Der Rekurs ist berechtigt.
Der Rekurswerber macht geltend, die Klage sei jedenfalls im Hinblick auf die hier anzuwendende Bestimmung des § 61 Abs 3 AVG innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist von drei Monaten eingebracht worden und sei somit rechtzeitig. Weiters vertritt der Rekurswerber die Ansicht, beim Bezug einer Sonderunterstützung handle es sich jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996, womit die Entscheidung über Anträge auf Sonderunterstützung und auch die Erbringung dieser Versicherungsleistung auf die Pensionsversicherungsträger übertragen worden sei, um eine Leistung der Pensionsversicherung im Sinn des § 67 Abs 2 ASGG, sodass die Klagefrist auch tatsächlich drei Monate betrage. Schließlich bemängelt der Rekurswerber, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die gegenständliche "Mitteilung" überhaupt als Bescheid zu qualifizieren sei.Der Rekurswerber macht geltend, die Klage sei jedenfalls im Hinblick auf die hier anzuwendende Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, AVG innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist von drei Monaten eingebracht worden und sei somit rechtzeitig. Weiters vertritt der Rekurswerber die Ansicht, beim Bezug einer Sonderunterstützung handle es sich jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996, womit die Entscheidung über Anträge auf Sonderunterstützung und auch die Erbringung dieser Versicherungsleistung auf die Pensionsversicherungsträger übertragen worden sei, um eine Leistung der Pensionsversicherung im Sinn des Paragraph 67, Absatz 2, ASGG, sodass die Klagefrist auch tatsächlich drei Monate betrage. Schließlich bemängelt der Rekurswerber, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die gegenständliche "Mitteilung" überhaupt als Bescheid zu qualifizieren sei.
Der erkennende Senat hat dazu folgendes erwogen:
Für die Interpretation des Bescheidbegriffs im Sinne der §§ 67 ff ASGG gelten die zum AVG entwickelten Kriterien (ZAS 1988/4 mwN ua; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtsachen 259 ff [260]). Ein Bescheid ist danach anzunehmen, wenn der zu beurteilende Akt von einer Behörde stammt, die Bescheide erlassen darf, und wenn sich aus seinem Inhalt der Wille der Behörde ergibt, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer bestimmten Person normativ zu regeln, dh bindende Rechtsverhältnisse zu gestalten oder festzustellen (SSV-NF 5/36 mwN ua). Auch eine bloße Verständigung des Versicherten durch den Sozialversicherungsträger oder dessen Mitteilung ist als Bescheid anzusehen, wenn der Bescheidwille im dargelegten Sinn dem Schreiben entnommen werden kann. Gibt der Versicherungsträger in einem an den Versicherten gerichteten Schreiben seinen Willen zu erkennen, einem Antrag des Versicherten nicht zu entsprechen, ist dieses Schreiben als Bescheid zu werten (10 ObS 2/01v mwN ua).Für die Interpretation des Bescheidbegriffs im Sinne der Paragraphen 67, ff ASGG gelten die zum AVG entwickelten Kriterien (ZAS 1988/4 mwN ua; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtsachen 259 ff [260]). Ein Bescheid ist danach anzunehmen, wenn der zu beurteilende Akt von einer Behörde stammt, die Bescheide erlassen darf, und wenn sich aus seinem Inhalt der Wille der Behörde ergibt, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer bestimmten Person normativ zu regeln, dh bindende Rechtsverhältnisse zu gestalten oder festzustellen (SSV-NF 5/36 mwN ua). Auch eine bloße Verständigung des Versicherten durch den Sozialversicherungsträger oder dessen Mitteilung ist als Bescheid anzusehen, wenn der Bescheidwille im dargelegten Sinn dem Schreiben entnommen werden kann. Gibt der Versicherungsträger in einem an den Versicherten gerichteten Schreiben seinen Willen zu erkennen, einem Antrag des Versicherten nicht zu entsprechen, ist dieses Schreiben als Bescheid zu werten (10 ObS 2/01v mwN ua).
Nach der früheren Rechtslage war gemäß § 13 SUG idF BGBl 1985/568 für das Verfahren auf Gewährung der Sonderunterstützung auch die Verfahrensbestimmung des § 47 Abs 1 AlVG anzuwenden. In dieser Bestimmung wird zwischen einer "Mitteilung" über die Anerkennung des Anspruches, der offensichtlich nicht der Charakter eines Bescheides zukommen soll, und der Ausfolgung eines schriftlichen Bescheides in den Fällen, in denen der Anspruch nicht anerkannt wird, unterschieden (vgl SSV-NF 2/49 mwN). Diese bloß bedingte Bescheiderlassungspflicht besteht jedoch seit dem Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (BGBl 1996/201) nicht mehr, da § 13 SUG idF BGBl 1996/201 die sinngemäße Anwendung des § 47 AlVG für das Verfahren auf Gewährung der Sonderunterstützung nicht mehr vorsieht.Nach der früheren Rechtslage war gemäß Paragraph 13, SUG in der Fassung BGBl 1985/568 für das Verfahren auf Gewährung der Sonderunterstützung auch die Verfahrensbestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, AlVG anzuwenden. In dieser Bestimmung wird zwischen einer "Mitteilung" über die Anerkennung des Anspruches, der offensichtlich nicht der Charakter eines Bescheides zukommen soll, und der Ausfolgung eines schriftlichen Bescheides in den Fällen, in denen der Anspruch nicht anerkannt wird, unterschieden vergleiche SSV-NF 2/49 mwN). Diese bloß bedingte Bescheiderlassungspflicht besteht jedoch seit dem Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (BGBl 1996/201) nicht mehr, da Paragraph 13, SUG in der Fassung BGBl 1996/201 die sinngemäße Anwendung des Paragraph 47, AlVG für das Verfahren auf Gewährung der Sonderunterstützung nicht mehr vorsieht.
Auch im Sinne dieser Rechtslage ist das Schreiben der beklagten Partei an den Kläger vom 27. 3. 2000 als Bescheid zu qualifizieren. Die Erledigung des Versicherungsträgers ist zwar entgegen § 58 Abs 1 AVG nicht als Bescheid bezeichnet, lässt aber nach ihrem Inhalt den eindeutigen Bescheidwillen des Versicherungsträgers erkennen, über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch mit einer durch Klage anfechtbaren Erledigung (siehe Rechtsmittelbelehrung) abzusprechen (SSV-NF 4/99 mwN ua).Auch im Sinne dieser Rechtslage ist das Schreiben der beklagten Partei an den Kläger vom 27. 3. 2000 als Bescheid zu qualifizieren. Die Erledigung des Versicherungsträgers ist zwar entgegen Paragraph 58, Absatz eins, AVG nicht als Bescheid bezeichnet, lässt aber nach ihrem Inhalt den eindeutigen Bescheidwillen des Versicherungsträgers erkennen, über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch mit einer durch Klage anfechtbaren Erledigung (siehe Rechtsmittelbelehrung) abzusprechen (SSV-NF 4/99 mwN ua).
Qualifiziert man das Schreiben der beklagten Partei vom 27. 3. 2000 in Übereinstimmung mit dem Prozessstandpunkt beider Parteien als Bescheid, ist die vom Kläger dagegen erhobene Bescheidklage entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch nicht verspätet. Soweit die Versicherungsträger eine Verpflichtung zum Erlass von Bescheiden trifft, haben sie auch die Vorschriften über Inhalt und Form der Bescheide nach den §§ 58-61 AVG anzuwenden. Es haben daher auch die Vorschriften über die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) auf Leistungsbescheide Anwendung zu finden. Auch wenn die Klage gegen den Sozialversicherungsträger vor dem Sozialgericht nicht als formelles Rechtsmittel gegen den Leistungsbescheid konstruiert ist, erfüllt sie doch materiell Rechtsmittelfunktionen. Bescheide der Sozialversicherungsträger in Leistungssachen haben daher auch eine "Rechtsmittelbelehrung" (= Belehrung über die Möglichkeit einer Bescheidklage) zu enthalten, in die der Hinweis auf die Möglichkeit der Klagsführung, die Belehrung über die Klagefrist, die Form der Einbringung (Bezeichnung der Einbringungsstelle) und das Erfordernis eines hinreichend bestimmten Klagebegehrens aufzunehmen sind. Wenn aber die Vorschriften über die Rechtsmittelbelehrung bei Leistungsbescheiden grundsätzlich Anwendung finden, so müssen insbesondere auch die Bestimmungen der Abs 2-4 des § 61 AVG im Fall einer mangelhaften oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger ebenso wie vor dem Sozialgericht berücksichtigt werden (vgl Fink aaO 293 f; derselbe,Qualifiziert man das Schreiben der beklagten Partei vom 27. 3. 2000 in Übereinstimmung mit dem Prozessstandpunkt beider Parteien als Bescheid, ist die vom Kläger dagegen erhobene Bescheidklage entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch nicht verspätet. Soweit die Versicherungsträger eine Verpflichtung zum Erlass von Bescheiden trifft, haben sie auch die Vorschriften über Inhalt und Form der Bescheide nach den Paragraphen 58 -, 61, AVG anzuwenden. Es haben daher auch die Vorschriften über die Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) auf Leistungsbescheide Anwendung zu finden. Auch wenn die Klage gegen den Sozialversicherungsträger vor dem Sozialgericht nicht als formelles Rechtsmittel gegen den Leistungsbescheid konstruiert ist, erfüllt sie doch materiell Rechtsmittelfunktionen. Bescheide der Sozialversicherungsträger in Leistungssachen haben daher auch eine "Rechtsmittelbelehrung" (= Belehrung über die Möglichkeit einer Bescheidklage) zu enthalten, in die der Hinweis auf die Möglichkeit der Klagsführung, die Belehrung über die Klagefrist, die Form der Einbringung (Bezeichnung der Einbringungsstelle) und das Erfordernis eines hinreichend bestimmten Klagebegehrens aufzunehmen sind. Wenn aber die Vorschriften über die Rechtsmittelbelehrung bei Leistungsbescheiden grundsätzlich Anwendung finden, so müssen insbesondere auch die Bestimmungen der Absatz 2 -, 4, des Paragraph 61, AVG im Fall einer mangelhaften oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger ebenso wie vor dem Sozialgericht berücksichtigt werden vergleiche Fink aaO 293 f; derselbe,
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes SozSi 1993, 352 ff [362 f]; Oberndorfer in Tomandl, SV-System 9. Erg-Lfg 668; Pfeil, Pflegevorsorge 274; Gruber/Pallinger, BPGG Rz 9 zu § 27).Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes SozSi 1993, 352 ff [362 f]; Oberndorfer in Tomandl, SV-System 9. Erg-Lfg 668; Pfeil, Pflegevorsorge 274; Gruber/Pallinger, BPGG Rz 9 zu Paragraph 27,).
