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Entscheidung 10 Ob 77/15v×

Entscheidung 10 Ob 77/15v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017326 Rechtssatz 25.11.1970Zivilrecht
Eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes im Sinne der §§ 1175 ff ABGB kann ihre Forderungen nicht als Gesellschaft einklagen, als Kläger haben vielmehr grundsätzlich die Gesellschafter aufzutreten. Das bedeutet aber noch nicht, dass ein Gesellschafter …
RS0017330 Rechtssatz 05.03.1987Zivilrecht
Die Forderungen einer Arbeitsgemeinschaft als einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind regelmäßig Gesamthandforderungen wobei als Kläger die Gesellschafter gemeinsam aufzutreten haben - was allerdings nicht bedeutet, dass ein Gesellschafter allein zur Kl …
RS0022132 Rechtssatz 07.06.1966Zivilrecht
Eine Arbeitsgemeinschaft auf der Basis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine juristische Person; sie besitzt daher auch nicht Dienstgebereigenschaft.
RS0022184 Rechtssatz 13.11.1968Zivilrecht
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist keine juristische Person und nicht parteifähig. Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die Namen der Gesellschafter. Hier: "Arbeitsgemeinschaft Felbertauernstraße".
RS0108157 Rechtssatz 08.07.1997Zivilrecht
Bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses hat, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anlässlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag handelt, als Gewährleistungskläger di …
RS0113444 Rechtssatz 13.04.2000Zivilrecht
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine juristische Person, sie ist im Zivilprozess nicht parteifähig, sodass Parteien des Rechtsstreites die Gesellschafter als Einzelpersonen sind. Dies kann bedeuten, dass die beklagte Mitgesellschafterin sowohl auf …