[11] Die – von der Beklagten beantwortete – Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die – von der Beklagten beantwortete – Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[12] 1. Bei der Frage, ob ein Leasingnehmer eines mangelhaften Fahrzeugs zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aktiv legitimiert ist, ist zu unterscheiden: Bildet der Leasingvertrag mit dem Kaufvertrag eine vertragliche Einheit, sodass ein Kaufvertrag des Leasingnehmers nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente, ist die Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines Schadens aus dem Kaufvertrag zu verneinen (RS0135524; 10 Ob 53/23a Rz 15 ff uva). Der Kläger tritt dem vom Berufungsgericht vertretenen Standpunkt, dass der Leasingvertrag und der Kaufvertrag hier eine vertragliche Einheit bilden, nicht entgegen, zumal er seine Ansprüche nicht (mehr) aus dem Kaufvertrag ableitet.
[13] 2.1 Insoweit der Kläger den begehrten Betrag aus dem Leasingvertrag ableitet und sich darauf stützt, dass ihm wegen überhöhter Leasingraten ein Schaden entstanden sei, das Berufungsgericht daher sein Vorbringen hier zu Unrecht als unschlüssig qualifiziert habe, zeigt er keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt – vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0116144).
[14] 2.2.1 Der Oberste Gerichtshof wies bereits mehrfach darauf hin, dass das bloße Vorbringen, der Kläger habe für das Fahrzeug insgesamt (nämlich durch die Leistung der Einmalzahlung, der Leasingraten und des Restwerts an den Leasinggeber) erheblich mehr bezahlt als nur den Kaufpreis, keine schlüssige Behauptung eines Schadens aus dem Leasingvertrag selbst darstellt (3 Ob 166/24v Rz 9; 10 Ob 69/24f Rz 22; 9 Ob 17/25b Rz 21).
[15] 2.2.2 Zum behaupteten Schaden aus dem Leasingvertrag führte der Kläger in erster Instanz nur allgemein ins Treffen, er habe ein überhöhtes Leasingentgelt (in Summe mehr als den Kaufpreis) bezahlt. Ohne unzulässige Abschalteinrichtung hätte das Fahrzeug um 15 % weniger gekostet. Damit macht er aber in Wahrheit wieder nur den behaupteten – ihm mangels Aktivlegitimation gerade nicht zustehende (siehe oben Pkt 1) – Minderwert aus dem Kaufvertrag geltend (1 Ob 9/25t Rz 12), was er in erster Instanz auch zum Ausdruck brachte: „Die klagende Partei fordert entsprechend von der Beklagten die Bezahlung des manipulationsbedingt überhöhten Kaufpreises von 3.139,20 EUR“.
[16] 2.2.3 In der Annahme des Berufungsgerichts, dieses Vorbringen reiche zur Dartuung eines konkreten Schadens in Form der Leistung von überhöhten Leasingentgelten nicht aus, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung (vgl zu einem ähnlichen Sachverhalt: 7 Ob 123/25a Rz 17). 2.2.3 In der Annahme des Berufungsgerichts, dieses Vorbringen reiche zur Dartuung eines konkreten Schadens in Form der Leistung von überhöhten Leasingentgelten nicht aus, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung vergleiche zu einem ähnlichen Sachverhalt: 7 Ob 123/25a Rz 17).
[17] 2.2.4 Darüber hinaus hat der Senat in einer vergleichbaren Konstellation mit einem weiteren Argument klargestellt, warum ein Schaden durch Abschluss des Leasingvertrags nicht in einem überhöhten Kaufpreis liegen kann: Die dem (implizit) zugrunde liegende Prämisse, ein höherer Kaufpreis wirke sich „eins-zu-eins“ auf die Leasingraten aus, übergeht, dass mit einem Kauf und einem Leasing unterschiedliche Ziele verfolgt und (demgemäß) andere Rechte und Pflichten begründet werden. Die ihnen zugrunde liegenden Kalkulationen sind daher nicht ohne Weiteres vergleichbar (10 Ob 65/24t Rz 20). Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung.
[18] 2.3 Schließlich hat das Berufungsgericht das entsprechende Vorbringen unter anderem auch deshalb als unschlüssig qualifiziert, weil der Schadenersatzbetrag nicht aufgeschlüsselt worden sei. Ein geltend gemachter Pauschalbetrag ist bei objektiver Klagenhäufung entsprechend aufzugliedern, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO gerecht zu werden (RS0031014 [T19, T23]). Für die Frage, ob eine Klage im Hinblick auf eine (detailliertere) Aufgliederung in Einzelforderungen schlüssig ist, wird in der Rechtsprechung auf die Zumutbarkeit einer solchen Aufgliederung abgestellt (RS0037907 [T13]). Auch in diesem Zusammenhang zeigt das Rechtsmittel keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung auf. 2.3 Schließlich hat das Berufungsgericht das entsprechende Vorbringen unter anderem auch deshalb als unschlüssig qualifiziert, weil der Schadenersatzbetrag nicht aufgeschlüsselt worden sei. Ein geltend gemachter Pauschalbetrag ist bei objektiver Klagenhäufung entsprechend aufzugliedern, um dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 226, ZPO gerecht zu werden (RS0031014 [T19, T23]). Für die Frage, ob eine Klage im Hinblick auf eine (detailliertere) Aufgliederung in Einzelforderungen schlüssig ist, wird in der Rechtsprechung auf die Zumutbarkeit einer solchen Aufgliederung abgestellt (RS0037907 [T13]). Auch in diesem Zusammenhang zeigt das Rechtsmittel keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung auf.
[19] 3. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden kann der Geschädigte nach gesicherter Rechtsprechung mit einer Feststellungsklage begegnen, was allerdings den Eintritt eines Primärschadens voraussetzt (RS0097976). Mit Blick auf die Erfolglosigkeit des Leistungsbegehrens (betreffend einen möglichen Primärschaden) wirft die Abweisung des Feststellungsbegehrens keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf.
[20] 4. Entsprechendes gilt auch für die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens, weil ein Zinsenzuspruch eine berechtigte Kapitalforderung voraussetzt.
[21] 5. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
[22] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.