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Entscheidung 10 Ob 8/17z×

Entscheidung 10 Ob 8/17z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob8/17z

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Schramm, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. D***** Z*****, vertreten durch Dr. Gerald Ruhri, Dr. Claudia Ruhri und Mag. Christian Fauland, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei DI H***** R*****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wegen 14.711,44 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2016, GZ 3 R 40/16a-44, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Jänner 2016, GZ 35 Cg 245/14w-35, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.096,56 EUR (darin enthalten 182,76 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin verlor einen Servitutsprozess (Vorverfahren), in dem der Beklagte als gerichtlicher Sachverständiger ein Gutachten zum umstrittenen Verlauf des Servitutswegs erstattet hatte. Sie begehrt nunmehr Schadenersatz wegen eines falschen bzw unvollständigen Gutachtens.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens und ließ die Revision mangels gesicherter höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Aufgaben eines vermessungstechnischen Gerichtssachverständigen zu.

Rechtliche Beurteilung

Die – beantwortete – Revision der Klägerin ist entgegen dem nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist das – von einem gerichtlichen Sachverständigen überprüfte – Gutachten des Vorverfahrens fachlich richtig. Die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Erforschung der Grundlagen für das Gutachten geforderten zusätzlichen Maßnahmen hätten an dessen richtigem Ergebnis nichts geändert. Damit fehlen die für einen Schadenersatzanspruch essentiellen Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit bzw Kausalität. Soweit die Revisionswerberin ein anderes Ergebnis zu ihren Gunsten wünscht, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

2. Die dem Zulassungsausspruch zugrunde gelegte Rechtsfrage ist angesichts der Tatsachenfeststellungen rein theoretischer Natur. Die Beantwortung solcher abstrakter Rechtsfragen ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0111271 [T2]).

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen und deshalb Anspruch auf Ersatz seiner Kosten (RIS-Justiz RS0112296).

Textnummer

E117709

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0100OB00008.17Z.0321.000

Im RIS seit

12.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017

Dokumentnummer

JJT_20170321_OGH0002_0100OB00008_17Z0000_000