Begründung:
Die Klägerin veranstaltet in Deutschland Aufführungen des Sprech- und Musiktheaters. Die Beklagte führte für die Klägerin am 28. 9. 1999 die Oper „La Boheme" und am 2. 1. 2000 die Operette „Die Fledermaus" auf, wofür sie ein Honorar von DM 23.750 bzw DM 19.990 erhielt. Dieses Honorar wurde von der Klägerin aufgrund einer von der Beklagten vorgelegten Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs 3 dEStG in voller Höhe an die Beklagte ausbezahlt. Diese Freistellung zugunsten der Beklagten erfolgte jedoch unter der Bedingung, dass diese nachweist, ihrerseits den Steuerabzug durchzuführen, soweit sie die von der Klägerin als Vergütungsschuldnerin erhaltenen Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Dritte weiterleitet. In der Folge trat das Finanzamt Weiden wiederholt an die Klägerin heran und forderte die Erbringung des Nachweises, wonach die Beklagte die Bedingungen zum Freistellungsbescheid erfüllt habe. Mit Telefax vom 16. 2. 2001 (Beil M) übermittelte die Beklagte der Klägerin ein Schreiben an das Finanzamt zur Kenntnis und führte dazu aus, dass es ungeachtet dieses Schreibens klar sein sollte, dass die Beklagte die Klägerin selbstverständlich von einer Steuer nach § 50a Abs 4 dEStG freihalte. Sollte also von dem Finanzamt eine Steuerforderung gestellt werden, möge die Beklagte umgehend davon informiert werden, damit sie diese regulieren könne. Die Klägerin führte daraufhin am 23. 2. 2001 die Abzugssteuer nach § 50a Abs 4 dEStG in Höhe des Klagsbetrages an das Finanzamt Weiden ab. Diesen Umstand teilte die Klägerin in der Folge der Beklagten mit und begehrte mit weiteren Schreiben (Beil N bis R) von der Beklagten die Erstattung des bezahlten Betrages. Die Beklagte übermittelte daraufhin mit Telefax vom 21. 11. 2001 (Beil S) der Klägerin ihr Schreiben an das Finanzamt Weiden vom gleichen Tag und führte dazu aus, dass sie, sollte das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung ablehnen, der Klägerin den Betrag erstatten werde, um die finanzielle Seite geregelt zu haben. Andernfalls erübrige sich dies, da die Klägerin dann direkt vom Finanzamt die Steuer zurückerhalte.Die Klägerin veranstaltet in Deutschland Aufführungen des Sprech- und Musiktheaters. Die Beklagte führte für die Klägerin am 28. 9. 1999 die Oper „La Boheme" und am 2. 1. 2000 die Operette „Die Fledermaus" auf, wofür sie ein Honorar von DM 23.750 bzw DM 19.990 erhielt. Dieses Honorar wurde von der Klägerin aufgrund einer von der Beklagten vorgelegten Freistellungsbescheinigung nach Paragraph 50 d, Absatz 3, dEStG in voller Höhe an die Beklagte ausbezahlt. Diese Freistellung zugunsten der Beklagten erfolgte jedoch unter der Bedingung, dass diese nachweist, ihrerseits den Steuerabzug durchzuführen, soweit sie die von der Klägerin als Vergütungsschuldnerin erhaltenen Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Dritte weiterleitet. In der Folge trat das Finanzamt Weiden wiederholt an die Klägerin heran und forderte die Erbringung des Nachweises, wonach die Beklagte die Bedingungen zum Freistellungsbescheid erfüllt habe. Mit Telefax vom 16. 2. 2001 (Beil M) übermittelte die Beklagte der Klägerin ein Schreiben an das Finanzamt zur Kenntnis und führte dazu aus, dass es ungeachtet dieses Schreibens klar sein sollte, dass die Beklagte die Klägerin selbstverständlich von einer Steuer nach Paragraph 50 a, Absatz 4, dEStG freihalte. Sollte also von dem Finanzamt eine Steuerforderung gestellt werden, möge die Beklagte umgehend davon informiert werden, damit sie diese regulieren könne. Die Klägerin führte daraufhin am 23. 2. 2001 die Abzugssteuer nach Paragraph 50 a, Absatz 4, dEStG in Höhe des Klagsbetrages an das Finanzamt Weiden ab. Diesen Umstand teilte die Klägerin in der Folge der Beklagten mit und begehrte mit weiteren Schreiben (Beil N bis R) von der Beklagten die Erstattung des bezahlten Betrages. Die Beklagte übermittelte daraufhin mit Telefax vom 21. 11. 2001 (Beil S) der Klägerin ihr Schreiben an das Finanzamt Weiden vom gleichen Tag und führte dazu aus, dass sie, sollte das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung ablehnen, der Klägerin den Betrag erstatten werde, um die finanzielle Seite geregelt zu haben. Andernfalls erübrige sich dies, da die Klägerin dann direkt vom Finanzamt die Steuer zurückerhalte.
Mit Schreiben vom 18. 2. 2002 (Beil X) teilte das Finanzamt Weiden der Beklagten mit, dass ihrem Einspruch vom 21. 11. 2001 gegen die Anmeldungen über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkte Steuerpflichtige nach § 50a Abs 4 dEStG für das dritte Kalendervierteljahr 1999 und das erste Kalendervierteljahr 2000 vom 22. 2. 2001 auch bei neuerlicher Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht entsprochen werden könne. Vom Finanzamt Weiden wurden in der Folge am 10. 9. 2002 entsprechende Steuerbescheinigungen über einbehaltenen und abgeführten Steuerabzug und Solidaritätszuschlag nach § 50a Abs 4 dEStG ausgestellt (Beil A und B). Mit Einspruchsentscheidung vom 9. 11. 2004 (Beil C 1) wies das Finanzamt Weiden einen Einspruch der Beklagten gegen den Verwaltungsakt vom 9. 10. 2003, mit dem das Finanzamt die Zustimmung zu den berichtigten Anmeldungen für das dritte Kalendervierteljahr 1999 und das erste Kalendervierteljahr 2000 über den Steuerabzug nach § 50a Abs 4 Nr 1 dEStG versagt hat, als unbegründet zurück. Die Beklagte erhob gegen diese Einspruchsentscheidung Klage beim Finanzgericht Nürnberg. Dieses Verfahren war zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch anhängig.Mit Schreiben vom 18. 2. 2002 (Beil römisch zehn) teilte das Finanzamt Weiden der Beklagten mit, dass ihrem Einspruch vom 21. 11. 2001 gegen die Anmeldungen über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkte Steuerpflichtige nach Paragraph 50 a, Absatz 4, dEStG für das dritte Kalendervierteljahr 1999 und das erste Kalendervierteljahr 2000 vom 22. 2. 2001 auch bei neuerlicher Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht entsprochen werden könne. Vom Finanzamt Weiden wurden in der Folge am 10. 9. 2002 entsprechende Steuerbescheinigungen über einbehaltenen und abgeführten Steuerabzug und Solidaritätszuschlag nach Paragraph 50 a, Absatz 4, dEStG ausgestellt (Beil A und B). Mit Einspruchsentscheidung vom 9. 11. 2004 (Beil C 1) wies das Finanzamt Weiden einen Einspruch der Beklagten gegen den Verwaltungsakt vom 9. 10. 2003, mit dem das Finanzamt die Zustimmung zu den berichtigten Anmeldungen für das dritte Kalendervierteljahr 1999 und das erste Kalendervierteljahr 2000 über den Steuerabzug nach Paragraph 50 a, Absatz 4, Nr 1 dEStG versagt hat, als unbegründet zurück. Die Beklagte erhob gegen diese Einspruchsentscheidung Klage beim Finanzgericht Nürnberg. Dieses Verfahren war zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch anhängig.
Die Klägerin begehrt nunmehr den Rückersatz der von ihr für die Beklagte an das Finanzamt Weiden geleisteten Abzugssteuer insbesondere mit der Begründung, die Beklagte habe in ihren Schreiben vom 16. 2. 2001 und 21. 11. 2001 ihre Verpflichtung zum Rückersatz der Steuer ausdrücklich anerkannt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete insbesondere ein, die Klägerin wäre lediglich verpflichtet gewesen, gemäß § 50a Abs 4 dEStG eine Steuer in Höhe von EUR 11,28 gegenüber dem Finanzamt anzumelden, weil das tatsächlich durchgeführte Freistellungsverfahren gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße. Im Übrigen habe sie sich gegenüber der Klägerin nur zur Zahlung von Beträgen verpflichtet, welche vom Finanzamt der Klägerin vorgeschrieben werden. Diese Zahlungsverpflichtung komme nicht zum Tragen, weil die Selbstanmeldung durch die Klägerin ohne Rechtsverpflichtung erfolgt sei.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete insbesondere ein, die Klägerin wäre lediglich verpflichtet gewesen, gemäß Paragraph 50 a, Absatz 4, dEStG eine Steuer in Höhe von EUR 11,28 gegenüber dem Finanzamt anzumelden, weil das tatsächlich durchgeführte Freistellungsverfahren gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße. Im Übrigen habe sie sich gegenüber der Klägerin nur zur Zahlung von Beträgen verpflichtet, welche vom Finanzamt der Klägerin vorgeschrieben werden. Diese Zahlungsverpflichtung komme nicht zum Tragen, weil die Selbstanmeldung durch die Klägerin ohne Rechtsverpflichtung erfolgt sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seiner rechtlichen Beurteilung habe die Beklagte mit den erwähnten Schreiben vom 16. 2. 2001 (Beil M) und vom 21. 11. 2001 (Beil S) ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin unabhängig vom Ausgang des finanzrechtlichen Verfahrens ausdrücklich anerkannt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. Es legte in seinen Rechtsausführungen dar, dass auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nach Art 4 EVÜ deutsches Sachrecht anzuwenden sei. Die Klägerin habe ihre Forderung inhaltlich auch auf ein Schuldversprechen iSd § 780 BGB gestützt. Die Beklagte habe sich zwar im Schreiben vom 16. 2. 2001 (Beil M) grundsätzlich bereit erklärt, die Klägerin von einer Steuer nach § 50a Abs 4 dEStG freizuhalten, ihre Bereitschaft allerdings von der Stellung einer Steuerforderung durch das zuständige Finanzamt abhängig gemacht. Da die Klägerin jedoch bloß über Drängen durch ihr Finanzamt - ohne Erlassung eines entsprechenden Haftungsbescheides - die Steuer angemeldet und abgeführt habe, könne sie sich insoweit nicht mit Erfolg auf ein Schuldversprechen berufen. Hingegen sei der Beklagten im Zeitpunkt ihres Schreibens vom 21. 11. 2001 (Beil S) bereits die Steueranmeldung durch die Klägerin bekannt gewesen. Die Beklagte habe sich in Kenntnis dieses Umstandes bereit erklärt, die von der Klägerin abgeführte Steuer zu erstatten, wenn das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung ablehne. Diese Bedingung sei in weiterer Folge eingetreten, weil das Finanzamt die Rückerstattung der Steuer abgelehnt habe, weshalb die Beklagte eine Klage beim Finanzgericht habe einbringen müssen. Die Klägerin könne sich daher mit Erfolg auf das im Schreiben vom 21. 11. 2001 enthaltene Schuldversprechen der Beklagten berufen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seiner rechtlichen Beurteilung habe die Beklagte mit den erwähnten Schreiben vom 16. 2. 2001 (Beil M) und vom 21. 11. 2001 (Beil S) ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin unabhängig vom Ausgang des finanzrechtlichen Verfahrens ausdrücklich anerkannt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. Es legte in seinen Rechtsausführungen dar, dass auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nach Artikel 4, EVÜ deutsches Sachrecht anzuwenden sei. Die Klägerin habe ihre Forderung inhaltlich auch auf ein Schuldversprechen iSd Paragraph 780, BGB gestützt. Die Beklagte habe sich zwar im Schreiben vom 16. 2. 2001 (Beil M) grundsätzlich bereit erklärt, die Klägerin von einer Steuer nach Paragraph 50 a, Absatz 4, dEStG freizuhalten, ihre Bereitschaft allerdings von der Stellung einer Steuerforderung durch das zuständige Finanzamt abhängig gemacht. Da die Klägerin jedoch bloß über Drängen durch ihr Finanzamt - ohne Erlassung eines entsprechenden Haftungsbescheides - die Steuer angemeldet und abgeführt habe, könne sie sich insoweit nicht mit Erfolg auf ein Schuldversprechen berufen. Hingegen sei der Beklagten im Zeitpunkt ihres Schreibens vom 21. 11. 2001 (Beil S) bereits die Steueranmeldung durch die Klägerin bekannt gewesen. Die Beklagte habe sich in Kenntnis dieses Umstandes bereit erklärt, die von der Klägerin abgeführte Steuer zu erstatten, wenn das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung ablehne. Diese Bedingung sei in weiterer Folge eingetreten, weil das Finanzamt die Rückerstattung der Steuer abgelehnt habe, weshalb die Beklagte eine Klage beim Finanzgericht habe einbringen müssen. Die Klägerin könne sich daher mit Erfolg auf das im Schreiben vom 21. 11. 2001 enthaltene Schuldversprechen der Beklagten berufen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Rückersatzes von Steuerbeträgen nach dem dEStG sowie zu Schuldversprechen nach § 780 BGB fehle.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Rückersatzes von Steuerbeträgen nach dem dEStG sowie zu Schuldversprechen nach Paragraph 780, BGB fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.