Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers als Dienstgeber des Versicherten auf Kostenerstattung ist § 130 ASVG, der folgenden Wortlaut hat:Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers als Dienstgeber des Versicherten auf Kostenerstattung ist Paragraph 130, ASVG, der folgenden Wortlaut hat:
"(1) Hält sich ein in der Krankenversicherung Pflichtversicherter im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält er für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihm beim zuständigen Versicherungsträger zustehenden Leistungen vom Dienstgeber. Solange der Dienstgeber das Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1, 3 und 4 weiter gewährt, beschränkt sich die vorstehende Verpflichtung des Dienstgebers auf die Sachleistungen."(1) Hält sich ein in der Krankenversicherung Pflichtversicherter im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält er für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihm beim zuständigen Versicherungsträger zustehenden Leistungen vom Dienstgeber. Solange der Dienstgeber das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3 und 4 weiter gewährt, beschränkt sich die vorstehende Verpflichtung des Dienstgebers auf die Sachleistungen.
(2) Der Dienstgeber hat binnen einem Monat den Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherungsträger mitzuteilen; dieser kann die Leistungen selbst erbringen.
(3) Der Versicherungsträger erstattet dem Dienstgeber die Kosten. Als Ersatz der Kosten für Heilmittel ist höchstens ein Dreißigstel, für ärztliche Hilfe höchstens ein Zwanzigstel der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs 1) für jeden Kalendertag der Behandlungszeit zu bezahlen. Für Heilbehelfe sind höchstens jene Kosten zu ersetzen, die dem Versicherungsträger bei Inanspruchnahme der Leistung im Inland erwachsen wären.... Für die Unterbringung in einer Krankenanstalt leistet der Versicherungsträger einen Pflegekostenzuschuss gemäß § 150 Abs 2.(3) Der Versicherungsträger erstattet dem Dienstgeber die Kosten. Als Ersatz der Kosten für Heilmittel ist höchstens ein Dreißigstel, für ärztliche Hilfe höchstens ein Zwanzigstel der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) für jeden Kalendertag der Behandlungszeit zu bezahlen. Für Heilbehelfe sind höchstens jene Kosten zu ersetzen, die dem Versicherungsträger bei Inanspruchnahme der Leistung im Inland erwachsen wären.... Für die Unterbringung in einer Krankenanstalt leistet der Versicherungsträger einen Pflegekostenzuschuss gemäß Paragraph 150, Absatz 2,
(4) Die im Abs 3 als Ersatz der Kosten für Heilmittel und ärztliche Hilfe für den Kalendertag der Behandlungszeit vorgesehenen Höchstsätze werden für jene Zeit verdoppelt, in welcher der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld gemäß § 143 Abs 1 Z 3 zur Gänze ruht."(4) Die im Absatz 3, als Ersatz der Kosten für Heilmittel und ärztliche Hilfe für den Kalendertag der Behandlungszeit vorgesehenen Höchstsätze werden für jene Zeit verdoppelt, in welcher der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld gemäß Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, zur Gänze ruht."
Die Gesetzesmaterialien (599 BlgNR 7. GP, 52; vgl Teschner/Widlar, ASVG 67. ErgLfg 760 Anm 1 zu § 130) führen dazu aus:Die Gesetzesmaterialien (599 BlgNR 7. GP, 52; vergleiche Teschner/Widlar, ASVG 67. ErgLfg 760 Anmerkung 1 zu Paragraph 130,) führen dazu aus:
"Tritt bei solchen Personen der Versicherungsfall während des Aufenthaltes im Ausland ein, so sind sie grundsätzlich ebenso anspruchsberechtigt wie Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall während der Beschäftigung im Inland eintritt. Da aber der inländische Versicherungsträger - abgesehen von zwischenstaatlichen Regelungen, die eine Verwaltungshilfe des örtlich und sachlich in Betracht kommenden ausländischen Versicherungsträgers - in den Fällen der Erkrankung des berechtigten Versicherten im Ausland praktisch keine Möglichkeit hat, dem Versicherten die Sachleistungen der Versicherung durch eigene oder Vertragseinrichtungen der Krankenbehandlung zur Verfügung zu stellen und auch eine Erfassung und Kontrolle der erkrankten Versicherten im Ausland durch den inländischen Versicherungsträger nicht möglich ist, wird der berechtigte Versicherte mit seinen Leistungsansprüchen zunächst an den Dienstgeber gewiesen, in dessen Auftrag er im Ausland tätig geworden ist. Der Dienstgeber seinerseits erhält die von ihm ausgelegten Kosten vom inländischen Versicherungsträger in den Grenzen erstattet, die sich im Allgemeinen aus der Leistungspflicht bei Erkrankungen im Inland ergeben...".
Während es sich bei § 130 Abs 1 ASVG eigentlich um eine arbeitsrechtliche Norm handelt, weil der Versicherte die Leistungen der Krankenversicherung vom Dienstgeber im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Pflicht erhält (Rebhahn, DRdA 1980, 415; Dusak, ZAS 1989, 33 mwN, vgl SSV-NF 10/114 = SZ 69/248, SSV-NF 11/148; SVSlg 37.301; ebenso bereits der Erl des BMfsV vom 25. 4. 1966, zit in Teschner/Widlar, ASVG 70. ErgLfg 761 Anm 3 zu § 130), stellt § 130 Abs 3 ASVG nur eine das Verhältnis zwischen Dienstgeber und Versicherungsträger betreffende Kostenerstattungsregel dar, die keine Aussage über die Höhe der vom Dienstgeber dem Versicherten zu erbringenden Sachleistungen (bzw über die Kostenerstattung hierfür) enthält (VwGH ZAS 1989, 28/7 mit Komm von Dusak aaO 30).Während es sich bei Paragraph 130, Absatz eins, ASVG eigentlich um eine arbeitsrechtliche Norm handelt, weil der Versicherte die Leistungen der Krankenversicherung vom Dienstgeber im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Pflicht erhält (Rebhahn, DRdA 1980, 415; Dusak, ZAS 1989, 33 mwN, vergleiche SSV-NF 10/114 = SZ 69/248, SSV-NF 11/148; SVSlg 37.301; ebenso bereits der Erl des BMfsV vom 25. 4. 1966, zit in Teschner/Widlar, ASVG 70. ErgLfg 761 Anmerkung 3 zu Paragraph 130,), stellt Paragraph 130, Absatz 3, ASVG nur eine das Verhältnis zwischen Dienstgeber und Versicherungsträger betreffende Kostenerstattungsregel dar, die keine Aussage über die Höhe der vom Dienstgeber dem Versicherten zu erbringenden Sachleistungen (bzw über die Kostenerstattung hierfür) enthält (VwGH ZAS 1989, 28/7 mit Komm von Dusak aaO 30).
Es ist zunächst Sache des Dienstgebers, darüber zu entscheiden, ob ein vom Dienstnehmer geltend gemachter Kostenersatzanspruch zu Recht besteht. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens: Der Kläger als Dienstgeber hat den von seinem Dienstnehmer K***** geltend gemachten (im oben dargestellten Sinn arbeitsrechtlichen) Anspruch durch Zahlung des gesamten Arzthonorars zur Gänze erfüllt. Schon wegen gänzlicher Tilgung seiner Forderung hatte der Dienstnehmer keinen weiteren Anspruch gegen den Versicherungsträger (die beklagte Partei), weshalb er übrigens - abgesehen von § 98 ASVG - einen solchen Anspruch auch nicht an den Kläger abtreten konnte. Da es hier nicht um einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch des Dienstnehmers geht, braucht auch auf seinen allfälligen Behandlungsanspruch nach Art 22 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (vgl Teschner/Widlar, ASVG 67. ErgLfg 783 Anm 3 zu § 133) nicht eingegangen zu werden.Es ist zunächst Sache des Dienstgebers, darüber zu entscheiden, ob ein vom Dienstnehmer geltend gemachter Kostenersatzanspruch zu Recht besteht. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens: Der Kläger als Dienstgeber hat den von seinem Dienstnehmer K***** geltend gemachten (im oben dargestellten Sinn arbeitsrechtlichen) Anspruch durch Zahlung des gesamten Arzthonorars zur Gänze erfüllt. Schon wegen gänzlicher Tilgung seiner Forderung hatte der Dienstnehmer keinen weiteren Anspruch gegen den Versicherungsträger (die beklagte Partei), weshalb er übrigens - abgesehen von Paragraph 98, ASVG - einen solchen Anspruch auch nicht an den Kläger abtreten konnte. Da es hier nicht um einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch des Dienstnehmers geht, braucht auch auf seinen allfälligen Behandlungsanspruch nach Artikel 22, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 vergleiche Teschner/Widlar, ASVG 67. ErgLfg 783 Anmerkung 3 zu Paragraph 133,) nicht eingegangen zu werden.
Wenngleich nun § 130 ASVG insoweit nicht gilt, als durch zwischenstaatliche Abkommen über soziale Sicherheit besondere Regelungen für den Fall der Erkrankung eines Versicherten im Ausland, di im anderen Vertragsstaat, getroffen wurden (Teschner/Widlar ASVG 70. ErgLfg 761 Anm 1a zu § 130), so hat doch das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass die hier maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 keine dem § 130 Abs 3 ASVG vergleichbare Norm enthalten, wonach ein Dienstgeber Leistungen, die er in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflicht seinem Dienstnehmer erbracht hat, vom Sozialversicherungsträger zurück verlangen kann. Auch in der Revision werden keine solchen Normen behauptet, sondern im Wesentlichen nur geltend gemacht, die Regelung des § 130 Abs 3 ASVG verstoße deshalb gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, weil sie in einer "an Willkür grenzenden Ungleichbehandlung" den Dienstgeber, der seinen Dienstnehmer ins Ausland entsende, schlechter stelle als einen Dienstnehmer, der sich privat im Ausland aufhalte. Dabei wird außer Acht gelassen, dass es im vorliegenden Verfahren eben nicht um einen Kostenerstattungsanspruch des Versicherten, sondern um den seines Dienstgebers geht und diese Frage mit der vom Revisionswerber angesprochenen sozialversicherungs- rechtlichen Gleichstellung der Versicherten bei Ausübung ihres Rechtes auf Freizügigkeit nichts zu tun hat. Die Sinnhaftigkeit des § 130 Abs 1 ASVG ist hier mangels Präjudizialität dieser wie oben dargestellt das Verhältnis Dienstgeber - Dienstnehmer betreffenden Bestimmung nicht zu erörtern.Wenngleich nun Paragraph 130, ASVG insoweit nicht gilt, als durch zwischenstaatliche Abkommen über soziale Sicherheit besondere Regelungen für den Fall der Erkrankung eines Versicherten im Ausland, di im anderen Vertragsstaat, getroffen wurden (Teschner/Widlar ASVG 70. ErgLfg 761 Anmerkung 1a zu Paragraph 130,), so hat doch das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass die hier maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 keine dem Paragraph 130, Absatz 3, ASVG vergleichbare Norm enthalten, wonach ein Dienstgeber Leistungen, die er in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflicht seinem Dienstnehmer erbracht hat, vom Sozialversicherungsträger zurück verlangen kann. Auch in der Revision werden keine solchen Normen behauptet, sondern im Wesentlichen nur geltend gemacht, die Regelung des Paragraph 130, Absatz 3, ASVG verstoße deshalb gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, weil sie in einer "an Willkür grenzenden Ungleichbehandlung" den Dienstgeber, der seinen Dienstnehmer ins Ausland entsende, schlechter stelle als einen Dienstnehmer, der sich privat im Ausland aufhalte. Dabei wird außer Acht gelassen, dass es im vorliegenden Verfahren eben nicht um einen Kostenerstattungsanspruch des Versicherten, sondern um den seines Dienstgebers geht und diese Frage mit der vom Revisionswerber angesprochenen sozialversicherungs- rechtlichen Gleichstellung der Versicherten bei Ausübung ihres Rechtes auf Freizügigkeit nichts zu tun hat. Die Sinnhaftigkeit des Paragraph 130, Absatz eins, ASVG ist hier mangels Präjudizialität dieser wie oben dargestellt das Verhältnis Dienstgeber - Dienstnehmer betreffenden Bestimmung nicht zu erörtern.
Abschließend sei auf die Bestimmung des § 361 Abs 1 Z 1 ASVG hingewiesen, wonach Leistungsansprüche in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag festzustellen sind. Nach den Feststellungen hat der versicherte Dienstnehmer K***** bei der beklagten Partei gar keinen Antrag auf Kostenerstattung gestellt, sondern bei einer ihrer Außenstellen nur Informationen darüber eingeholt, in welcher Form er einen Kostenersatz erhalten könne. Dort wurde ihm die Auskunft erteilt, dass die Arztkosten von seinem Dienstgeber zu tragen seien und nur dieser eine Rückerstattung von der beklagten Partei erlangen könne. Ob diese Rechtsauskunft zutreffend war, ist hier nicht zu untersuchen. K***** begnügte sich jedenfalls mit dieser Auskunft und überreichte die Rechnung der Buchhaltung des Klägers, richtete also seinen Erstattungsantrag ausschließlich an diesen.Abschließend sei auf die Bestimmung des Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG hingewiesen, wonach Leistungsansprüche in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag festzustellen sind. Nach den Feststellungen hat der versicherte Dienstnehmer K***** bei der beklagten Partei gar keinen Antrag auf Kostenerstattung gestellt, sondern bei einer ihrer Außenstellen nur Informationen darüber eingeholt, in welcher Form er einen Kostenersatz erhalten könne. Dort wurde ihm die Auskunft erteilt, dass die Arztkosten von seinem Dienstgeber zu tragen seien und nur dieser eine Rückerstattung von der beklagten Partei erlangen könne. Ob diese Rechtsauskunft zutreffend war, ist hier nicht zu untersuchen. K***** begnügte sich jedenfalls mit dieser Auskunft und überreichte die Rechnung der Buchhaltung des Klägers, richtete also seinen Erstattungsantrag ausschließlich an diesen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.