Schluss gezogen, der Betroffene sei im Zeitpunkt der Eheschließung gemäß § 2 EheG iVm § 102 Abs 1 EheG geschäftsunfähig gewesen, weshalb die Ehe nichtig sei (vgl dazu Schwimann/Weitzenböck in Schwimann³ I § 2 EheG Rz 2 f; Stabentheiner in Rummel³ II/4 § 2 EheG Rz 1 f). Darin ist jedenfalls keine krasse, aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof auszugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Dass eine solche vorläge wird daher von der Revisionsrekurswerberin - zu Recht - nicht einmal behauptet.Danach liegt beim Betroffenen nach wie vor ein leicht dementielles Zustandsbild nach zerebralem Insult, verbunden mit Störungen von Auffassung, Merkfähigkeit und Orientierung vor. Er ist daher weiterhin nicht im Stande, sich in komplexen Situationen zurecht zu finden, wobei er auch zum Zeitpunkt der Eheschließung (6. 12. 2002) nicht in der Lage war, die Tragweite seiner Entscheidung und die damit im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten zu erkennen. Dieser Sachverhalt wurde - entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses - bereits in erster Instanz festgestellt (Seite 2 f des Beschlusses des Erstgerichts) und das Rekursgericht hat daraus in rechtlicher Hinsicht den Schluss gezogen, der Betroffene sei im Zeitpunkt der Eheschließung gemäß Paragraph 2, EheG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, EheG geschäftsunfähig gewesen, weshalb die Ehe nichtig sei vergleiche dazu Schwimann/Weitzenböck in Schwimann³ römisch eins Paragraph 2, EheG Rz 2 f; Stabentheiner in Rummel³ II/4 Paragraph 2, EheG Rz 1 f). Darin ist jedenfalls keine krasse, aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof auszugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Dass eine solche vorläge wird daher von der Revisionsrekurswerberin - zu Recht - nicht einmal behauptet.
Die Antragstellerin macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs eine erhebliche Rechtsfrage gar nicht geltend, sondern erhebt lediglich eine Beweisrüge gegen die bereits wiedergegebenen, aufgrund der Ergebnisse der eingeholten Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen. Diese ist jedoch unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur als Rechts-, nicht aber Tatsacheninstanz entscheidet (RIS-Justiz RS0006737; RS0108449 ua; zuletzt: 7 Ob 252/04s mwN). Der erkennende Senat ist also an die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und an deren Feststellungen gebunden, wozu auch die Frage gehört, ob die vorliegenden Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen (RIS-Justiz RS0043320; zuletzt: 7 Ob 252/04s mwN); und was die in der Verfahrensrüge weiterhin behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz betrifft, die - wie die Antragstellerin selbst festhält - bereits vom Rekursgericht verneint wurde, wird übersehen, dass die Rechtsmittelwerberin derartige Verfahrensmängel im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann (RIS-Justiz RS0007232; RS0030748; RS0050037; zuletzt: 10 Ob 40/05p mwN).
Da Rechtsfragen von der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG auch sonst nicht zu erkennen sind, war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.Da Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG auch sonst nicht zu erkennen sind, war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.