Der Oberste Gerichtshof ist darüber derzeit nicht zur Entscheidung berufen.
1. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision
– außer im Falle des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht der Partei nur die Möglichkeit offen, gemäß § 508 ZPO einen (mit der Ausführung der Revision verbundenen) Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht zu stellen.1. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision, – außer im Falle des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht der Partei nur die Möglichkeit offen, gemäß Paragraph 508, ZPO einen (mit der Ausführung der Revision verbundenen) Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht zu stellen.
2.1 Wurden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand – und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts – wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen, andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (RIS-Justiz RS0053096).2.1 Wurden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand – und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen, andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (RIS-Justiz RS0053096).
2.2 Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann, oder wenn sie aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (RIS-Justiz RS0037905).2.2 Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann, oder wenn sie aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (RIS-Justiz RS0037905).
2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob zwischen mehreren Forderungen ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang besteht, ist grundsätzlich vom Vorbringen des Klägers auszugehen (RIS-Justiz RS0106759, RS0042741 [T7]).
3.1 Im vorliegenden Fall hat der Kläger einen Zusammenhang der einzelnen Klagebegehren gar nicht behauptet, sondern hat selbst sein Interesse an der Feststellung des Eigentums am Grundstück .1/21 und an den Teilflächen des Grundstücks 1231/1 (bzw die eventualiter begehrte Feststellung seines Fruchtgenussrechts) jeweils getrennt bewertet. Es ist daher von mehreren Entscheidungsgegenständen auszugehen, die im Hinblick auf die Revisionszulässigkeit jeweils einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen.
3.2 Daraus folgt, dass der Kläger eine Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Feststellungsanspruch betreffend die behaupteten Rechte an einer Teilfläche des Grundstücks 1231/1 (vom Berufungsgericht mit 5.000 EUR übersteigend, nicht aber 30.000 EUR übersteigend bewertet), nur über einen Antrag nach § 508 ZPO erreichen kann.3.2 Daraus folgt, dass der Kläger eine Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Feststellungsanspruch betreffend die behaupteten Rechte an einer Teilfläche des Grundstücks 1231/1 (vom Berufungsgericht mit 5.000 EUR übersteigend, nicht aber 30.000 EUR übersteigend bewertet), nur über einen Antrag nach Paragraph 508, ZPO erreichen kann.
Der Akt war somit an das Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückzustellen.
Eine Wiedervorlage an den Obersten Gerichtshof hat nur zu erfolgen, wenn das Berufungsgericht nach § 508 Abs 3 ZPO seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abgeändert hat.Eine Wiedervorlage an den Obersten Gerichtshof hat nur zu erfolgen, wenn das Berufungsgericht nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abgeändert hat.