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Entscheidung 10 Ob 90/08w×

Entscheidung 10 Ob 90/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob90/08w

Entscheidungsdatum

24.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. Gen. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Friedrich Nusterer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Renee F*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, wegen 63.170,58 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 11. März 2008, GZ 21 R 202/07z-46, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte zog mit dem (am 29. 1. 2009 beim Obersten Gerichtshof eingelangten) Schriftsatz vom 26. 1. 2009 seine dem Obersten Gerichtshof vorgelegte außerordentliche Revision zurück. Gemäß Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T3]; 10 ObS 50/07m mwN).

Anmerkung

E90137 10Ob90.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00090.08W.0224.000

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009

Dokumentnummer

JJT_20090224_OGH0002_0100OB00090_08W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung