Entscheidungsgründe:
Beim Kläger besteht eine Überempfindlichkeitsreaktion auf Gerste und Roggen sowie auf Stoffe der Paramixgruppe. Es bestehen Ekzeme an den Extremitäten. Deren Verteilung und trockene Schuppung des Gesamtinteguents weisen klinisch auf eine Atopie (Allergieneigung) hin; dies wird durch die Ergebnisse der Laboruntersuchungen bestätigt. Die berufskausalen allergischen Reaktionen bestehen jedenfalls seit Antragstellung. Der Befund der Atemwege ist normal, es besteht kein Anhaltspunkt für ein beruflich bedingtes Asthma bronchiale. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit 10 vH. Unter dem Aspekt der Wiederaufnahme der schädigenden Erwerbstätigkeit (als Bäckermeister) beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH. Der Kläger ist von folgenden Berufstätigkeiten ausgeschlossen: Bäcker und Konditor, Herstellung von Farbstoffen, Färbung von Pelzen, Leder, Haaren, Textilien; Tätigkeiten mit photographischen Entwicklern;
Herstellungsverfahren in der Gummiindustrie; Kontakten mit Konservierungsmitteln, pharmazeutischen und kosmetischen Präparaten;
Limonaden- und Obstsaftherstellung.
Der Kläger ist Bäckermeister und betrieb einen Kleinhandel mit Nahrungs- und Genußmitteln sowie eine Bäckerei. Die diesbezüglichen Gewerbeberechtigungen legte er am 15.9.1987 zurück.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 10.10.1990 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß der Erkrankung, die sich der Kläger nach seiner Meldung als selbständiger Bäckermeister zugezogen habe, ab; es liege keine entschädigungspflichtige Berufskrankheit vor.
Gegen diesen Beschluß erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei aufgrund der Erkrankung, die er sich als selbständiger Bäckermeister in seinem Betrieb zugezogen habe, zur Leistung einer Entschädigung im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente für die Folgen der Berufskrankheit gemäß § 177 Anlage 1 Nr 19 ASVG zu leisten. Es liege eine Berufskrankheit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vor, die den Kläger zur Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit gezwungen habe. Nach der Judikatur sei bei Prüfung der MdE die Auswirkung der Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit auf das - wenn auch nur latent vorhandene - Leiden zu prüfen. Gehe man aber von der Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit aus, betrage die MdE 20 vH.Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente für die Folgen der Berufskrankheit gemäß Paragraph 177, Anlage 1 Nr 19 ASVG zu leisten. Es liege eine Berufskrankheit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vor, die den Kläger zur Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit gezwungen habe. Nach der Judikatur sei bei Prüfung der MdE die Auswirkung der Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit auf das - wenn auch nur latent vorhandene - Leiden zu prüfen. Gehe man aber von der Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit aus, betrage die MdE 20 vH.
Das Berufungsgericht wies über Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren ab. Unstrittig sei, daß der Kläger an einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 ASVG gemäß lfdNr 19 der Anlage 1 zum ASVG (Hauterkrankungen, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen) leide. Anders als in sonstigen Fällen der gesetzlichen Unfallversicherung habe in diesem Falle eine Anknüpfung an die vom Versicherten zuvor ausgeübte Tätigkeit zu erfolgen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SSV-NF 2/104 ausgeführt und in SSV-NF 4/142 wiederholt habe, gelte dies aber nur insoweit, als die Aufgabe der früheren Tätigkeit überhaupt Voraussetzung für die Annerkennung der Hautkrankheit als Berufskrankheit sei und, wenn ein akuter Leidenszustand nicht bestehe, die Auswirkungen der Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit auf das - wenn auch derzeit nur latent vorhandene - Leiden zu prüfen seien. Davon zu unterscheiden sei die Frage der Einschränkung der durch diese Berufskrankheit bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dies habe auch in diesem Fall abstrakt, also bezogen auf den gesamten Arbeitsmarkt zu erfolgen. Sei drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles nur mehr eine latente Allergiebereitschaft vorgelegen, komme es bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nur darauf an, von welchen Berufen der Versicherte durch diese latent verbliebene Krankheit ausgeschlossen sei. Es sei somit die Aufgabe der schädigenden Beschäftigung nur Voraussetzung für die Anerkennung der Hautkrankheit als Berufskrankheit; es komme nicht auf den durch die Folgen der Berufskrankheit bedingten konkreten Einkommensverlust an. Hier betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt 10 vH. Diese festgestellte medizinische MdE bilde im allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung. Ungeachtet der Feststellung, daß unter dem Aspekt der Wiederaufnahme der schädigenden Erwerbstätigkeit die MdE 20 vH betrage, sei hier davon auszugehen, daß unter Berücksichtigung aller Berufe, von denen der Kläger aufgrund seiner Allergieneigung ausgeschlossen sei, die maßgebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit nur 10 vH betrage.Das Berufungsgericht wies über Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren ab. Unstrittig sei, daß der Kläger an einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 177, ASVG gemäß lfdNr 19 der Anlage 1 zum ASVG (Hauterkrankungen, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen) leide. Anders als in sonstigen Fällen der gesetzlichen Unfallversicherung habe in diesem Falle eine Anknüpfung an die vom Versicherten zuvor ausgeübte Tätigkeit zu erfolgen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SSV-NF 2/104 ausgeführt und in SSV-NF 4/142 wiederholt habe, gelte dies aber nur insoweit, als die Aufgabe der früheren Tätigkeit überhaupt Voraussetzung für die Annerkennung der Hautkrankheit als Berufskrankheit sei und, wenn ein akuter Leidenszustand nicht bestehe, die Auswirkungen der Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit auf das - wenn auch derzeit nur latent vorhandene - Leiden zu prüfen seien. Davon zu unterscheiden sei die Frage der Einschränkung der durch diese Berufskrankheit bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dies habe auch in diesem Fall abstrakt, also bezogen auf den gesamten Arbeitsmarkt zu erfolgen. Sei drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles nur mehr eine latente Allergiebereitschaft vorgelegen, komme es bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nur darauf an, von welchen Berufen der Versicherte durch diese latent verbliebene Krankheit ausgeschlossen sei. Es sei somit die Aufgabe der schädigenden Beschäftigung nur Voraussetzung für die Anerkennung der Hautkrankheit als Berufskrankheit; es komme nicht auf den durch die Folgen der Berufskrankheit bedingten konkreten Einkommensverlust an. Hier betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt 10 vH. Diese festgestellte medizinische MdE bilde im allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung. Ungeachtet der Feststellung, daß unter dem Aspekt der Wiederaufnahme der schädigenden Erwerbstätigkeit die MdE 20 vH betrage, sei hier davon auszugehen, daß unter Berücksichtigung aller Berufe, von denen der Kläger aufgrund seiner Allergieneigung ausgeschlossen sei, die maßgebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit nur 10 vH betrage.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Begehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.