Entscheidung 10 Ob 90/08w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.02.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. Gen. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Friedrich Nusterer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Renee F*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, wegen 63.170,58 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 11. März 2008, GZ 21 R 202/07z-46, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte zog mit dem (am 29. 1. 2009 beim Obersten Gerichtshof eingelangten) Schriftsatz vom 26. 1. 2009 seine dem Obersten Gerichtshof vorgelegte außerordentliche Revision zurück. Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T3]; 10 ObS 50/07m mwN).Der Beklagte zog mit dem (am 29. 1. 2009 beim Obersten Gerichtshof eingelangten) Schriftsatz vom 26. 1. 2009 seine dem Obersten Gerichtshof vorgelegte außerordentliche Revision zurück. Gemäß Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T3]; 10 ObS 50/07m mwN).
Anmerkung
E90137
10Ob90.08w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00090.08W.0224.000
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2009
Dokumentnummer
JJT_20090224_OGH0002_0100OB00090_08W0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung