Die Revision ist nicht berechtigt.
Auf die von den Vorinstanzen im Zusammenhang mit dem erhobenen Begehren erörterten §§ 429 ff HGB kann ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des verfahrensgegenständlichen Schadens nicht gestützt werden. Diese Betsimmungen regeln nur den Verspätungs- und Güterschaden zwischen den Parteien des Frachtvertrages (unter Einbeziehung auch von Unterfrachtführern); nur in diesem Rahmen finden auch die Bestimmungen über die Gehilfenhaftung (§ 431 HGB) Anwendung. Auf die Regulierung von Schäden, die einem Dritten, der am Frachtvertrag nicht beteiligt ist, entstehen, finden diese Normen keine Anwendung.Auf die von den Vorinstanzen im Zusammenhang mit dem erhobenen Begehren erörterten Paragraphen 429, ff HGB kann ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des verfahrensgegenständlichen Schadens nicht gestützt werden. Diese Betsimmungen regeln nur den Verspätungs- und Güterschaden zwischen den Parteien des Frachtvertrages (unter Einbeziehung auch von Unterfrachtführern); nur in diesem Rahmen finden auch die Bestimmungen über die Gehilfenhaftung (Paragraph 431, HGB) Anwendung. Auf die Regulierung von Schäden, die einem Dritten, der am Frachtvertrag nicht beteiligt ist, entstehen, finden diese Normen keine Anwendung.
Hier kam es anlässlich der Erfüllung des Frachtvertrages, an dem die klagende Partei als Frachtführer und die beklagte Partei als Unterfrachtführer beteiligt waren, im Bereich der Baustelle, an der die Ablieferung erfolgte, durch die Unachtsamkeit des Kraftfahrers eines weiteren Unterfrachtführers, an den die beklagte Partei den Transportauftrag übertragen hatte, zur Beschädigung der Anlage einer dritten Person. Das geschädigte Unternehmen stand mit dem Frachtvertrag in keinerlei Zusammenhang. Eine Haftung nach den Frachtvertragsregeln (§§ 429 ff HGB) kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Der Dritte kann daher aus Haftungsbestimmungen, die zwischen den Parteien des Frachtvertrages gelten und nur die Durchführung des Transportauftrages selbst (Güter- und Verspätungsschaden) zum Gegenstand haben, keine Ansprüche ableiten. Die klagende Partei kann auch daraus, dass die Schadenersatzforderung durch die Geschädigte an sie abgetreten wurde, keine aus den Bestimmungen der §§ 429 ff HGB abgeleiteten Ansprüche geltend machen, weil solche Ansprüche auch dem Zedenten nicht zustanden, dies unabhängig davon, ob der Frachtvertrag bereits erfüllt war, so dass der Frage, ob die Ausfahrt aus der Baustelle nach der Abladung noch der Erfüllung des Frachtvertrages zuzurechnen ist oder nicht, keine Bedeutung zukommt.Hier kam es anlässlich der Erfüllung des Frachtvertrages, an dem die klagende Partei als Frachtführer und die beklagte Partei als Unterfrachtführer beteiligt waren, im Bereich der Baustelle, an der die Ablieferung erfolgte, durch die Unachtsamkeit des Kraftfahrers eines weiteren Unterfrachtführers, an den die beklagte Partei den Transportauftrag übertragen hatte, zur Beschädigung der Anlage einer dritten Person. Das geschädigte Unternehmen stand mit dem Frachtvertrag in keinerlei Zusammenhang. Eine Haftung nach den Frachtvertragsregeln (Paragraphen 429, ff HGB) kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Der Dritte kann daher aus Haftungsbestimmungen, die zwischen den Parteien des Frachtvertrages gelten und nur die Durchführung des Transportauftrages selbst (Güter- und Verspätungsschaden) zum Gegenstand haben, keine Ansprüche ableiten. Die klagende Partei kann auch daraus, dass die Schadenersatzforderung durch die Geschädigte an sie abgetreten wurde, keine aus den Bestimmungen der Paragraphen 429, ff HGB abgeleiteten Ansprüche geltend machen, weil solche Ansprüche auch dem Zedenten nicht zustanden, dies unabhängig davon, ob der Frachtvertrag bereits erfüllt war, so dass der Frage, ob die Ausfahrt aus der Baustelle nach der Abladung noch der Erfüllung des Frachtvertrages zuzurechnen ist oder nicht, keine Bedeutung zukommt.
In der Klage stützte die klagende Partei den erhobenen Anspruch darauf, dass die beklagte Partei für einen von der Firma T*****, die sie als Unterfrachtführer heranzog, verschuldeten Schaden nach den Grundsätzen der Erfüllungsgehilfenhaftung einzustehen habe.
Von der Judikatur wird der Unterfrachtführer als Erfüllungsgehilfe von Frachtführern behandelt (Reischauer in Rummel2, Anm 9 zu § 1313a ABGB).Von der Judikatur wird der Unterfrachtführer als Erfüllungsgehilfe von Frachtführern behandelt (Reischauer in Rummel2, Anmerkung 9 zu Paragraph 1313 a, ABGB).
Fraglich könnte in diesem Zusammenhang sein, ob die beklagte Partei für einen Schaden zu haften hat, der durch das Verschulden eines Gehilfen (Gehilfen des Gehilfen) einem Dritten herbeigeführt wurde.
Im Anschluss an Wilburg (ZBl 1930, 648; Bydlinski JBl 1960, 359) arbeitet die Rechtsprechung mit der Figur des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, um Personen, die außerhalb eines Vertrages stehen, die Vorzüge der Vertragshaftung, insbesondere der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB zukommen zu lassen, um ihnen also einen Ersatzanspruch aus fremdem Vertrag zu gewähren. Man prüft, ob der Dritte erkennbar durch die Zuwendung der Hauptleistung begünstigt werden soll, ob der Gläubiger, dem gegenüber Erfüllungshandlungen gesetzt werden, ein (besonderes) eigenes Interesse (am Schutz) des geschädigten Dritten hat oder diesem zur Fürsorge verpflichtet ist. Man untersucht, ob bei Vertragsabschluss der Kontakt einer Person oder ihrer Sache mit der Leistung bzw mit der Hauptleistung oder der auf das Leistungsergebnis hinzielenden Handlung voraussehbar war und es wird die Erkennbarkeit des Gläubigerinteresses ins Treffen geführt (Reischauer aaO, Anm 30 zu § 1295 ABGB mit zahlreichen Nachweisen).Im Anschluss an Wilburg (ZBl 1930, 648; Bydlinski JBl 1960, 359) arbeitet die Rechtsprechung mit der Figur des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, um Personen, die außerhalb eines Vertrages stehen, die Vorzüge der Vertragshaftung, insbesondere der Gehilfenhaftung nach Paragraph 1313 a, ABGB zukommen zu lassen, um ihnen also einen Ersatzanspruch aus fremdem Vertrag zu gewähren. Man prüft, ob der Dritte erkennbar durch die Zuwendung der Hauptleistung begünstigt werden soll, ob der Gläubiger, dem gegenüber Erfüllungshandlungen gesetzt werden, ein (besonderes) eigenes Interesse (am Schutz) des geschädigten Dritten hat oder diesem zur Fürsorge verpflichtet ist. Man untersucht, ob bei Vertragsabschluss der Kontakt einer Person oder ihrer Sache mit der Leistung bzw mit der Hauptleistung oder der auf das Leistungsergebnis hinzielenden Handlung voraussehbar war und es wird die Erkennbarkeit des Gläubigerinteresses ins Treffen geführt (Reischauer aaO, Anmerkung 30 zu Paragraph 1295, ABGB mit zahlreichen Nachweisen).
Fraglich könnte nun sein, ob allein der Umstand, dass mehrere Baufirmen (im Wesentlichen unabhängig von einander - dafür, dass eine besondere Kooperation zwischen der F***** GmbH und der R***** GmbH, die darüber hinausgegangen wäre, dass eben beide auf ein und derselben Baustelle eingesetzt waren, bestand, liegen keine Anhaltspunkte vor) bei ihrer Tätigkeit auf derselben Baustelle in einem engen räumlichen Naheverhältnis stehen, nach den oben dargestellten Kriterien den Schluss rechtfertigt, dass jeder Transportauftrag, den eines dieser Unternehmen erteilt, Schutzwirkungen gegenüber allen anderen Unternehmen entfaltet, die auf derselben Baustelle tätig sind. Es ist jedoch entbehrlich auf diese Frage weiter einzugehen, weil selbst wenn man diese Frage im Sinne der von der klagenden Partei vertretenen Ansicht lösen würde, für ihren Standpunkt letztlich nichts gewonnen wäre.
Der Rückersatzanspruch des Geschäftsherrn ist im § 1313 ABGB geregelt. Es entspricht aber der herrschenden Rechtsprechung und Lehre, dass der Geschäftsherr wie ein Gesamtschuldner nach § 896 ABGB (SZ 54/12; SZ 51/97; SZ 46/128; SZ 42/172; SZ 39/82; SZ 27/41; SZ 18/148 ua; Gschnitzer in Klang2: V/1, 313; Koziol, Haftpflichtrecht I, 299 f; Ehrenzweig2 II/1, 105) Zahlung erst begehren kann, wenn er den seinem Vertragspartner entstandenen Schaden ersetzt hat (SZ 51/97; JBl 1977, 49; SZ 46/19; SZ 39/82 ua; Koziol aaO I, 303 f II 350, insbes FN 91; Gamerith in Rummel2 ABGB Rz 2 bis 4 zu § 896 ABGB; Reischauer in Rummel2 ABGB, Rz 4 zu § 1313 iVm Rz 9 und 10 zu § 1302). Diese Grundsätze gelten auch für den Regress zwischen Frachtführern (SZ 58/6) und auch dann, wenn der Regress einen Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, der aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkungen einem Dritten zu leisten war.Der Rückersatzanspruch des Geschäftsherrn ist im Paragraph 1313, ABGB geregelt. Es entspricht aber der herrschenden Rechtsprechung und Lehre, dass der Geschäftsherr wie ein Gesamtschuldner nach Paragraph 896, ABGB (SZ 54/12; SZ 51/97; SZ 46/128; SZ 42/172; SZ 39/82; SZ 27/41; SZ 18/148 ua; Gschnitzer in Klang2: V/1, 313; Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins, 299 f; Ehrenzweig2 II/1, 105) Zahlung erst begehren kann, wenn er den seinem Vertragspartner entstandenen Schaden ersetzt hat (SZ 51/97; JBl 1977, 49; SZ 46/19; SZ 39/82 ua; Koziol aaO römisch eins, 303 f römisch zwei 350, insbes FN 91; Gamerith in Rummel2 ABGB Rz 2 bis 4 zu Paragraph 896, ABGB; Reischauer in Rummel2 ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1313, in Verbindung mit Rz 9 und 10 zu Paragraph 1302,). Diese Grundsätze gelten auch für den Regress zwischen Frachtführern (SZ 58/6) und auch dann, wenn der Regress einen Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, der aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkungen einem Dritten zu leisten war.
Hier steht fest, dass die klagende Partei einen an sie herangetragenen Ersatzanspruch bisher nicht erfüllt hat; dass sie allenfalls damit zu rechnen hat, zur Ersatzleistung herangezogen zu werden, kann keine Grundlage für die Geltendmachung des hier erhobenen Begehrens bilden. Die Rechnung über die Behebung des Schadens an der Leitung der R***** GesmbH wurde direkt an die F***** GesmbH gelegt.
Der Auftraggeber der klagenden Partei A***** GesmbH hat der F***** GesmbH (die ihrerseits nach den Verfahrensergebnissen den Schaden getragen hat) den Schadensbetrag ersetzt. Zu Recht sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die festgestellte Abtretung der Forderung durch die R***** GesmbH an die klagende Partei keine Grundlage für den erhobenen Anpruch bilden kann. Dass die R***** GesmbH je mit Kosten für die Reparatur belastet wurde, wurde nicht festgestellt, so dass das Begehren auch aus einer Zession einer Forderung auf Ersatz solcher Kosten nicht abgeleitet werden kann.
Die Vorinstanzen sind daher im Ergebnis zutreffend zu eine klageabweisenden Entscheidung gelangt.
Das Erstgericht hat, obwohl Gegenstand der Klage ein Leistungsbegehren war, feststellend entschieden, dass der erhobene Anspruch nicht zu Recht bestehe. Die Fassung des Spruches blieb aber im Weiteren unbekämpft und ist daher nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, so dass auf diese Frage nicht mehr einzugehen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.