Es ist zunächst den Revisionsausführungen insoweit beizupflichten, als nach ständiger Rechtsprechung ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten, für welches der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrages zu haften hat (§ 1313a ABGB), dann vorliegt, wenn der Arzt nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt hat. Den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seine Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden hat im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Patient zu führen (SZ 69/198; SZ 69/199; JBl 1995, 453; SZ 67/9; SZ 62/53 uva; RIS-Justiz RS0038202, RS0026209).Es ist zunächst den Revisionsausführungen insoweit beizupflichten, als nach ständiger Rechtsprechung ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten, für welches der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrages zu haften hat (Paragraph 1313 a, ABGB), dann vorliegt, wenn der Arzt nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt hat. Den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seine Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden hat im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Patient zu führen (SZ 69/198; SZ 69/199; JBl 1995, 453; SZ 67/9; SZ 62/53 uva; RIS-Justiz RS0038202, RS0026209).
Bei der Frage, ob dem behandelnden Arzt ein haftungsbegründender Vorwurf zu machen ist, handelt es sich grundsätzlich um eine revisible Rechtsfrage (RdM 1997/33). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Fragen nach der Wirksamkeit und der Zweckmäßigkeit einzelner fachbezogener Maßnahmen bzw ob diese dem Stand des ärztlichen Wissens und Könnens entsprachen, einer Wertung nach dem Wissens- und Erfahrungsstand der spezifischen Wissenschaft oder des Berufes unterliegen. Diese Wertung obliegt dem medizinischen Sachverständigen als Fachmann. Er hat sie dem Gericht, das sein Urteil auf diese Wertung zu gründen hat, auf dessen Befragen zur Bildung der richterlichen Überzeugung auch nach Tunlichkeit in den tatsächlichen Grundlagen und Ableitungen in nachvollziehbarer Weise darzulegen. Für die richterliche Urteilsbildung bleibt die erwähnte fachliche Wertungsfrage aber dennoch Tatfrage; die Frage nach der Überzeugungskraft der Darlegungen des Sachverständigen ist eine Beweisfrage (SZ 72/183 = JBl 2000, 657; SZ 62/125 ua; RIS-Justiz RS0026418, RS0043122 [T 9]).
Nach den der rechtlichen Beurteilung zu unterziehenden, vom Berufungsgericht übernommenen und auch für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichtes klagte die Klägerin bei der Aufnahme über Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, des Beckens und der linken Hand. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, dem das Erstgericht bei seinen Feststellungen gefolgt ist, steht bei einem Wirbelbruch der Schmerz, der lokal begrenzt sein oder bei Kompression der Nervenwurzeln auch in eine oder beide Extremitäten ausstrahlen kann, im Vordergrund der klinischen Symptomatik. Hinweise auf eine Verletzung geben vor allem der lokale Druckschmerz und der Stauchungsschmerz der Wirbelsäule. Die Schmerzempfindlichkeit der Wirbelsäule wird durch Beklopfen und lokale Druckausübung auf den betroffenen Abschnitt untersucht. Das Vorliegen einer Schmerzempfindlichkeit muss zu einer genaueren röntgenologischen Untersuchung Anlass geben, wobei ein Hinweis auf Schmerzen naturgemäß nur beim ansprechbaren Patienten erwartet werden kann. Jeder, wenn auch nur diskrete Hinweise des Patienten, dass Schmerzen in der Wirbelsäule bestehen, muss zu einer entsprechenden klinischen Untersuchung und in weiterer Folge auch zu einer Röntgenuntersuchung führen (vgl die Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten S 7 f in ON 11). Nach den Feststellungen erfolgte bei der Klägerin eine klinische Untersuchung der Wirbelsäule, wobei im Bereich der gesamten Wirbelsäule kein Klopfschmerz und kein Stauchungsschmerz festgestellt werden konnte. Die Halswirbelsäule war unauffällig bei freier Beweglichkeit; im Bereich der Lumbalregion bestand ein Druckschmerz mit geringem muskulären Hartspann. Nach den weiteren Feststellungen erfolgte die Erstbehandlung der Klägerin am 30. 12. 2001 völlig fachgerecht. Da von der Klägerin im Bereich der unteren Brust- und der oberen Lendenwirbelsäule keine Schmerzen angegeben wurden, bestand für die Ärzte auch keine Notwendigkeit für eine Röntgenuntersuchung der Brustwirbelsäule (vgl dazu auch die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Gutachtenserörterung S 4 in ON 19). Der medizinische Sachverständige hat ebenfalls dargelegt und wurde dies auch vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt, dass auf den angefertigten Röntgenbildern keine verletzungsbedingten Veränderungen bzw knöchernen Verletzungen zu erkennen waren und für die behandelnden Ärzte auf Grund der fehlenden klinischen Symptomatik auch keine Veranlassung bestand, weitere Röntgenbilder, insbesondere über den Bereich des 11. und 12. Brustwirbels, anfertigen zu lassen. Schließlich waren nach den eigenen Angaben der Klägerin bei der Kontrolluntersuchung am 2. 1. 2002 die Beschwerden weitgehend abgeklungen, sodass die Vornahme weiterer Röntgen- bzw CT- oder MR-Untersuchungen auch zu diesem Zeitpunkt nicht indiziert war. Insoweit die Revisionswerberin in ihren Ausführungen abweichend von diesen Feststellungen vom Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers durch die unterlassene Einholung weiterer Röntgenaufnahmen ausgeht, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ihrem weiteren Vorbringen, ein Behandlungsfehler der Ärzte sei auch in der unvollständigen bzw falschen Aufnahme des Unfallherganges (Auffahrunfall, Verneinung des Transportes mit der Rettung) zu erblicken, hat bereits das Berufungsgericht entgegengehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, inwiefern diese unrichtige Darstellung in der Krankengeschichte Einfluss auf die Diagnose bzw Behandlung gehabt haben soll. Gegen diese Auffassung über das Fehlen der Kausalität werden auch in der Revision keine inhaltlichen Argumente vorgetragen.Nach den der rechtlichen Beurteilung zu unterziehenden, vom Berufungsgericht übernommenen und auch für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichtes klagte die Klägerin bei der Aufnahme über Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, des Beckens und der linken Hand. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, dem das Erstgericht bei seinen Feststellungen gefolgt ist, steht bei einem Wirbelbruch der Schmerz, der lokal begrenzt sein oder bei Kompression der Nervenwurzeln auch in eine oder beide Extremitäten ausstrahlen kann, im Vordergrund der klinischen Symptomatik. Hinweise auf eine Verletzung geben vor allem der lokale Druckschmerz und der Stauchungsschmerz der Wirbelsäule. Die Schmerzempfindlichkeit der Wirbelsäule wird durch Beklopfen und lokale Druckausübung auf den betroffenen Abschnitt untersucht. Das Vorliegen einer Schmerzempfindlichkeit muss zu einer genaueren röntgenologischen Untersuchung Anlass geben, wobei ein Hinweis auf Schmerzen naturgemäß nur beim ansprechbaren Patienten erwartet werden kann. Jeder, wenn auch nur diskrete Hinweise des Patienten, dass Schmerzen in der Wirbelsäule bestehen, muss zu einer entsprechenden klinischen Untersuchung und in weiterer Folge auch zu einer Röntgenuntersuchung führen vergleiche die Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten S 7 f in ON 11). Nach den Feststellungen erfolgte bei der Klägerin eine klinische Untersuchung der Wirbelsäule, wobei im Bereich der gesamten Wirbelsäule kein Klopfschmerz und kein Stauchungsschmerz festgestellt werden konnte. Die Halswirbelsäule war unauffällig bei freier Beweglichkeit; im Bereich der Lumbalregion bestand ein Druckschmerz mit geringem muskulären Hartspann. Nach den weiteren Feststellungen erfolgte die Erstbehandlung der Klägerin am 30. 12. 2001 völlig fachgerecht. Da von der Klägerin im Bereich der unteren Brust- und der oberen Lendenwirbelsäule keine Schmerzen angegeben wurden, bestand für die Ärzte auch keine Notwendigkeit für eine Röntgenuntersuchung der Brustwirbelsäule vergleiche dazu auch die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Gutachtenserörterung S 4 in ON 19). Der medizinische Sachverständige hat ebenfalls dargelegt und wurde dies auch vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt, dass auf den angefertigten Röntgenbildern keine verletzungsbedingten Veränderungen bzw knöchernen Verletzungen zu erkennen waren und für die behandelnden Ärzte auf Grund der fehlenden klinischen Symptomatik auch keine Veranlassung bestand, weitere Röntgenbilder, insbesondere über den Bereich des 11. und 12. Brustwirbels, anfertigen zu lassen. Schließlich waren nach den eigenen Angaben der Klägerin bei der Kontrolluntersuchung am 2. 1. 2002 die Beschwerden weitgehend abgeklungen, sodass die Vornahme weiterer Röntgen- bzw CT- oder MR-Untersuchungen auch zu diesem Zeitpunkt nicht indiziert war. Insoweit die Revisionswerberin in ihren Ausführungen abweichend von diesen Feststellungen vom Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers durch die unterlassene Einholung weiterer Röntgenaufnahmen ausgeht, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ihrem weiteren Vorbringen, ein Behandlungsfehler der Ärzte sei auch in der unvollständigen bzw falschen Aufnahme des Unfallherganges (Auffahrunfall, Verneinung des Transportes mit der Rettung) zu erblicken, hat bereits das Berufungsgericht entgegengehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, inwiefern diese unrichtige Darstellung in der Krankengeschichte Einfluss auf die Diagnose bzw Behandlung gehabt haben soll. Gegen diese Auffassung über das Fehlen der Kausalität werden auch in der Revision keine inhaltlichen Argumente vorgetragen.
Bei Haftungsprozessen wegen angeblicher ärztlicher Kunstfehler handelt es sich meist um Einzelfälle, denen in der Regel keine darüber hinausgehende generelle Bedeutung zuerkannt werden kann. Die Vorinstanzen sind bei ihrer Entscheidung von den in der Rechtsprechung zu den Sorgfaltspflichten eines Arztes entwickelten Grundsätzen nicht abgewichen. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wird in den Rechtsmittelausführungen nicht aufgezeigt. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass ausgehend von diesen Grundsätzen der der Klägerin obliegende Beweis des Vorliegens eines kausalen Behandlungsfehlers nicht gelungen sei, ist mit Rücksicht auf die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden.Bei Haftungsprozessen wegen angeblicher ärztlicher Kunstfehler handelt es sich meist um Einzelfälle, denen in der Regel keine darüber hinausgehende generelle Bedeutung zuerkannt werden kann. Die Vorinstanzen sind bei ihrer Entscheidung von den in der Rechtsprechung zu den Sorgfaltspflichten eines Arztes entwickelten Grundsätzen nicht abgewichen. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird in den Rechtsmittelausführungen nicht aufgezeigt. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass ausgehend von diesen Grundsätzen der der Klägerin obliegende Beweis des Vorliegens eines kausalen Behandlungsfehlers nicht gelungen sei, ist mit Rücksicht auf die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden.
Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, weil die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.