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Entscheidung 10 Ob 9/19z×

Entscheidung 10 Ob 9/19z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob9/19z

Entscheidungsdatum

19.02.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. T*, geboren * 2010, 2. L*, geboren * 2011, und 3. T*, geboren * 2011, alle vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, Sozialreferat, Kinder- und Jugendhilfe, Vaterschaft und Unterhalt, 8430 Leibnitz, Kadagasse 12), wegen einstweiligen Unterhalts und Unterhaltsvorschüssen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters J*, vertreten durch Mag. Dieter Wohlmuth, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. Juli 2018, GZ 2 R 170/18m, 2 R 171/18h, 2 R 172/18f und 2 R 173/18b-42, mit dem der Rekurs des Vaters gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Leibnitz vom 17. Jänner 2018, GZ 1 Pu 136/17f-16, -17, -18 und -19 zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater wurde mit einstweiligen Verfügungen vom 15.11. 2017 zur Leistung eines monatlichen Provisorialunterhalts (Paragraph 382 a, EO) von je 119,60 EUR pro Kind verpflichtet. Er beantragte die Aufhebung dieser einstweiligen Verfügungen mit dem Argument, er betreue die Kinder zu 50 % und sei nach dem unterhaltsrechtlichen Betreuungsmodell nicht zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab (ON 16) und bewilligte den Kindern jeweils gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG Titelvorschüsse in der Höhe von 119,60 EUR monatlich für die Zeit vom 1. 1. 2018 bis 31. 12. 2022 (ON 17–19).

Das Rekursgericht wies den gegen diese Beschlüsse gerichteten, am 21. 2. 2018 beim Erstgericht überreichten Rekurs des Vaters als verspätet zurück und ließ den Revisionsrekurs nicht zu (ON 42).

Dagegen erhob der Vater ein als Rekurs und außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel, welches das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage widerspricht dem Gesetz.

1. Zum Beschluss über den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung:

1.1 Nach Paragraph 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 78, EO sind auf Revisionsrekurse im Provisorialverfahren die Vorschriften der ZPO anzuwenden.

1.2 Der Beschluss des Rekursgerichts, das den Rekurs des Vaters als verspätet zurückwies und den Revisionsrekurs nicht zuließ, ist entgegen der Auffassung des Vaters nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO anfechtbar (RIS-Justiz RS0044501 [T18]). Ein „Vollrekurs“ analog Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO steht nicht zur Verfügung.

1.3 Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, bestimmt sich nach dem 36-fachen des im Rekursverfahren noch strittigen laufenden Unterhaltsbetrags (1 Ob 223/15y mwN; RIS-Justiz RS0122735), das sind hier jeweils pro Kind 4.305,60 EUR.

1.4 Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs in familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und 2 JN vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn – wie hier – der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Dem Rekurswerber steht nur der Weg des mit dem Revisionsrekurs zu verbindenden Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs offen (1 Ob 14/11g mwN).

2. Zur Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen:

2.1 Zufolge Paragraph 10, UVG sind in diesem Verfahren die Vorschriften des AußStrG anzuwenden.

2.2 Die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht, das den Revisionsrekurs nicht zuließ, ist nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG bekämpfbar (RIS-Justiz RS0120565 [T3]).

2.3 Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz – wie hier – an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen mit dem Revisionsrekurs zu verbindenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, Absatz eins und 3 AußStrG), den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs für zulässig erklärt wird.

3. Das Rechtsmittel des Vaters ist somit in beiden Verfahren als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln. Die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist jeweils nicht gegeben.

4. Ob der Rechtsmittelschriftsatz des Vaters, der keinen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs enthält, zu verbessern ist, haben die Vorinstanzen zu beurteilen (1 Ob 223/15y; RIS-Justiz RS0109505). Ihnen obliegt auch die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses, zumal der erste Auftrag, den vom Vater selbst verfassten Rechtsmittelschriftsatz vom 24. 8. 2018 durch anwaltliche oder notarielle Unterfertigung zu verbessern (ON 48), nicht fristgerecht erfüllt wurde und die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags nach Ablauf einer Rechtsmittelfrist den Eintritt der Rechtskraft nicht verhindert.

Textnummer

E124900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:E124900

Im RIS seit

16.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Dokumentnummer

JJT_20190219_OGH0002_0100OB00009_19Z0000_000