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Entscheidung 10 ObS 1/13i×

Entscheidung 10 ObS 1/13i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008757 Rechtssatz 23.03.1977Zivilrecht
Liegt eine "planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzes nicht vor, sind die Voraussetzungen für eine Gesetzeslücke nicht gegeben.
RS0008866 Rechtssatz 23.03.1976Zivilrecht
Eine Rechtslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Das Gesetz ist in einem solchen Fall, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, ergänzungsb …
RS0098756 Rechtssatz 30.04.1996Zivilrecht
Ein Analogieschluss setzt eine Gesetzeslücke voraus, das heißt also, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Es muss also eine "planwidrige Unvollständigkeit", dass heißt eine nicht …
RS0110715 Rechtssatz 15.09.1998Zivilrecht
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf § 107 Abs 1 Z 1 BSVG. Es steht in der rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers festzulegen, ab wann und in welchem Ausmaß bestimmte Zeiten als Ersatzzeiten gelten. Wegen der mit der beitragsfreien Anr …
RS0110716 Rechtssatz 15.09.1998Zivilrecht
Selbst wenn die in Betracht kommende Erwerbstätigkeit während des ganzen Kalenderjahres ausgeübt wurde, sind für die Bemessung der Leistung - je nach Alter des Versicherten - nur acht, sieben oder sechs Monate als Versicherungszeit zu berücksichtigen.
RS0129028 Rechtssatz 28.05.2013Zivilrecht
§ 607 Abs 12 ASVG; Art 89 Abs 2 B-VG; Art 140 Abs 1 B-VG: Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 Satz 2 B-VG (Art 140 Abs 1 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge „wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißig …