Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Da das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 1. 1. 2005 liegt, sind die Bestimmungen des AußStrG idgF auf das vorliegende Revisionsrekursverfahren noch nicht anzuwenden (§ 203 Abs 7 AußStrG nF).Da das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 1. 1. 2005 liegt, sind die Bestimmungen des AußStrG idgF auf das vorliegende Revisionsrekursverfahren noch nicht anzuwenden (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG nF).
Nach § 4 Z 3 UVG sind (Unterhalts-)Vorschüsse auch zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner auf Grund der Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. § 8 Satz 1 UVG normiert, dass die Vorschüsse vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch längstens für drei Jahre zu gewähren sind.Nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG sind (Unterhalts-)Vorschüsse auch zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner auf Grund der Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Paragraph 8, Satz 1 UVG normiert, dass die Vorschüsse vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch längstens für drei Jahre zu gewähren sind.
Der Revisionsekurswerber zieht nicht in Zweifel, dass dem Unterhaltsschuldner im vorliegenden Fall in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen war, und dass er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen konnte. Er vertritt jedoch den Standpunkt, aus dem „Zusammenwirken" mehrerer (auch aktueller) Entscheidungen des Landesgerichtes für ZRS Wien sei der Schluss zulässig, dass eben auch dem „Haftbestand" die Qualität einer „Antragsvoraussetzung" zukomme. Daran ändere der Umstand nichts, dass gemäß § 8 UVG auch die Haftvorschüsse bereits ab Beginn des Monats gebührten, in dem dem Unterhaltsschuldner die Freiheit - für zumindest einen Monat - entzogen werde, wobei rückwirkende Bevorschussungen grundsätzlich ausgeschlossen seien. Ein weiteres Argument für den „Haftbestand" als Anspruchsvoraussetzung im Zeitpunkt des Antrags sei letztlich auch die Umwandlungsbestimmung im § 7 Abs 2 UVG (gemeint wohl: die amtswegige Umstellung von Titelvorschüssen auf Haftvorschüsse nach sechs Monaten Haft [vgl dazu: Neumayr in Schwimann³ I § 4 UVG Rz 80 und § 7 UVG Rz 44 mwN]).Der Revisionsekurswerber zieht nicht in Zweifel, dass dem Unterhaltsschuldner im vorliegenden Fall in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen war, und dass er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen konnte. Er vertritt jedoch den Standpunkt, aus dem „Zusammenwirken" mehrerer (auch aktueller) Entscheidungen des Landesgerichtes für ZRS Wien sei der Schluss zulässig, dass eben auch dem „Haftbestand" die Qualität einer „Antragsvoraussetzung" zukomme. Daran ändere der Umstand nichts, dass gemäß Paragraph 8, UVG auch die Haftvorschüsse bereits ab Beginn des Monats gebührten, in dem dem Unterhaltsschuldner die Freiheit - für zumindest einen Monat - entzogen werde, wobei rückwirkende Bevorschussungen grundsätzlich ausgeschlossen seien. Ein weiteres Argument für den „Haftbestand" als Anspruchsvoraussetzung im Zeitpunkt des Antrags sei letztlich auch die Umwandlungsbestimmung im Paragraph 7, Absatz 2, UVG (gemeint wohl: die amtswegige Umstellung von Titelvorschüssen auf Haftvorschüsse nach sechs Monaten Haft [vgl dazu: Neumayr in Schwimann³ I Paragraph 4, UVG Rz 80 und Paragraph 7, UVG Rz 44 mwN]).
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Bei der Beantwortung der Frage, ob dem Unterhaltsschuldner iSd § 4 Z 3 UVG länger als einen Monat „die Freiheit entzogen wird", ist nach hA - wie der Revisionsrekurs selbst festhält - nicht darauf abzustellen, ob die Haft zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw Beschlussfassung tatsächlich bereits zumindest einen Monat gedauert hat, sondern auf die (voraussichtlich) insgesamt über einen Monat hinausgehende Dauer (Landesgericht Linz ÖA 1985, 53; Kreisgericht Steyr ÖA 1990, 24; Landesgericht für ZRS Wien EFSlg 84.807), auch wenn nur mehr ein voraussichtlich kürzer als einen Monat dauernder Rest bevorsteht (Neumayr in Schwimann³ I § 4 UVG Rz 72 mit Hinweis auf Landesgericht für ZRS Wien EFSlg 38.962). Die Haft muss somit (nur) - nach bürgerlich rechtlicher Beurteilung des Laufs der Frist - tatsächlich länger als einen Monat voraussichtlich dauern bzw gedauert haben, was etwa dann nicht erfüllt wäre, wenn sie vom 6. Februar bis 6. März eines bestimmten Jahres verbüßt wurde, weil der Tag an dem die Frist zu laufen begann, nicht einzurechnen ist (Neumayr aaO mit Hinweis auf Landesgericht für ZRS Wien EFSlg 54.728).Bei der Beantwortung der Frage, ob dem Unterhaltsschuldner iSd Paragraph 4, Ziffer 3, UVG länger als einen Monat „die Freiheit entzogen wird", ist nach hA - wie der Revisionsrekurs selbst festhält - nicht darauf abzustellen, ob die Haft zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw Beschlussfassung tatsächlich bereits zumindest einen Monat gedauert hat, sondern auf die (voraussichtlich) insgesamt über einen Monat hinausgehende Dauer (Landesgericht Linz ÖA 1985, 53; Kreisgericht Steyr ÖA 1990, 24; Landesgericht für ZRS Wien EFSlg 84.807), auch wenn nur mehr ein voraussichtlich kürzer als einen Monat dauernder Rest bevorsteht (Neumayr in Schwimann³ I Paragraph 4, UVG Rz 72 mit Hinweis auf Landesgericht für ZRS Wien EFSlg 38.962). Die Haft muss somit (nur) - nach bürgerlich rechtlicher Beurteilung des Laufs der Frist - tatsächlich länger als einen Monat voraussichtlich dauern bzw gedauert haben, was etwa dann nicht erfüllt wäre, wenn sie vom 6. Februar bis 6. März eines bestimmten Jahres verbüßt wurde, weil der Tag an dem die Frist zu laufen begann, nicht einzurechnen ist (Neumayr aaO mit Hinweis auf Landesgericht für ZRS Wien EFSlg 54.728).
Sinn der zit Bestimmung ist es, den - gegen die unterhaltspflichtige Person nicht durchsetzbaren - Unterhalt der Kinder zu sichern, weil davon auszugehen ist, dass der Unterhaltsschuldner bei einer mehr als einmonatigen Haft regelmäßig im Haftzeitraum zu einer Unterhaltsleistung nicht fähig ist (Neumayr aaO § 4 UVG Rz 58 mwN). Dies hat der Gesetzgeber nach der zit Rsp bereits durch die Formulierung der Anspruchsvoraussetzung (arg „die Freiheit entzogen wird" [nicht: „wurde" oder „werden wird"]), klargestellt; schon danach kommt es nämlich nur auf die mehr als einmonatige Mindestdauer der Haft an, während ihre zeitliche Lagerung vor oder nach der Antragstellung bzw Beschlussfassung bedeutungslos ist. Tritt eine - die Voraussetzungen des § 4 Z 3 UVG erfüllende - Haft des Unterhaltspflichtigen als Vorschussgrund im Laufe eines Monats ein, gebühren die Vorschüsse daher (bei rechtzeitiger Antragstellung [§ 8 UVG]) für den ganzen Monat. Gerade bei Haftvorschüssen braucht der in § 4 Z 3 UVG angeführte Monatszeitraum also nicht abgewartet werden (Neumayr aaO § 8 UVG Rz 3 mwN). Es gilt aber auch hier das Antragsprinzip (§ 11 UVG), dh es gibt keine Rückwirkung (Neumayr aaO § 4 UVG Rz 75 mwN).Sinn der zit Bestimmung ist es, den - gegen die unterhaltspflichtige Person nicht durchsetzbaren - Unterhalt der