Entscheidungsgründe:
Die am 14.11.1946 geborene Klägerin hat den Beruf der Friseurin erlernt, war jedoch ab 1982 ausschließlich als Bedienerin bei einer Versicherungsanstalt beschäftigt; seit 31.5.1991 steht sie nicht mehr in Beschäftigung.
Aufgrund gesundheitlich bedingter Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit ist die Klägerin nur mehr in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten, die nicht überwiegend im Gehen zu verrichten sind, unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeit und der üblichen Arbeitspausen auszuführen. Auszuschließen sind Arbeiten und dauerndem besonderem Zeitdruck (Band- und Akkordarbeiten), Arbeiten an erhöht exponierten Stellen (höheren Leitern und Gerüsten). Die Klägerin ist unterweisbar und einordenbar, die Fingerfertigkeit ist erhalten.
Mit Bescheid vom 25.1.1995 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Invaliditätspension mangels Invalidität ab.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt die Klägerin, die beklagte Partei zur Gewährung der beantragten Leistung zu verpflichten. Wegen der bestehenden neurotischen Persönlichkeitsstruktur mit depressiven Zügen, Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und den Beinen, Übelkeitsanfällen und einem Bandscheibenvorfall und Verletzung des nervus tibialis sowie einer Innenohrverletzung sei sie insgesamt nicht mehr in der Lage, eine geregelte Beschäftigung nachzugehen.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Invalidität der Klägerin sei auf der Grundlage des § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit sei die Klägerin in der Lage, weiterhin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verschiedene Tätigkeiten in größeren Betrieben, etwa Sortier-, Zusammenlege- und Einschlichtarbeiten (etwa Unterwäsche, Socken, Hemden in Textilbetrieben) zu verrichten. Darüberhinaus könnte sie bei der Bearbeitung diverser Werkstücke in der Metall- und Kunststoffbranche (Entgraten, Polieren, Nachprüfen) eingesetzt werden; diese Arbeiten seien durchwegs mit leichter körperlicher Belastung verbunden und könnten andauernd im Sitzen in geschlossenen Räumen erbracht werden; Tätigkeiten an erhöht exponierten Stellen fielen nicht an; Band- und Akkordarbeiten seien maximal betriebsspezifisch. Die Klägerin könnte auch Hilfstätigkeiten in der Werbemittelbranche, in Adressverlagen oder Druckereien verrichten (Einlegen von Erlagscheinen, Werbeaussendungen, Fehlerberichtigungen etc in diversen Druckerzeugnissen, Kuvertier-, Adressier- und Etikettierarbeiten, Verpackung von Werbegeschenken). Auch dabei handle es sich um leichte, vorwiegend im Sitzen oder Stehen zu verrichtende Arbeiten, wobei nur durchschnittlicher Zeitdruck bestehe; maximal betriebsspezifisch komme erhöhter Zeitdruck vor; Arbeiten an erhöht exponierten Stellen seien damit nicht verbunden. Da für die Klägerin daher eine größere Zahl von Verweisungsberufen zur Verfügung stehen, seien die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Invalidität der Klägerin sei auf der Grundlage des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen. Auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit sei die Klägerin in der Lage, weiterhin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verschiedene Tätigkeiten in größeren Betrieben, etwa Sortier-, Zusammenlege- und Einschlichtarbeiten (etwa Unterwäsche, Socken, Hemden in Textilbetrieben) zu verrichten. Darüberhinaus könnte sie bei der Bearbeitung diverser Werkstücke in der Metall- und Kunststoffbranche (Entgraten, Polieren, Nachprüfen) eingesetzt werden; diese Arbeiten seien durchwegs mit leichter körperlicher Belastung verbunden und könnten andauernd im Sitzen in geschlossenen Räumen erbracht werden; Tätigkeiten an erhöht exponierten Stellen fielen nicht an; Band- und Akkordarbeiten seien maximal betriebsspezifisch. Die Klägerin könnte auch Hilfstätigkeiten in der Werbemittelbranche, in Adressverlagen oder Druckereien verrichten (Einlegen von Erlagscheinen, Werbeaussendungen, Fehlerberichtigungen etc in diversen Druckerzeugnissen, Kuvertier-, Adressier- und Etikettierarbeiten, Verpackung von Werbegeschenken). Auch dabei handle es sich um leichte, vorwiegend im Sitzen oder Stehen zu verrichtende Arbeiten, wobei nur durchschnittlicher Zeitdruck bestehe; maximal betriebsspezifisch komme erhöhter Zeitdruck vor; Arbeiten an erhöht exponierten Stellen seien damit nicht verbunden. Da für die Klägerin daher eine größere Zahl von Verweisungsberufen zur Verfügung stehen, seien die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und trat dessen rechtlicher Beurteilung im wesentlichen bei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihrem Begehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.