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Entscheidung 10 Ob 94/18y×

Entscheidung 10 Ob 94/18y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob94/18y

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Univ.-Prof. Dr. P*****, vertreten durch Dr. Heimo Jilek und Dr. Martin Sommer, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Feststellung (41.000 EUR), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 27. September 2018, GZ 7 R 30/18p-23, mit dem infolge des Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. April 2018, GZ 10 Cg 9/18m-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte ihm für sämtliche Schäden aus der Gutachtenserstellung in mehreren gerichtlichen Verfahren hafte.

Mit seiner Klage stellte der Kläger auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im näher bezeichneten Umfang. Zu diesem Antrag leitete das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren ein.

Im Zuge der ihm aufgetragenen Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags stellte der Kläger den Antrag, einen „Subakt“ zu führen, der von der Akteneinsicht durch den Beklagten ausgenommen sei. Es bestehe die begründete Befürchtung, dass die höchst sensiblen Angaben über die Vermögensverhältnisse vom Beklagten bzw dessen Umfeld für verfahrensfremde Zwecke missbraucht würden.

Das Erstgericht wies die Anträge des Klägers auf Führung eines „Subakts“, für den die Akteneinsicht des Beklagten ausgenommen sei, und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

Das Rekursgericht gab dem vom Kläger gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Das gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig.

1. Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss – wie hier im Umfang der Entscheidung über die Anlegung eines von der Akteneinsicht der Gegenseite ausgenommenen „Subakts“ – zur Gänze bestätigt hat. Ein der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichzuhaltender Fall liegt entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers nicht vor (9 Ob 59/18v, 9 Ob 70/18m).

2. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um einen absoluten Rechtsmittelausschluss, der alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe erfasst, insbesondere deren Verweigerung, gleichgültig aus welchen Gründen sie erfolgt. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe können selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS-Justiz RS0052781 [T1]).

Das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E123549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0100OB00094.18Y.1120.000

Im RIS seit

20.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Dokumentnummer

JJT_20181120_OGH0002_0100OB00094_18Y0000_000