Nach § 61 Abs 2-4 AVG ist der Bescheidadressat bei Fehlen oder Mangelhaftigkeit bzw Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung in gewissem Umfang geschützt. So soll er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf die Rechtsmittelbelehrung vertrauen können (VfSlg 14.334; VwGH ZfVB 1978/1018 ua). Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt gemäß § 61 Abs 3 AVG das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob der zur Erhebung des Rechtsmittels Berechtigte im vorausgegangenen Verfahren durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war oder nicht (VwGH ZfVB 1993/596, 1991/2247, 1987/297, 1987/1484 uva). Enthält daher die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid eine längere als die gesetzlich vorgesehene Klagefrist und bringt der Kläger die Klage innerhalb der angegebenen (längeren) Frist, so gilt sie als rechtzeitig (§ 61 Abs 3 AVG) und es ist in diesem Fall dem Gericht eine Zurückweisung als verspätet (§ 73 ASGG) verwehrt. Dies gilt unabhängig davon, ob und ab welchem Zeitpunkt der Versicherte qualifiziert (§ 40 Abs 1 ASGG) vertreten war (Fink aaO 294 bzw 363). Da der Kläger seine Klage innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist von drei Monaten eingebracht hat, ist seine Klage jedenfalls rechtzeitig, sodass sich eine Stellungnahme zu den weiteren Ausführungen im Rekurs, wonach es sich beim Bezug einer Sonderunterstützung jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 um eine Leistung der Pensionsversicherung mit einer 3-monatigen Klagefrist handle, erübrigt. Es war daher in Stattgebung des Rekurses des Klägers dem Berufungsgericht die neuerliche (meritorische) Entscheidung über die Berufung aufzutragen.Nach Paragraph 61, Absatz 2 -, 4, AVG ist der Bescheidadressat bei Fehlen oder Mangelhaftigkeit bzw Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung in gewissem Umfang geschützt. So soll er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf die Rechtsmittelbelehrung vertrauen können (VfSlg 14.334; VwGH ZfVB 1978/1018 ua). Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AVG das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob der zur Erhebung des Rechtsmittels Berechtigte im vorausgegangenen Verfahren durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war oder nicht (VwGH ZfVB 1993/596, 1991/2247, 1987/297, 1987/1484 uva). Enthält daher die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid eine längere als die gesetzlich vorgesehene Klagefrist und bringt der Kläger die Klage innerhalb der angegebenen (längeren) Frist, so gilt sie als rechtzeitig (Paragraph 61, Absatz 3, AVG) und es ist in diesem Fall dem Gericht eine Zurückweisung als verspätet (Paragraph 73, ASGG) verwehrt. Dies gilt unabhängig davon, ob und ab welchem Zeitpunkt der Versicherte qualifiziert (Paragraph 40, Absatz eins, ASGG) vertreten war (Fink aaO 294 bzw 363). Da der Kläger seine Klage innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist von drei Monaten eingebracht hat, ist seine Klage jedenfalls rechtzeitig, sodass sich eine Stellungnahme zu den weiteren Ausführungen im Rekurs, wonach es sich beim Bezug einer Sonderunterstützung jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 um eine Leistung der Pensionsversicherung mit einer 3-monatigen Klagefrist handle, erübrigt. Es war daher in Stattgebung des Rekurses des Klägers dem Berufungsgericht die neuerliche (meritorische) Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.