Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gegenstand des Rekursverfahrens ist die Frage, ob die Pauschalanrechnung gemäß § 294 Abs 1 ASVG nur in Fällen Platz zu greifen hat, in denen ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht. Die Rekurswerberin vertritt dazu die Ansicht, daß nach dieser Bestimmung auch Unterhaltsansprüche privater Art zu berücksichtigen seien und stützt ihren Standpunkt auf die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage. Aus den Gesetzesmaterialien ergäbe sich, daß Unterhaltsbeiträge pauschal abzurechnen seien. Eine Reduzierung der Pauschalanrechnung auf die Fälle einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung finde in den Bestimmungen des § 294 Abs 1 ASVG keine Deckung.Gegenstand des Rekursverfahrens ist die Frage, ob die Pauschalanrechnung gemäß Paragraph 294, Absatz eins, ASVG nur in Fällen Platz zu greifen hat, in denen ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht. Die Rekurswerberin vertritt dazu die Ansicht, daß nach dieser Bestimmung auch Unterhaltsansprüche privater Art zu berücksichtigen seien und stützt ihren Standpunkt auf die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage. Aus den Gesetzesmaterialien ergäbe sich, daß Unterhaltsbeiträge pauschal abzurechnen seien. Eine Reduzierung der Pauschalanrechnung auf die Fälle einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung finde in den Bestimmungen des Paragraph 294, Absatz eins, ASVG keine Deckung.
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Soweit die Rekurswerberin darauf verweist, daß die Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien letztlich diesen Standpunkt vertreten habe, übersieht sie, daß in dem der zitierten Entscheidung SSV 25/130 zugrundegelegenen Fall die Ehe der Klägerin aus dem Alleinverschulden des Ehegatten geschieden worden war; damit bestand in diesem Fall ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gemäß § 66 EheG. Die Begründung der Entscheidung bietet daher für die Rechtsansicht der Rekurswerberin keine Stütze.Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Soweit die Rekurswerberin darauf verweist, daß die Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien letztlich diesen Standpunkt vertreten habe, übersieht sie, daß in dem der zitierten Entscheidung SSV 25/130 zugrundegelegenen Fall die Ehe der Klägerin aus dem Alleinverschulden des Ehegatten geschieden worden war; damit bestand in diesem Fall ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gemäß Paragraph 66, EheG. Die Begründung der Entscheidung bietet daher für die Rechtsansicht der Rekurswerberin keine Stütze.
Gemäß § 294 Abs 1 ASVG sind bei Anwendung des § 292 ASVG u.a. Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen den geschiedenen Gatten, gleich viel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 15 v.H. des monatlichen Nettoeinkommens des geschiedenen Gatten zuzurechnen ist. Anknüpfungspunkt für die Anrechnung ist hiebei nicht die gegenüber dem Pensionsberechtigten bestehende Unterhaltsverpflichtung sondern der gesetzliche Unterhaltsanspruch (Teschner in Tomandl System 3. Erg.Lfg, 408). Binder (ZAS 1981, 96) vertritt die Ansicht, daß die Bestimmung des § 294 Abs 1 ASVG nicht nur die gesetzlichen sondern auch vertraglich vereinbarte Unterhaltsansprüche umfasse; dies ergebe sich ohne weiteres aus dem jegliche Einengung unterlassenden Gesetzeswortlaut, der auf das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf Unterhalt abstelle; immer wenn ein gesetzlicher oder vertraglicher Unterhaltsanspruch gegenüber den im § 294 ASVG bezeichneten Personen feststehe, greife die Pauschalanrechnung ein. Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Die Bestimmungen des § 294 ASVG in der heute in Geltung stehenden Fassung wurden durch die 29. ASVG-Novelle BGBl. 1973/31 geschaffen. Die Gesetzesmaterialien nehmen auf die davor bestandene Rechtslage Bezug. Es wird ausgeführt, die Judikatur habe aus dem Wortlaut "Unterhaltsverpflichtung" abgeleitet, daß es sich dabei nicht um die im Gesetz normierte Verpflichtung handle, sondern daß eine Unterhaltsverpflichtung nur vorliege, wenn dem Pensionsberechtigten tatsächlich ein Rechtsanspruch auf Unterhalt zustehe. Auf einen solchen Unterhaltsanspruch könne verzichtet werden. So sei gemäß § 863 Abs 2 ABGB ein stillschweigender Verzicht anzunehmen, wenn ein solcher Anspruch jahrzehntelang nicht geltend gemacht worden sei. Ein Verzicht auf die Unterhaltsverpflichtung sei gegenüber dem Sozialversicherungsträger nur dann wirkungslos, wenn er im Hinblick auf die Bestimmungen über die Ausgleichszulage in der Absicht, den Pensionsversicherungsträger zu schädigen, abgegeben worden sei. Hiezu verweisen die Gesetzesmaterialien auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien. Da unter Berücksichtigung dieser Judikatur die Bestimmungen des § 292 a in der vor der 29. ASVG-Novelle in Geltung gestandenen Fassung nicht geeignet erschienen seien, Unterhaltsverzichte zu Lasten der Ausgleichszulage zu verhindern, sollte nach dem zur Begutachtung versendeten Entwurf der neuen Bestimmungen des § 294 das Bestehen eines Unterhaltsanspruches nicht Voraussetzung für die Pauschalanrechnung eines fiktiven Unterhaltsbetrages anstelle des Unterhaltsanspruches sein. Im Begutachtungsverfahren seien dagegen aber begründete Einwände erhoben worden. Es erscheine insbesonders nicht gerechtfertigt, jedem pensionsberechtigten Kind ohne Rücksicht auf die Selbsterhaltungsfähigkeit und jedem geschiedenen Ehegatten einen fiktiven Unterhaltsanspruch in Rechnung zu stellen. Nach dem überarbeiteten Entwurf der Bestimmungen des § 294 solle daher eine Pauschalanrechnung von Unterhaltsbeträgen nur möglich sein, wenn auch ein Rechtsanspruch auf Unterhalt bestehe. Die Pauschalanrechnung bestimmter Hundertsätze des Nettoeinkommens der im Abs 1 unter lit a bis c angeführten Personen, die nach dem Gesetz als Unterhaltspflichtige in Betracht kommen könnten, werde aber ohne Rücksicht darauf zu erfolgen haben, ob Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden (404 Blg NR XIII. GP 115). Daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber mit der Schaffung der Bestimmungen über die Pauschalanrechnung die Absicht verfolgte, die Berücksichtigung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen im Ausgleichszulagenrecht sicherzustellen. Die Anwendung der Bestimmungen über die Pauschalanrechnung auch auf Fälle, in denen nicht gesetzliche, sondern bloß vertragliche Unterhaltsansprüche bestehen, würde überdies zu keinem sinnvollen Ergebnis führen. Gemäß § 294 Abs 3 zweiter Satz ASVG hat eine Zurechnung zum Nettoeinkommen in dem Ausmaß zu unterbleiben, in dem die Unterhaltsforderung trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos ist. In Fällen, in denen kein gesetzlicher, sondern bloß ein vertragsmäßiger Anspruch auf Unterhalt besteht, müßte aber immer davon ausgegangen werden, daß die Verfolgung einer den vertraglich festgelegten Betrag übersteigenden Unterhaltsforderung offenbar aussichtslos ist, weil für einen höheren Anspruch die Rechtsgrundlage fehlt.Gemäß Paragraph 294, Absatz eins, ASVG sind bei Anwendung des Paragraph 292, ASVG u.a. Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen den geschiedenen Gatten, gleich viel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 15 v.H. des monatlichen Nettoeinkommens des geschiedenen Gatten zuzurechnen ist. Anknüpfungspunkt für die Anrechnung ist hiebei nicht die gegenüber dem Pensionsberechtigten bestehende Unterhaltsverpflichtung sondern der gesetzliche Unterhaltsanspruch (Teschner in Tomandl System 3. Erg.Lfg, 408). Binder (ZAS 1981, 96) vertritt die Ansicht, daß die Bestimmung des Paragraph 294, Absatz eins, ASVG nicht nur die gesetzlichen sondern auch vertraglich vereinbarte Unterhaltsansprüche umfasse; dies ergebe sich ohne weiteres aus dem jegliche Einengung unterlassenden Gesetzeswortlaut, der auf das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf Unterhalt abstelle; immer wenn ein gesetzlicher oder vertraglicher Unterhaltsanspruch gegenüber den im Paragraph 294, ASVG bezeichneten Personen feststehe, greife die Pauschalanrechnung ein. Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Die Bestimmungen des Paragraph 294, ASVG in der heute in Geltung stehenden Fassung wurden durch die 29. ASVG-Novelle BGBl. 1973/31 geschaffen. Die Gesetzesmaterialien nehmen auf die davor bestandene Rechtslage Bezug. Es wird ausgeführt, die Judikatur habe aus dem Wortlaut "Unterhaltsverpflichtung" abgeleitet, daß es sich dabei nicht um die im Gesetz normierte Verpflichtung handle, sondern daß eine Unterhaltsverpflichtung nur vorliege, wenn dem Pensionsberechtigten tatsächlich ein Rechtsanspruch auf Unterhalt zustehe. Auf einen solchen Unterhaltsanspruch könne verzichtet werden. So sei gemäß Paragraph 863, Absatz 2, ABGB ein stillschweigender Verzicht anzunehmen, wenn ein solcher Anspruch jahrzehntelang nicht geltend gemacht worden sei. Ein Verzicht auf die Unterhaltsverpflichtung sei gegenüber dem Sozialversicherungsträger nur dann wirkungslos, wenn er im Hinblick auf die Bestimmungen über die Ausgleichszulage in der Absicht, den Pensionsversicherungsträger zu schädigen, abgegeben worden sei. Hiezu verweisen die Gesetzesmaterialien auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien. Da unter Berücksichtigung dieser Judikatur die Bestimmungen des Paragraph 292, a in der vor der 29. ASVG-Novelle in Geltung gestandenen Fassung nicht geeignet erschienen seien, Unterhaltsverzichte zu Lasten der Ausgleichszulage zu verhindern, sollte nach dem zur Begutachtung versendeten Entwurf der neuen Bestimmungen des Paragraph 294, das Bestehen eines Unterhaltsanspruches nicht Voraussetzung für die Pauschalanrechnung eines fiktiven Unterhaltsbetrages anstelle des Unterhaltsanspruches sein. Im Begutachtungsverfahren seien dagegen aber begründete Einwände erhoben worden. Es erscheine insbesonders nicht gerechtfertigt, jedem pensionsberechtigten Kind ohne Rücksicht auf die Selbsterhaltungsfähigkeit und jedem geschiedenen Ehegatten einen fiktiven Unterhaltsanspruch in Rechnung zu stellen. Nach dem überarbeiteten Entwurf der Bestimmungen des Paragraph 294, solle daher eine Pauschalanrechnung von Unterhaltsbeträgen nur möglich sein, wenn auch ein Rechtsanspruch auf Unterhalt bestehe. Die Pauschalanrechnung bestimmter Hundertsätze des Nettoeinkommens der im Absatz eins, unter Litera a bis c angeführten Personen, die nach dem Gesetz als Unterhaltspflichtige in Betracht kommen könnten, werde aber ohne Rücksicht darauf zu erfolgen haben, ob Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden (404 Blg NR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode 115). Daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber mit der Schaffung der Bestimmungen über die Pauschalanrechnung die Absicht verfolgte, die Berücksichtigung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen im Ausgleichszulagenrecht sicherzustellen. Die Anwendung der Bestimmungen über die Pauschalanrechnung auch auf Fälle, in denen nicht gesetzliche, sondern bloß vertragliche Unterhaltsansprüche bestehen, würde überdies zu keinem sinnvollen Ergebnis führen. Gemäß Paragraph 294, Absatz 3, zweiter Satz ASVG hat eine Zurechnung zum Nettoeinkommen in dem Ausmaß zu unterbleiben, in dem die Unterhaltsforderung trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos ist. In Fällen, in denen kein gesetzlicher, sondern bloß ein vertragsmäßiger Anspruch auf Unterhalt besteht, müßte aber immer davon ausgegangen werden, daß die Verfolgung einer den vertraglich festgelegten Betrag übersteigenden Unterhaltsforderung offenbar aussichtslos ist, weil für einen höheren Anspruch die Rechtsgrundlage fehlt.
Zutreffend ist daher das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, daß dann, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nicht besteht und Unterhaltsansprüche bloß auf vertragsmäßiger Basis zustehen, die Voraussetzungen für die Pauschalanrechnung nicht vorliegen. Der Unterhaltsbeitrag stellt in diesem Fall keinen nach § 294 Abs 1 ASVG zu berücksichtigenden Bezug aus Unterhaltsleistungen privatrechtlicher Art dar. Damit kommt auch die Ausnahmsbestimmung des § 292 Abs 4 lit e ASVG nicht zur Anwendung. Vertragliche Unterhaltsansprüche sind bei Prüfung des Anspruches auf Ausgleichszulage in der entsprechend dem Vertrag zustehenden Höhe gemäß § 292 Abs 1 und 3 ASVG zu berücksichtigen.Zutreffend ist daher das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, daß dann, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nicht besteht und Unterhaltsansprüche bloß auf vertragsmäßiger Basis zustehen, die Voraussetzungen für die Pauschalanrechnung nicht vorliegen. Der Unterhaltsbeitrag stellt in diesem Fall keinen nach Paragraph 294, Absatz eins, ASVG zu berücksichtigenden Bezug aus Unterhaltsleistungen privatrechtlicher Art dar. Damit kommt auch die Ausnahmsbestimmung des Paragraph 292, Absatz 4, Litera e, ASVG nicht zur Anwendung. Vertragliche Unterhaltsansprüche sind bei Prüfung des Anspruches auf Ausgleichszulage in der entsprechend dem Vertrag zustehenden Höhe gemäß Paragraph 292, Absatz eins und 3 ASVG zu berücksichtigen.
Dem Rekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.