Entscheidung 10 Ob 78/97m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.03.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Roman Z*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Christa Z*****, ebendort, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 15.Jänner 1997, GZ 45 R 1171/96f-33, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der als "Einspruch" bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem in teilweiser Stattgebung eines Rekurses des Vaters dessen Unterhaltspflicht gegenüber dem im Haushalt der Mutter lebenden minderjährigen Sohn Roman ab 1.1.1996 auf S 5.000,- monatlich herabgesetzt worden war, wurde der Rechtsmittelwerberin am Montag, den 3.2.1997, durch Hinterlegung beim Postamt 2333 Leopoldsdorf zugestellt. Ihre als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende und als "Einspruch" bezeichnete Eingabe vom 19.2.1997, beim Erstgericht eingelangt am 20.2.1997, wurde somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG erhoben. Ein Fall des § 11 Abs 2 AußStrG liegt nicht vor, weil sich die angefochtene Entscheidung ohne Nachteil eines Dritten (nämlich des Vaters) nicht mehr abändern läßt.Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem in teilweiser Stattgebung eines Rekurses des Vaters dessen Unterhaltspflicht gegenüber dem im Haushalt der Mutter lebenden minderjährigen Sohn Roman ab 1.1.1996 auf S 5.000,- monatlich herabgesetzt worden war, wurde der Rechtsmittelwerberin am Montag, den 3.2.1997, durch Hinterlegung beim Postamt 2333 Leopoldsdorf zugestellt. Ihre als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende und als "Einspruch" bezeichnete Eingabe vom 19.2.1997, beim Erstgericht eingelangt am 20.2.1997, wurde somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG erhoben. Ein Fall des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG liegt nicht vor, weil sich die angefochtene Entscheidung ohne Nachteil eines Dritten (nämlich des Vaters) nicht mehr abändern läßt.
Der außerordentliche Revisionsrekurs mußte daher wegen Verspätung zurückgewiesen werden, ohne daß auf ihn sachlich einzugehen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00078.97M.0327.000
Dokumentnummer
JJT_19970327_OGH0002_0100OB00078_97M0000_000