Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes mit der Begründung abgelehnt, dass keine gesetzmäßige (nämlich von den erstrichterlichen Feststellungen ausgehende) Rechtsrüge vorliege. Dies muss in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden (SSV-NF 5/18 uva). Mit seinen Ausführungen, dass die Rechtsrüge in der Berufung sehr wohl vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, macht der Kläger einen solchen Mangel der berufungsgerichtlichen Entscheidung geltend, weil seiner Meinung nach das Berufungsgericht die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung zu Unrecht abgelehnt habe.Das Berufungsgericht hat die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes mit der Begründung abgelehnt, dass keine gesetzmäßige (nämlich von den erstrichterlichen Feststellungen ausgehende) Rechtsrüge vorliege. Dies muss in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden (SSV-NF 5/18 uva). Mit seinen Ausführungen, dass die Rechtsrüge in der Berufung sehr wohl vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, macht der Kläger einen solchen Mangel der berufungsgerichtlichen Entscheidung geltend, weil seiner Meinung nach das Berufungsgericht die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung zu Unrecht abgelehnt habe.
Dieser Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor.
Nach den eindeutigen Feststellungen liegen schon über ein Jahr lang völlig normale Befunde der Leber und der Bauchspeicheldrüse bei stabilen Gewichtsverhältnissen vor, so dass eine Karenz von Arbeit keinesfalls gefordert ist. Ob das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zum Ausdruck brachte, dass die ursprünglich geforderte Karenz von Arbeit nach der Operation einzuhalten war, aber auch insofern eingehalten wurde, als dem Kläger eine befristete Invaliditätspension gewährt worden war, hat keine selbständige Bedeutung und keinen Feststellungscharakter. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht haben sich unanfechtbar in der Beweiswürdigung den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen angeschlossen, dass eine Arbeitskarenz nicht erforderlich sei. Soweit der Revisionswerber daher vom Erfordernis dieser Arbeitskarenz in der Berufung ausging, folgte er nicht den getroffenen Feststellungen. Der geltend gemachte Mangel des Berufungsverfahrens liegt sohin nicht vor. Auf die Ausführungen zur Rechtsrüge ist daher nicht einzugehen. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann nämlich in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (10 ObS 250/95).Nach den eindeutigen Feststellungen liegen schon über ein Jahr lang völlig normale Befunde der Leber und der Bauchspeicheldrüse bei stabilen Gewichtsverhältnissen vor, so dass eine Karenz von Arbeit keinesfalls gefordert ist. Ob das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zum Ausdruck brachte, dass die ursprünglich geforderte Karenz von Arbeit nach der Operation einzuhalten war, aber auch insofern eingehalten wurde, als dem Kläger eine befristete Invaliditätspension gewährt worden war, hat keine selbständige Bedeutung und keinen Feststellungscharakter. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht haben sich unanfechtbar in der Beweiswürdigung den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen angeschlossen, dass eine Arbeitskarenz nicht erforderlich sei. Soweit der Revisionswerber daher vom Erfordernis dieser Arbeitskarenz in der Berufung ausging, folgte er nicht den getroffenen Feststellungen. Der geltend gemachte Mangel des Berufungsverfahrens liegt sohin nicht vor. Auf die Ausführungen zur Rechtsrüge ist daher nicht einzugehen. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann nämlich in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht in Betracht kommt (10 ObS 250/95).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.