Begründung:
In der eingangs bezeichneten Sozialrechtssache übermittelte das Prozessgericht erster Instanz mit Verfügung vom 13. 11. 2000 den Akt dem Bezirksgericht Tulln als zuständigem Pflegschaftsgericht gemäß § 6a ZPO zur Überprüfung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung, weil sich aus dem Akt Anhaltspunkte für das Fehlen der Prozessfähigkeit der Klägerin ergeben hätten. Die Genannte leistete bislang den Vorladungen des Bezirksgerichtes Tulln, bei dem das Sachwalterbestellungsverfahren zu 10 P 69/00k anhängig ist, nicht Folge. Die Klägerin lehnte vielmehr in diesem Verfahren alle Richter des Bezirksgerichtes Tulln als befangen ab.In der eingangs bezeichneten Sozialrechtssache übermittelte das Prozessgericht erster Instanz mit Verfügung vom 13. 11. 2000 den Akt dem Bezirksgericht Tulln als zuständigem Pflegschaftsgericht gemäß Paragraph 6 a, ZPO zur Überprüfung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung, weil sich aus dem Akt Anhaltspunkte für das Fehlen der Prozessfähigkeit der Klägerin ergeben hätten. Die Genannte leistete bislang den Vorladungen des Bezirksgerichtes Tulln, bei dem das Sachwalterbestellungsverfahren zu 10 P 69/00k anhängig ist, nicht Folge. Die Klägerin lehnte vielmehr in diesem Verfahren alle Richter des Bezirksgerichtes Tulln als befangen ab.
Mit Beschluss vom 7. 3. 2001, 10 Nc 6/01w-4, wies der zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichtes St. Pölten den Ablehnungsantrag zurück. Dagegen erhob die Klägerin "Einspruch", weil "rechtlich noch nicht festgehalten ist, dass es richtig ist, dass grundlos ein Ersuchen um Überprüfung, ob jemand zu besachwalten sei, gestellt werden muss zwecks späterer Verfahrensführung". Mit diesem verband sie einen Ablehnungsantrag gegen die Richter, die den bekämpften Beschluss gefasst hatten.
Diesen Ablehnungsantrag wies der nach der Geschäftsordnung zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichtes St. Pölten mit Beschluss vom 18. 5. 2001, 10 Nc 32/01v-2, zurück. Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin wiederum "Einspruch", in dem sie unter anderem ausführte, das Ersuchen um Prüfung, ob sie zu besachwalten sei, sei grundlos gestellt worden. Gleichzeitig lehnte die Klägerin die "beschlussfassenden sowie sämtliche Richter des Landesgerichtes St. Pölten" ab. Diesen Ablehnungsantrag wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 2. 8. 2001, 11 Nc 21/01z-2, zurück. Dem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 29. 11. 2001, 6 Ob 274/01i, nicht Folge. Das Landesgericht St. Pölten legte den "Einspruch" der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 7. 3. 2001, 10 Nc 6/01w-4, dem Oberlandesgericht Wien vor.
Dieses wies mit dem angefochtenen Beschluss das aufgrund seines Inhalts als Rekurs gegen die in der Sozialrechtssache ergangene Verständigung nach § 6a ZPO gewertete Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig zurück, weil die Verfügung des Landesgerichtes S. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht unanfechtbar sei.Dieses wies mit dem angefochtenen Beschluss das aufgrund seines Inhalts als Rekurs gegen die in der Sozialrechtssache ergangene Verständigung nach Paragraph 6 a, ZPO gewertete Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig zurück, weil die Verfügung des Landesgerichtes S. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht unanfechtbar sei.
Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 16. 4. 2002 wurde der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin ihr als Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichtes zu wertender, im Telefaxweg beim Landesgericht St. Pölten eingebrachter Schriftsatz vom 29. 10. 2001 zur Verbesserung durch Nachbringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts zurückgestellt. Zugleich wurde für die Wiederanbringung des verbesserten Schriftsatzes beim Obersten Gerichtshof eine Frist von 14 Tagen gesetzt.
Innerhalb der Verbesserungsfrist beantragte die Klägerin beim Obersten Gerichtshof Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts zur Durchführung der aufgetragenen Verbesserung. Mit Beschluss vom 28. 5. 2002 sprach der erkennende Senat aus, dass der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag der Klägerin unzuständig ist. Der Verfahrenshilfeantrag wurde dem Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen.
Mit Beschluss vom 25. 7. 2002 bewilligte das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht die beantragte Verfahrenshilfe. Der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwalts wurde der Klägerin und dem bestellten Rechtsanwalt am 26. 8. 2002 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 1. 8. 2002 zog die Klägerin ihren Verfahrenshilfeantrag zurück. Ihr Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. 8. 2001, 11 Nc 21/01z, sei vom Obersten Gerichtshof zu 6 Ob 274/01i bearbeitet worden, ohne dass ihre Eingabe von einem Rechtsanwalt unterzeichnet gewesen sei. Sie bedürfe daher keines Rechtsanwalts. Durch den Verbesserungsauftrag des Obersten Gerichtshofes sei sie irritiert gewesen, sodass sie um Verfahrenshilfe angesucht habe. Nach eingehender rechtlicher Beratung ziehe sie diesen Antrag zurück, weil sie tatsächlich keines Rechtsanwalts bedürfe. In ihrer Eingabe vom 9. 9. 2002 bekräftigte die Klägerin ihren Standpunkt.
Die aufgetragene Verbesserung wurde innerhalb der 14-tägigen Frist nicht vorgenommen.