Diese Vorlage widerspricht dem Gesetz.
1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (§ 63 Abs 1 AußStrG). Mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG). Mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
2.1 Auch der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007110 [T27]; RS0007215 [T6]).
2.2 Der Wert des strittigen Rechts im Verfahren nach dem UVG ist der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses (RIS-Justiz RS0042366 [T11]). Dieser Wert beträgt hier jedenfalls weniger als 30.000 EUR (450 x 12 x 3 = 16.200 EUR).
3. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR, steht einer Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur ein Antrag an das Rekursgericht offen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Diese ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und dem funktional zuständigen Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs vorzulegen (RIS-Justiz RS0109623).3. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR, steht einer Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG nur ein Antrag an das Rekursgericht offen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Diese ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und dem funktional zuständigen Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs vorzulegen (RIS-Justiz RS0109623).
4. Die Vorlage des vom Bund eingebrachten Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof ist daher verfehlt, weshalb der Akt an das Erstgericht zurückzustellen ist.
5. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T14]).5. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T14]).