Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen geltend, der Schuldner habe gemäß § 905 Abs 2 ABGB Geldzahlungen im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen. Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass Harald K***** im Auftrag des Klägers das Geld vom Beklagten in dessen Pizzeria abholen solle. Damit sei einvernehmlich Harald K***** als Zahlstelle und die Pizzeria des Beklagten als Zahlungsort und Erfüllungsort vereinbart worden. Harald K***** habe sich in weiterer Folge lediglich damit einverstanden erklärt, dass der geborgte Geldbetrag durch Gerald A***** „bereitgehalten" werde. Gerald A***** sei damit aber nicht als Zahlstelle akzeptiert worden, weshalb sein Verhalten der Sphäre und dem Risiko- bzw dem Haftungsbereich des Beklagten zuzurechnen sei. Da der geborgte Geldbetrag weder dem Kläger als Darlehensgläubiger noch Harald K***** als Zahlstelle zugekommen sei, bestehe die Klagsforderung zu Recht. Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen geltend, der Schuldner habe gemäß Paragraph 905, Absatz 2, ABGB Geldzahlungen im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen. Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass Harald K***** im Auftrag des Klägers das Geld vom Beklagten in dessen Pizzeria abholen solle. Damit sei einvernehmlich Harald K***** als Zahlstelle und die Pizzeria des Beklagten als Zahlungsort und Erfüllungsort vereinbart worden. Harald K***** habe sich in weiterer Folge lediglich damit einverstanden erklärt, dass der geborgte Geldbetrag durch Gerald A***** „bereitgehalten" werde. Gerald A***** sei damit aber nicht als Zahlstelle akzeptiert worden, weshalb sein Verhalten der Sphäre und dem Risiko- bzw dem Haftungsbereich des Beklagten zuzurechnen sei. Da der geborgte Geldbetrag weder dem Kläger als Darlehensgläubiger noch Harald K***** als Zahlstelle zugekommen sei, bestehe die Klagsforderung zu Recht. Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde dem Beklagten vom Kläger ein Darlehen über EUR 6.000 gewährt. Ein Darlehen ist die Hingabe vertretbarer Sachen ins Eigentum des Empfängers mit der Verpflichtung zur Rückgabe von Sachen gleicher Art und Güte (Schubert in Rummel, ABGB3 §§ 983, 984 Rz 1). Der Darlehensnehmer erwirbt an den übergebenen Sachen Eigentum und kann daher über sie nach Belieben verfügen; er trägt aber auch das Risiko des Verlustes oder des Unterganges (Koziol/Welser, Grundriss12 II 192).Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde dem Beklagten vom Kläger ein Darlehen über EUR 6.000 gewährt. Ein Darlehen ist die Hingabe vertretbarer Sachen ins Eigentum des Empfängers mit der Verpflichtung zur Rückgabe von Sachen gleicher Art und Güte (Schubert in Rummel, ABGB3 Paragraphen 983, 984, Rz 1). Der Darlehensnehmer erwirbt an den übergebenen Sachen Eigentum und kann daher über sie nach Belieben verfügen; er trägt aber auch das Risiko des Verlustes oder des Unterganges (Koziol/Welser, Grundriss12 römisch zwei 192).
Geldschulden - auch Gelddarlehenschulden - sind gemäß § 905 Abs 2 ABGB im Zweifel „qualifizierte" Schickschulden. Der Schuldner hat den Betrag dem Gläubiger an dessen bei Vertragsabschluss bestehenden Wohnsitz (Niederlassung) zu „übermachen", dh zu übersenden. Die Schickschuld ist „qualifiziert", weil der Schuldner die Kosten und die Gefahr des Einlangens trägt; im Verlustfall muss er daher nochmals leisten (Bollenberger in KBB, § 905 Rz 5 mwN ua). Erfüllungsort bleibt aber weiterhin der Wohnort des Schuldners (RIS-Justiz RS0017632). Die Frage, an wen die Zahlung geleistet werden muss, ist in § 1424 ABGB geregelt. Danach ist Erfüllung grundsätzlich nur die Leistung des Schuldners an den Gläubiger. Leistet der Schuldner an einen anderen als den Gläubiger, wird er nur dann von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn dieser Dritte Vertreter oder ermächtigte Empfangsperson des Gläubigers ist oder wenn der Gläubiger den Schuldner ermächtigte, an den Dritten zu leisten (RIS-Justiz RS0033503). Ein zum Empfang geeigneter Machthaber im Sinn des § 1424 ABGB liegt also nicht nur dann vor, wenn ihm der Gläubiger Vollmacht zur Empfangnahme der Leistung erteilte, sondern auch, wenn der Gläubiger einen Dritten ermächtigte, die Zahlung im eigenen Namen anzunehmen (SZ 68/114 mwN). Bei gewillkürter Vertretung ist nach § 1008 ABGB eine Gattungsvollmacht erforderlich; nach allgemeinen Grundsätzen kommt auch eine „Anscheinsvollmacht" in Frage (Mader in Schwimann, ABGB2 § 1424 Rz 6 mwN). Bei Leistung an den Machthaber gilt diese mit Eingang bei ihm als dem Gläubiger zugegangen, ohne Rücksicht auf deren Verwendung (Reischauer in Rummel aaO § 1424 Rz 1 mwN).Geldschulden - auch Gelddarlehenschulden - sind gemäß Paragraph 905, Absatz 2, ABGB im Zweifel „qualifizierte" Schickschulden. Der Schuldner hat den Betrag dem Gläubiger an dessen bei Vertragsabschluss bestehenden Wohnsitz (Niederlassung) zu „übermachen", dh zu übersenden. Die Schickschuld ist „qualifiziert", weil der Schuldner die Kosten und die Gefahr des Einlangens trägt; im Verlustfall muss er daher nochmals leisten (Bollenberger in KBB, Paragraph 905, Rz 5 mwN ua). Erfüllungsort bleibt aber weiterhin der Wohnort des Schuldners (RIS-Justiz RS0017632). Die Frage, an wen die Zahlung geleistet werden muss, ist in Paragraph 1424, ABGB geregelt. Danach ist Erfüllung grundsätzlich nur die Leistung des Schuldners an den Gläubiger. Leistet der Schuldner an einen anderen als den Gläubiger, wird er nur dann von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn dieser Dritte Vertreter oder ermächtigte Empfangsperson des Gläubigers ist oder wenn der Gläubiger den Schuldner ermächtigte, an den Dritten zu leisten (RIS-Justiz RS0033503). Ein zum Empfang geeigneter Machthaber im Sinn des Paragraph 1424, ABGB liegt also nicht nur dann vor, wenn ihm der Gläubiger Vollmacht zur Empfangnahme der Leistung erteilte, sondern auch, wenn der Gläubiger einen Dritten ermächtigte, die Zahlung im eigenen Namen anzunehmen (SZ 68/114 mwN). Bei gewillkürter Vertretung ist nach Paragraph 1008, ABGB eine Gattungsvollmacht erforderlich; nach allgemeinen Grundsätzen kommt auch eine „Anscheinsvollmacht" in Frage (Mader in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1424, Rz 6 mwN). Bei Leistung an den Machthaber gilt diese mit Eingang bei ihm als dem Gläubiger zugegangen, ohne Rücksicht auf deren Verwendung (Reischauer in Rummel aaO Paragraph 1424, Rz 1 mwN).
Im vorliegenden Fall hätte daher eine Rückzahlung des dem Beklagten im Wege eines Darlehens überlassenen Geldbetrags an Harald K***** schuldbefreiende Wirkung gehabt, da Harald K***** vom Kläger unbestritten ermächtigt worden war, den Geldbetrag für ihn in Empfang zu nehmen. Hingegen kann nach zutreffender Rechtsansicht des Klägers der Zeuge Gerald A***** nicht als sein Machthaber im Sinn des § 1424 ABGB angesehen werden, da eine entsprechende Bevollmächtigung des Gerald A***** durch den Kläger nicht festgestellt werden konnte und nach den Verfahrensergebnissen auch kein vom Kläger gesetzter Anschein für eine solche Bevollmächtigung des Gerald A***** gesprochen hat. Es ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beklagte bei der Erfüllung seiner Darlehensverpflichtung lediglich der Mithilfe des Gerald A*****, der den Geldbetrag für den empfangsberechtigten Machthaber des Klägers, Harald K*****, „bereithalten" sollte, bedient hat. Da nach den Feststellungen der dem Beklagten darlehensweise überlassene Geldbetrag von EUR 6.000 weder dem Kläger als Darlehensgläubiger noch Harald K***** als zum Empfang geeigneten Machthaber im Sinn des § 1424 ABGB zugekommen ist und den Beklagten als Geldschuldner das Verlust- bzw Veruntreuungsrisiko trifft, ist die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten aus dem von ihm mit dem Kläger abgeschlossenen Darlehensvertrag noch nicht erfüllt. Das auf Rückforderung des Darlehensbetrages gerichtete Klagebegehren besteht daher zu Recht.Im vorliegenden Fall hätte daher eine Rückzahlung des dem Beklagten im Wege eines Darlehens überlassenen Geldbetrags an Harald K***** schuldbefreiende Wirkung gehabt, da Harald K***** vom Kläger unbestritten ermächtigt worden war, den Geldbetrag für ihn in Empfang zu nehmen. Hingegen kann nach zutreffender Rechtsansicht des Klägers der Zeuge Gerald A***** nicht als sein Machthaber im Sinn des Paragraph 1424, ABGB angesehen werden, da eine entsprechende Bevollmächtigung des Gerald A***** durch den Kläger nicht festgestellt werden konnte und nach den Verfahrensergebnissen auch kein vom Kläger gesetzter Anschein für eine solche Bevollmächtigung des Gerald A***** gesprochen hat. Es ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beklagte bei der Erfüllung seiner Darlehensverpflichtung lediglich der Mithilfe des Gerald A*****, der den Geldbetrag für den empfangsberechtigten Machthaber des Klägers, Harald K*****, „bereithalten" sollte, bedient hat. Da nach den Feststellungen der dem Beklagten darlehensweise überlassene Geldbetrag von EUR 6.000 weder dem Kläger als Darlehensgläubiger noch Harald K***** als zum Empfang geeigneten Machthaber im Sinn des Paragraph 1424, ABGB zugekommen ist und den Beklagten als Geldschuldner das Verlust- bzw Veruntreuungsrisiko trifft, ist die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten aus dem von ihm mit dem Kläger abgeschlossenen Darlehensvertrag noch nicht erfüllt. Das auf Rückforderung des Darlehensbetrages gerichtete Klagebegehren besteht daher zu Recht.
Auf einem vom Berufungsgericht angenommenen Gläubigerverzug des Klägers hat sich der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht berufen und es enthält auch die Revisionsbeantwortung des Beklagten dazu keine Ausführungen, sodass sich ein weiteres Eingehen auf diese Frage erübrigt, zumal der Beklagte im Verfahren immer nur davon ausgegangen ist, dass er durch die Übergabe des Geldbetrages an Gerald A***** seiner Rückzahlungspflicht entsprochen habe. Auch die Frage, ob Gerald A***** gegen Harald K***** allenfalls Bereicherungsansprüche geltend gemacht könnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
In Stattgebung der Revision des Klägers waren die Urteile der Vorinstanzen daher spruchgemäß abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1 und 50 ZPO. Der Beklagte hat dem zur Gänze obsiegenden Kläger die gesamten Verfahrenskosten in erster Instanz in Höhe von EUR 1.978 (darin enthalten EUR 290,83 USt und EUR 233 Pauschalgebühr), die Kosten des Berufungsverfahrens von EUR 1.152,11 (darin enthalten EUR 121,35 USt und EUR 424 Pauschalgebühr) sowie die Kosten des Revisionsverfahrens von EUR 1.029,39 (darin enthalten EUR 83,23 USt und EUR 530 Pauschalgebühr), insgesamt demnach EUR 4.159,50, zu ersetzen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, Absatz eins und 50 ZPO. Der Beklagte hat dem zur Gänze obsiegenden Kläger die gesamten Verfahrenskosten in erster Instanz in Höhe von EUR 1.978 (darin enthalten EUR 290,83 USt und EUR 233 Pauschalgebühr), die Kosten des Berufungsverfahrens von EUR 1.152,11 (darin enthalten EUR 121,35 USt und EUR 424 Pauschalgebühr) sowie die Kosten des Revisionsverfahrens von EUR 1.029,39 (darin enthalten EUR 83,23 USt und EUR 530 Pauschalgebühr), insgesamt demnach EUR 4.159,50, zu ersetzen.