Kinder zu sichern, weil davon auszugehen ist, dass der Unterhaltsschuldner bei einer mehr als einmonatigen Haft regelmäßig im Haftzeitraum zu einer Unterhaltsleistung nicht fähig ist (Neumayr aaO Paragraph 4, UVG Rz 58 mwN). Dies hat der Gesetzgeber nach der zit Rsp bereits durch die Formulierung der Anspruchsvoraussetzung (arg „die Freiheit entzogen wird" [nicht: „wurde" oder „werden wird"]), klargestellt; schon danach kommt es nämlich nur auf die mehr als einmonatige Mindestdauer der Haft an, während ihre zeitliche Lagerung vor oder nach der Antragstellung bzw Beschlussfassung bedeutungslos ist. Tritt eine - die Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer 3, UVG erfüllende - Haft des Unterhaltspflichtigen als Vorschussgrund im Laufe eines Monats ein, gebühren die Vorschüsse daher (bei rechtzeitiger Antragstellung [§ 8 UVG]) für den ganzen Monat. Gerade bei Haftvorschüssen braucht der in Paragraph 4, Ziffer 3, UVG angeführte Monatszeitraum also nicht abgewartet werden (Neumayr aaO Paragraph 8, UVG Rz 3 mwN). Es gilt aber auch hier das Antragsprinzip (Paragraph 11, UVG), dh es gibt keine Rückwirkung (Neumayr aaO Paragraph 4, UVG Rz 75 mwN).
Da die Haft im vorliegenden Fall insgesamt länger als einen Monat gedauert hat, und der Vorschussantrag noch in dem Monat gestellt wurde, in dem sich der Unterhaltspflichtige auch tatsächlich in Untersuchungshaft befand, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Ob zum Antragszeitpunkt noch ein über einen Monat hinausgehender Haftrest bevorstand oder nicht, spielte dabei nicht nur iSd zit Rsp der Rekursgerichte, sondern auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes keine Rolle.
Dem steht auch nicht entgegen, dass (nach der letztgenannten Bestimmung) zum Zeitpunkt einer jeden Vorschussantragstellung jeweils die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Vorschussgewährung erfüllt sein müssen (Neumayr aaO § 8 UVG Rz 1; Landesgericht für ZRS Wien EFSlg 87.747). Obwohl der vorliegende Antrag erst gestellt wurde, als der Unterhaltspflichtige bereits aus der Haft entlassen war, lagen die dargestellten Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 4 Z 3 UVG zu diesem Zeitpunkt aus den obigen Erwägungen nämlich jedenfalls (noch) vor. Es kommt also auch einem solchen Vorschussantrag nach § 4 Z 3 UVG Berechtigung zu, der zwar nach Ende der Haft des Unterhaltsschuldners (ggt offenbar: Landesgericht für ZRS Wien EFSlg 69.491 = Neumayr aaO § 8 UVG FN 2), aber - wie hier - noch vor Ablauf des Monats, in dem die Haftentlassung des Unterhaltsschuldners erfolgte, bei Gericht überreicht wird.Dem steht auch nicht entgegen, dass (nach der letztgenannten Bestimmung) zum Zeitpunkt einer jeden Vorschussantragstellung jeweils die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Vorschussgewährung erfüllt sein müssen (Neumayr aaO Paragraph 8, UVG Rz 1; Landesgericht für ZRS Wien EFSlg 87.747). Obwohl der vorliegende Antrag erst gestellt wurde, als der Unterhaltspflichtige bereits aus der Haft entlassen war, lagen die dargestellten Voraussetzungen für einen Anspruch nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG zu diesem Zeitpunkt aus den obigen Erwägungen nämlich jedenfalls (noch) vor. Es kommt also auch einem solchen Vorschussantrag nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG Berechtigung zu, der zwar nach Ende der Haft des Unterhaltsschuldners (ggt offenbar: Landesgericht für ZRS Wien EFSlg 69.491 = Neumayr aaO Paragraph 8, UVG FN 2), aber - wie hier - noch vor Ablauf des Monats, in dem die Haftentlassung des Unterhaltsschuldners erfolgte, bei Gericht überreicht wird.
Der Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben.