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Entscheidung 10 Ob 89/18p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob89/18p

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj C*, geboren * 2003, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien – Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 12 und 23, 1230 Wien, Rößlergasse 15) wegen Unterhaltsvorschuss, infolge Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. August 2018, GZ 44 R 332/18a-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 13. Juni 2018, GZ 4 Pu 263/17s-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gewährte dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in Höhe von 450 EUR monatlich ab 1. 5. 2018 bis 31. 1. 2021 (ON 5).

Dem vom Bund dagegen erhobenen Rekurs (ON 6) gab das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 9. 8. 2018 (ON 13) nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Zulassungsvorstellung verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage widerspricht dem Gesetz.

1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG). Mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

2.1 Auch der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007110 [T27]; RS0007215 [T6]).

2.2 Der Wert des strittigen Rechts im Verfahren nach dem UVG ist der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses (RIS-Justiz RS0042366 [T11]). Dieser Wert beträgt hier jedenfalls weniger als 30.000 EUR (450 x 12 x 3 = 16.200 EUR).

3. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR, steht einer Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG nur ein Antrag an das Rekursgericht offen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Diese ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und dem funktional zuständigen Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs vorzulegen (RIS-Justiz RS0109623).

4. Die Vorlage des vom Bund eingebrachten Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof ist daher verfehlt, weshalb der Akt an das Erstgericht zurückzustellen ist.

5. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T14]).

Textnummer

E123772

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:E123772

Im RIS seit

02.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2023

Dokumentnummer

JJT_20181120_OGH0002_0100OB00089_18P0000_000