Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt.
Nach § 1 Abs 1 Z 2 lit b SUG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden geltenden Fassung haben Anspruch auf Sonderunterstützung nach diesem Bundesgesetz Personen, ... die in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren sowie die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen; § 14 Abs 6 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 BGBl 609 (AlVG) ist nicht anzuwenden.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, SUG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden geltenden Fassung haben Anspruch auf Sonderunterstützung nach diesem Bundesgesetz Personen, ... die in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren sowie die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen; Paragraph 14, Absatz 6, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 Bundesgesetzblatt 609 (AlVG) ist nicht anzuwenden.
Nach § 13 SUG gelten im übrigen die §§ 1, 8, 9 Abs 1, 3 und 4, 10 bis 15, 17 Abs 2, 22 Abs 1, 24, 25, 44 bis 48, 49 Abs 2, 50 bis 55, 57 sowie 67 bis 73 AlVG sinngemäß.Nach Paragraph 13, SUG gelten im übrigen die Paragraphen eins, 8, 9, Absatz eins, 3 und 4, 10 bis 15, 17 Absatz 2, 22, Absatz eins, 24, 25, 44 bis 48, 49 Absatz 2, 50 bis 55, 57 sowie 67 bis 73 AlVG sinngemäß.
Nach dem bezogenen § 1 Abs 1 AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit in erster Linie Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert), die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind (lit a).Nach dem bezogenen Paragraph eins, Absatz eins, AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit in erster Linie Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert), die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind (Litera a,).
Der mit Ausnahme seines Abs 6, nach dem die in den Abs 4 und 5 angeführten Zeiten bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden dürfen, sinngemäß anzuwendende § 14 AlVG regelt die Anwartschaft, die dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in einer bestimmten Anzahl von Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) eine bestimmte Anzahl von Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (Abs 1 bis 3). Auf die Anwartschaft sind bestimmte im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen (Abs 4). Im Gebiet eines anderen Staates ausgeübte Beschäftigungen, die ihrer Art nach im Inland versicherungspflichtig wären, sind den Beschäftigungen im Bundesgebiet gleichzuhalten, soweit durch zwischenstaatliche Übereinkommen die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Abs 5).Der mit Ausnahme seines Absatz 6,, nach dem die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden dürfen, sinngemäß anzuwendende Paragraph 14, AlVG regelt die Anwartschaft, die dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in einer bestimmten Anzahl von Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) eine bestimmte Anzahl von Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (Absatz eins bis 3). Auf die Anwartschaft sind bestimmte im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen (Absatz 4,). Im Gebiet eines anderen Staates ausgeübte Beschäftigungen, die ihrer Art nach im Inland versicherungspflichtig wären, sind den Beschäftigungen im Bundesgebiet gleichzuhalten, soweit durch zwischenstaatliche Übereinkommen die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Absatz 5,).
Ansonsten verlängern Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland beschäftigt gewesen ist, ebenso wie solche, in denen er in einem Staat, mit dem zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden, eine dem Krankengeld oder Wochengeld entsprechende Leistung bezogen hat, nur nach § 15 Abs 1 Z 2 AlVG die Rahmenfristen nach § 14 Abs 1 bis 3 leg cit (Dirschmied, AlVG2 Erl 4 zu A § 14).Ansonsten verlängern Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland beschäftigt gewesen ist, ebenso wie solche, in denen er in einem Staat, mit dem zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden, eine dem Krankengeld oder Wochengeld entsprechende Leistung bezogen hat, nur nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG die Rahmenfristen nach Paragraph 14, Absatz eins bis 3 leg cit (Dirschmied, AlVG2 Erl 4 zu A Paragraph 14,).
Das am 1.Oktober 1979 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom 19.Juli 1979 BGBl 392 bezieht sich nach seinem den sachlichen Geltungsbereich regelnden Art 2 Abs 1 auf die österreichischen Rechtsvorschriften über a) das Arbeitslosengeld, b) die Notstandshilfe, c) die Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung, d) die Kurzarbeitsbeihilfe, e) die Schlechtwetterentschädigung, f) das Insolvenzgeld, auf die deutschen Rechtsvorschriften über a) das Arbeitslosengeld, b) die Arbeitslosenhilfe, c) das Kurzarbeitergeld, d) das Schlechtwettergeld, e) das Konkursausfallgeld, einschließlich der Rechtsvorschriften über die Beiträge und Umlagen.Das am 1.Oktober 1979 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom 19.Juli 1979 Bundesgesetzblatt 392 bezieht sich nach seinem den sachlichen Geltungsbereich regelnden Artikel 2, Absatz eins, auf die österreichischen Rechtsvorschriften über a) das Arbeitslosengeld, b) die Notstandshilfe, c) die Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung, d) die Kurzarbeitsbeihilfe, e) die Schlechtwetterentschädigung, f) das Insolvenzgeld, auf die deutschen Rechtsvorschriften über a) das Arbeitslosengeld, b) die Arbeitslosenhilfe, c) das Kurzarbeitergeld, d) das Schlechtwettergeld, e) das Konkursausfallgeld, einschließlich der Rechtsvorschriften über die Beiträge und Umlagen.
Nach seinem den persönlichen Geltungsbereich regelnden Art 3 gilt das Abkommen a) für Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten, b) für Flüchtlinge und Staatenlose, die sich im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten.Nach seinem den persönlichen Geltungsbereich regelnden Artikel 3, gilt das Abkommen a) für Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten, b) für Flüchtlinge und Staatenlose, die sich im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten.
Nach Art 7 Abs 1 des Abk werden Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, bei der Beurteilung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer (Anspruchsdauer) berücksichtigt, sofern der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzt, in dem der Anspruch geltend gemacht wird, und sich im Gebiet dieses Vertragsstaates gewöhnlich aufhält ... Bei anderen Arbeitslosen werden Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, nur dann berücksichtigt, wenn der Arbeitslose nach seiner letzten Einreise in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem er den Anspruch geltend macht, dort mindestens vier Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen ist (Abs 2 des letztzit Art).Nach Artikel 7, Absatz eins, des Abk werden Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, bei der Beurteilung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer (Anspruchsdauer) berücksichtigt, sofern der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzt, in dem der Anspruch geltend gemacht wird, und sich im Gebiet dieses Vertragsstaates gewöhnlich aufhält ... Bei anderen Arbeitslosen werden Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, nur dann berücksichtigt, wenn der Arbeitslose nach seiner letzten Einreise in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem er den Anspruch geltend macht, dort mindestens vier Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen ist (Absatz 2, des letztzit Art).
Bei den nach § 13 SUG sinngemäß anzuwendenden, die Arbeitslosenversicherungspflicht und die Anwartschaft regelnden §§ 1 und 14 AlVG handelt es sich um österreichische Rechtsvorschriften über das Arbeitslosengeld, auf die sich das Abkommen nach seinem Art 2 bezieht, die also zum sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens zählen.Bei den nach Paragraph 13, SUG sinngemäß anzuwendenden, die Arbeitslosenversicherungspflicht und die Anwartschaft regelnden Paragraphen eins und 14 AlVG handelt es sich um österreichische Rechtsvorschriften über das Arbeitslosengeld, auf die sich das Abkommen nach seinem Artikel 2, bezieht, die also zum sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens zählen.
Die vom Kläger behaupteten Beschäftigungen in der Bundesrepublik Deutschland wären daher, falls sie ihrer Art nach im Inland versicherungspflichtig wären, nach § 14 Abs 5 AlVG den Beschäftigungen im (österreichischen) Bundesgebiet gleichzuhalten, soweit durch zwischenstaatliche Übereinkommen die Gegenseitigkeit verbürgt ist (so auch BMsV 13.2.1980, Zl 37.600/5-3/80;Die vom Kläger behaupteten Beschäftigungen in der Bundesrepublik Deutschland wären daher, falls sie ihrer Art nach im Inland versicherungspflichtig wären, nach Paragraph 14, Absatz 5, AlVG den Beschäftigungen im (österreichischen) Bundesgebiet gleichzuhalten, soweit durch zwischenstaatliche Übereinkommen die Gegenseitigkeit verbürgt ist (so auch BMsV 13.2.1980, Zl 37.600/5-3/80;
Peterka-Thurner, Die Sonderunterstützung, SozSi 1985, 324 [328];
Frank-Ullrich, AlVG Erl 8 zu § 1 SUG).Frank-Ullrich, AlVG Erl 8 zu Paragraph eins, SUG).
Dies wäre nach Art 7 Abs 1 des Abkommens bei Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung der Fall, die nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind, sofern der Kläger die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und sich gewöhnlich in Österreich aufhält.Dies wäre nach Artikel 7, Absatz eins, des Abkommens bei Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung der Fall, die nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind, sofern der Kläger die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und sich gewöhnlich in Österreich aufhält.
Ob diese Voraussetzungen hinsichtlich der in die letzten 25 Jahre vor Geltendmachung des Anspruches (auf Sonderunterstützung) fallenden, vom Kläger behaupteten Beschäftigungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zutreffen, kann derzeit nicht beurteilt werden, weil diese nach Inhalt der Prozeßakten dem Revisionsgericht erheblich scheinenden Tatsachen wegen der vom Revisionsgericht nicht geteilten Rechtsansichten der Vorinstanzen weder ausreichend behauptet, noch erörtert, noch festgestellt wurden.
Die vom Revisionswerber zit E (richtig) 22.Jänner 1981, 32 R 183/80 SSV 21/5 und die vom Revisionsgegner zit E 8.Juli 1983, 32 R 112/83 SVSlg 30.821 des OLG Wien, betreffen nicht die im vorliegenden Verfahren entscheidende Rechtsfrage, ob der Kläger in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (§ 1 Abs 1 Z 2 lit b erster Halbsatz SUG), sondern die Frage, ob am Stichtag die Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters erfüllt war (2. Satz des zit Abs).Die vom Revisionswerber zit E (richtig) 22.Jänner 1981, 32 R 183/80 SSV 21/5 und die vom Revisionsgegner zit E 8.Juli 1983, 32 R 112/83 SVSlg 30.821 des OLG Wien, betreffen nicht die im vorliegenden Verfahren entscheidende Rechtsfrage, ob der Kläger in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, erster Halbsatz SUG), sondern die Frage, ob am Stichtag die Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters erfüllt war (2. Satz des zit Abs).
Deshalb waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO).Deshalb waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 499, 503, Ziffer 4, 510, 511 und 513 ZPO).
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß der Kläger in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches auf Sonderunterstützung mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, dann werden auch die im § 1 Abs 1 Z 2 SUG genannten übrigen Voraussetzungen dieses Anspruches zu erörtern und im Bestreitungsfall darüber Feststellungen zu treffen sein.Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß der Kläger in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches auf Sonderunterstützung mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, dann werden auch die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, SUG genannten übrigen Voraussetzungen dieses Anspruches zu erörtern und im Bestreitungsfall darüber Feststellungen zu treffen sein.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Revision beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Revision beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.