Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 5.4.1993 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Auszahlung von Krankengeld für die Zeit vom 7.8. bis 6.11.1992 unter Berufung auf § 100 Abs 1 lit a, § 117 Abs 3, § 120 Abs 1 Z 2, § 138 Abs 1 und Abs 3 und § 143 Abs 1 Z 1 und Z 3 ASVG sowie Z 36 Abs 1 erster Halbsatz ihrer Krankenordnung ab. Die Klägerin sei nur bis 30.8.1992 arbeitsunfähig wegen Krankheit gewesen, habe aber bis dahin mehr als 50 vH des relevanten Entgeltes erhalten. Die (behauptete) Arbeitsunfähigkeit sei dem Versicherungsträger erst am 6.11.1992 gemeldet worden.Mit Bescheid vom 5.4.1993 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Auszahlung von Krankengeld für die Zeit vom 7.8. bis 6.11.1992 unter Berufung auf Paragraph 100, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 117, Absatz 3,, Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 138, Absatz eins und Absatz 3 und Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, ASVG sowie Ziffer 36, Absatz eins, erster Halbsatz ihrer Krankenordnung ab. Die Klägerin sei nur bis 30.8.1992 arbeitsunfähig wegen Krankheit gewesen, habe aber bis dahin mehr als 50 vH des relevanten Entgeltes erhalten. Die (behauptete) Arbeitsunfähigkeit sei dem Versicherungsträger erst am 6.11.1992 gemeldet worden.
Das auf Zahlung des Krankengeldes im gesetzlichen Ausmaß bis 6.11.1992 gerichtete Klagebegehren stützt sich ua darauf, daß die Klägerin auch in der Zeit vom 31.8. bis 6.11.1992 arbeitsunfähig gewesen sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Außer ihrer Bescheidbegründung wendete sie noch ein, die Klägerin habe bis 30.9.1992 Anspruch auf Weiterleitung des vollen Entgeltes gehabt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte ua fest, daß die Klägerin seit 14.8.1989 auf Grund eines mit 30.9.1992 gelösten Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert war und bis dahin volles Entgelt erhielt. Sie war bis 30.8.1992 arbeitsunfähig wegen Krankheit (Laparoskopie im Zuge eines stationären Krankenhausaufenthaltes in der Zeit vom 19. bis 21.8.1992 und Nähteentfernung am 28.8.1992). Durch die während dieses Aufenthaltes vorgenommenen Untersuchungen (Laparoskopie und Hysteroskopie) wurde kein pathologischer Befund, insbesondere keine Endometrioseherde, festgestellt. Vom 31.8. bis 6.11.1992 war die Klägerin weder krank noch arbeitsunfähig.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes habe der bis 30.8.1992 bestehende Anspruch auf Krankengeld nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG geruht. Für die Zeit vom 31.8. bis 6.11.1992 bestehe mangels Krankheit kein Anspruch auf die begehrte Leistung.Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes habe der bis 30.8.1992 bestehende Anspruch auf Krankengeld nach Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG geruht. Für die Zeit vom 31.8. bis 6.11.1992 bestehe mangels Krankheit kein Anspruch auf die begehrte Leistung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteige und daß die Revision nicht zulässig sei. Die behaupteten Verfahrensmängel lägen nicht vor; die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes sei richtig.
In der Revision macht die Klägerin Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend; sie beantragt, das angefochtene Urteil zu "beseitigen" und das erstgerichtliche Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder aufzuheben.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Art I Z 18 der Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 - ASVG-Nov 1994 BGBl 624, durch den die §§ 44 bis 47 des Stammgesetzes geändert wurden, ist nach Art X § 2 leg cit nur anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31.12.1994 liegt. Die §§ 44 bis 47 ASGG sind daher im vorliegenden Fall noch in der Fassung vor der genannten Nov anzuwenden. Da das Krankengeld eine wiederkehrende Leistung ist, hätten die Aussprüche des Berufungsgerichtes über den Wert seines Entscheidungsgegenstandes (§ 45 Abs 1 Z 1 ASGG) und über die Zulässigkeit der Revision (Z 2 des zit Abs) nach dem Abs 4 leg cit zu unterbleiben gehabt. Die Revision ist nämlich nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig (vgl die zur Rechtslage vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 BGBl 343 ergangene E SSV-NF 2/47).Der Artikel römisch eins, Ziffer 18, der Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 - ASVG-Nov 1994 BGBl 624, durch den die Paragraphen 44 bis 47 des Stammgesetzes geändert wurden, ist nach Artikel römisch zehn, Paragraph 2, leg cit nur anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31.12.1994 liegt. Die Paragraphen 44 bis 47 ASGG sind daher im vorliegenden Fall noch in der Fassung vor der genannten Nov anzuwenden. Da das Krankengeld eine wiederkehrende Leistung ist, hätten die Aussprüche des Berufungsgerichtes über den Wert seines Entscheidungsgegenstandes (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) und über die Zulässigkeit der Revision (Ziffer 2, des zit Abs) nach dem Absatz 4, leg cit zu unterbleiben gehabt. Die Revision ist nämlich nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig vergleiche die zur Rechtslage vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 BGBl 343 ergangene E SSV-NF 2/47).
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.