Begründung:
Die Ehe der beiden nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz verstorbenen Streitteile Ingeborg H***** und Ing. Hans H***** (im Folgenden weiterhin als Klägerin und Beklagter bezeichnet) wurde im Jahr 1967 geschieden. Noch vor der Ehescheidung schlossen sie am 21. 12. 1966 „im Zusammenhang mit der in beiderseitigem Einvernehmen erfolgenden Scheidung ihrer Ehe" einen notariellen Vertrag über die Scheidungsfolgen. In Punkt 1. dieses Vertrages verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Scheidungsurteiles folgenden Monat einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 10.000,-- zu bezahlen, und zwar 14 x jährlich, monatlich im Vorhinein und außerdem am 15. 7. und 15. 12. eines jeden Jahres. Die Bezahlung dieses Unterhaltsbetrages sollte wertgesichert nach dem Index der Verbraucherpreise I erfolgen.Die Ehe der beiden nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz verstorbenen Streitteile Ingeborg H***** und Ing. Hans H***** (im Folgenden weiterhin als Klägerin und Beklagter bezeichnet) wurde im Jahr 1967 geschieden. Noch vor der Ehescheidung schlossen sie am 21. 12. 1966 „im Zusammenhang mit der in beiderseitigem Einvernehmen erfolgenden Scheidung ihrer Ehe" einen notariellen Vertrag über die Scheidungsfolgen. In Punkt 1. dieses Vertrages verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Scheidungsurteiles folgenden Monat einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 10.000,-- zu bezahlen, und zwar 14 x jährlich, monatlich im Vorhinein und außerdem am 15. 7. und 15. 12. eines jeden Jahres. Die Bezahlung dieses Unterhaltsbetrages sollte wertgesichert nach dem Index der Verbraucherpreise römisch eins erfolgen.
Mit der Behauptung, der Beklagte sei seiner Unterhaltspflicht nicht zur Gänze nachgekommen, begehrte die Klägerin vom Beklagten zuletzt die Zahlung von S 1,663.450,-- sA an restlichem Unterhalt für die Zeit von Mai 1994 bis September 1999 sowie von S 196.435,36 an kapitalisierten Verzugszinsen wegen der nicht bezahlten Unterhaltserhöhung. Darüber hinaus sei der Beklagte schuldig, der Klägerin ab Oktober 1999 monatlich im Vorhinein zu dem monatlich bezahlten Unterhaltsbetrag von S 15.000,-- einen weiteren Unterhaltsbetrag von S 21.160,-- sowie jeweils am 15. 7. und 15. 12. eines jeden Jahres monatlich im Vorhinein einen weiteren Unterhaltsbetrag von S 36.160,-- zu bezahlen. Mit diesem Unterhaltsbegehren verband die Klägerin ein weiteres Begehren auf Zahlung von zuletzt (vgl S 1 im Protokoll ON 59) S 1,714.790,46 (S 240.000,-- Mietentgang, S 174.790,46 „Nebenkosten" und S 1,300.000,-- Instandsetzungskoten), welches allerdings nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist.Mit der Behauptung, der Beklagte sei seiner Unterhaltspflicht nicht zur Gänze nachgekommen, begehrte die Klägerin vom Beklagten zuletzt die Zahlung von S 1,663.450,-- sA an restlichem Unterhalt für die Zeit von Mai 1994 bis September 1999 sowie von S 196.435,36 an kapitalisierten Verzugszinsen wegen der nicht bezahlten Unterhaltserhöhung. Darüber hinaus sei der Beklagte schuldig, der Klägerin ab Oktober 1999 monatlich im Vorhinein zu dem monatlich bezahlten Unterhaltsbetrag von S 15.000,-- einen weiteren Unterhaltsbetrag von S 21.160,-- sowie jeweils am 15. 7. und 15. 12. eines jeden Jahres monatlich im Vorhinein einen weiteren Unterhaltsbetrag von S 36.160,-- zu bezahlen. Mit diesem Unterhaltsbegehren verband die Klägerin ein weiteres Begehren auf Zahlung von zuletzt vergleiche S 1 im Protokoll ON 59) S 1,714.790,46 (S 240.000,-- Mietentgang, S 174.790,46 „Nebenkosten" und S 1,300.000,-- Instandsetzungskoten), welches allerdings nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist.
Das Erstgericht sprach mit Teilurteil über das Unterhaltsbegehren der Klägerin dahin ab, dass es den Beklagten verpflichtete, der Klägerin S 1,597.494,-- sA, S 164.328,15 an kapitalisierten Zinsen und ab Oktober 1999 monatlich im Vorhinein zu dem monatlich bezahlten Unterhaltsbetrag von S 15.000,-- einen weiteren Unterhaltsbetrag von S 20.457,-- und jeweils am 15. 7. und 15. 12. eines jeden Jahres monatlich im Vorhinein einen weiteren Unterhaltsbetrag von je S 35.457,-- sowie ab 15. 9. 1999 für die jeweils fällig werdenden Unterhaltsbeträge bis zum Zeitpunkt der Zahlung 4 % Verzugszinsen pro Jahr zu bezahlen. Das Zahlungsmehrbegehren von S 65.956,-- sA sowie das kapitalisierte Zinsenmehrbegehren von S 32.107,21 und ein Mehrbegehren an laufendem Unterhalt von monatlich S 703,-- (14 x jährlich) sA wurden abgewiesen.
Dieses Ersturteil wurde mit Teilurteil des Berufungsgerichtes vom 29. 6. 2000 (ON 66) im Umfang eines Zuspruches von S 790.995,-- sA und eines laufenden Unterhaltes seit 1. 10. 1999 als Teilurteil bestätigt. Im übrigen Umfang wurde mit der Fortführung des Berufungsverfahrens gemäß § 62 Abs 3 VfGG innegehalten und gemäß Art 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, § 72 EheG als verfassungswidrig aufzuheben.Dieses Ersturteil wurde mit Teilurteil des Berufungsgerichtes vom 29. 6. 2000 (ON 66) im Umfang eines Zuspruches von S 790.995,-- sA und eines laufenden Unterhaltes seit 1. 10. 1999 als Teilurteil bestätigt. Im übrigen Umfang wurde mit der Fortführung des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG innegehalten und gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, Paragraph 72, EheG als verfassungswidrig aufzuheben.
Nach Vorliegen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. 2. 2004, G 76/01-11, bestätigte das Berufungsgericht mit Teilurteil vom 17. 6. 2004 (ON 72) das Ersturteil im Umfang eines weiteren Zuspruches von S 554.499,-- (EUR 40.297,01) sA an kapitalisiertem Unterhalt für die Zeit vom 31. 5. 1994 bis 31. 3. 1997 und hob das Ersturteil im verbliebenen Umfang (Zuspruch von S 252.000,-- = EUR 18.313,55 sA und von S 164.328,15 = EUR 11.942,19 an kapitalisierten Zinsen) auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil und der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig seien, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob eine außergerichtliche Mahnung des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten Voraussetzung für den Verzug nach § 72 EheG sei, abgewichen sei. Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wurde dem Beklagtenvertreter am 15. 7. 2004 zugestellt.Nach Vorliegen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. 2. 2004, G 76/01-11, bestätigte das Berufungsgericht mit Teilurteil vom 17. 6. 2004 (ON 72) das Ersturteil im Umfang eines weiteren Zuspruches von S 554.499,-- (EUR 40.297,01) sA an kapitalisiertem Unterhalt für die Zeit vom 31. 5. 1994 bis 31. 3. 1997 und hob das Ersturteil im verbliebenen Umfang (Zuspruch von S 252.000,-- = EUR 18.313,55 sA und von S 164.328,15 = EUR 11.942,19 an kapitalisierten Zinsen) auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil und der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig seien, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob eine außergerichtliche Mahnung des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten Voraussetzung für den Verzug nach Paragraph 72, EheG sei, abgewichen sei. Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wurde dem Beklagtenvertreter am 15. 7. 2004 zugestellt.
Das dagegen von der beklagten Partei erhobene Rechtsmittel der Revision und des Rekurses, mit dem die beklagte Partei eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens im noch strittigen Umfang anstrebt, wurde am 22. 9. 2004 zur Post gegeben.