Entscheidung 10 Ob 81/26y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Fachgebiet
Unterhaltsrecht inkl. UVG
Entscheidungsdatum
18.08.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätinnen Dr. Wallner-Friedl und Mag. Binder in der Pflegschaftssache der minderjährigen *, geboren * 2015, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *, wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Juni 2026, GZ 48 R 273/26s-41, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. April 2026, GZ 6 Pu 23/26z-32, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Minderjährige ist Staatsbürgerin der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41a NAG. Die Minderjährige ist Staatsbürgerin der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 41 a, NAG.
[2] Der Vater ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Döbling vom 27. 2. 2019 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 195 EUR für die Minderjährige verpflichtet.
[3] Die Minderjährige beantragte am 27. 2. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG. Die Minderjährige beantragte am 27. 2. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG.
[4] Das Erstgericht gewährte der Minderjährigen vom 1. 2. 2026 bis 31. 1. 2031 antragsgemäß einen monatlichen Unterhaltsvorschuss.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes Folge und wies den Antrag ab. Es ließ den Revisionsrekurs zur Frage zu, ob Angehörige eines Drittstaats mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a NAG den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt sind. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes Folge und wies den Antrag ab. Es ließ den Revisionsrekurs zur Frage zu, ob Angehörige eines Drittstaats mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, NAG den in Paragraph 2, Absatz eins, UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt sind.
[6] Der Revisionsrekurs der Minderjährigen, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im stattgebenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).
[8] Das ist hier der Fall.
[9] 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 46/26a mit der vom Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zuerkannt wurde und dessen obsorgeberechtigter Elternteil der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 46/26a mit der vom Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zuerkannt wurde und dessen obsorgeberechtigter Elternteil der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wurde, mit Blick auf Artikel 11, Absatz eins, Litera d und Absatz 4, Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat.
[10] Der Senat hat dies in der zitierten Entscheidung ausdrücklich verneint.
[11] 3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG an. 3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00081.26Y.0818.000
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2026
Dokumentnummer
JJT_20260818_OGH0002_0100OB00081_26Y0000_000