Entscheidungsgründe:
Der am 8. Jänner 1931 geborene Kläger (ein absolvierter Jurist), welcher daher bereits zur Zeit der Klagseinbringung am 14. Oktober 1986 das 55. Lebensjahr vollendet hatte, übte während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag die Tätigkeit eines zum Teil auch allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführers aus, und zwar ab 1974 sogar gleichzeitig bei mehreren Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. bei einer Kommanditgesellschaft. Geschäftsgegenstand dieser Gesellschaften war die Vermögensberatung bzw. das Immobilien- und Mobilienleasing sowie die Planung und Abwicklung von Wohnbauprojekten und die damit im Zusammenhang stehenden Finanzierungen. Er verbüßt derzeit im Zusammenhang mit Konkurseröffnung über eine dieser Gesellschaften eine mehrjährige Freiheitsstrafe.
Mit Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 1986 wurde der Antrag des Klägers vom 12. August 1985 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mit der Begründung abgewiesen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des § 273 ASVG nicht erfüllt seien. Mit seiner dagegen erhobenen Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zur Leistung der Berufsunfähigkeitspension ab Antragstellung zu verhalten. Er brachte vor, daß er an ausgeprägter endogener Hypocalzämie, Hyperacidität, chronischer Magenschleimhautentzündung, Maldigestions-Syndrom, starker Gallereflux, einem Zustand nach äußerem Hämorridalknoten, Osteochondrose D7 bis D11 und L5/S1, Gastritis chronica, Depressionen und Kreislaufstörungen leide und daher in seinem bisherigen Beruf nicht mehr verwendbar sei. Zumutbare Verweisungsberufe ohne beträchtlichen sozialen Abstieg seien am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vorhanden.Mit Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 1986 wurde der Antrag des Klägers vom 12. August 1985 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mit der Begründung abgewiesen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 273, ASVG nicht erfüllt seien. Mit seiner dagegen erhobenen Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zur Leistung der Berufsunfähigkeitspension ab Antragstellung zu verhalten. Er brachte vor, daß er an ausgeprägter endogener Hypocalzämie, Hyperacidität, chronischer Magenschleimhautentzündung, Maldigestions-Syndrom, starker Gallereflux, einem Zustand nach äußerem Hämorridalknoten, Osteochondrose D7 bis D11 und L5/S1, Gastritis chronica, Depressionen und Kreislaufstörungen leide und daher in seinem bisherigen Beruf nicht mehr verwendbar sei. Zumutbare Verweisungsberufe ohne beträchtlichen sozialen Abstieg seien am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vorhanden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, daß der Kläger nach den Ergebnissen der im Anstaltsverfahren vorgenommenen ärztlichen Untersuchungen imstande sei, seine bisherige Berufstätigkeit bzw. eine ähnliche ihm zumutbare Beschäftigung auszuüben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aus seinen Feststellungen ist hervorzuheben:
Die geistig-psychische Leistungsfähigkeit des Klägers ist nicht eingeschränkt. Rein körperlich sind seiner Leistungsfähigkeit insoferne Grenzen gesetzt, als schwere und ausdauernde mittelschwere Arbeiten nicht verrichtet werden sollten. Zumutbar sind leichte und kurzfristig mittelschwere (körperliche) Arbeiten. Der Kläger sollte wegen möglicher Schwindelneigung nicht auf absturzgefährdeten Stellen arbeiten. Der gegenwärtige Zustand besteht seit 1980. Geschäftsführertätigkeiten von der Art und Qualifikation, wie sie der Kläger bekleidet hat, bringen von der geistig-psychischen Anforderungsseite her Belastungen mit sich, die kalkülmäßig zwischen mittelschwer und schwer bei etwa gleichen Anteilen streuen. Geschäftsführer dieser Art sind für die Verwirklichung der Unternehmensziele verantwortlich und sorgen daneben für eine reibungslose Abwicklung des gesamten betrieblichen Geschehens, wobei derartigen Führungskräften, insbesondere wenn sie allein zeichnungsberechtigt sind, auch die Alleinverantwortung zufällt. Hochdifferenziertes logisch-kritisches Denkvermögen wird abverlangt, ein ausgewogenes Kosten- und Leistungsdenken, ein hohes Maß an Initiative, Organisationstalent, Kooperationsfähigkeit, Rede- und Verhandlungsgeschick neben fundierten Kenntnissen im Bereich der Menschenführung, Personalpolitik und Managementumsetzung usw. werden bei der Ausübung solcher Tätigkeiten ständig abverlangt. Daneben sind Durchhaltevermögen und Standfestigkeit erforderlich. Tätigkeiten, die diese Merkmale aufweisen, sind in der Beschäftigungsgruppe 6 des Rahmenkollektivvertrages für Handelsangestellte zu finden.
Artähnliche Verwendungen in gut organisierten Großunternehmen, wie z.B. die eines Abteilungsleiters oder Referatsleiters, ebenso Referenten und Sachbearbeitertätigkeit bei Wirtschaftstreuhändern, Wirtschaftsberatern usw. entsprechen - auf die geistig-psychischen Anforderungen bezogen - mittelschwerem Kalkül. Solche Tätigkeiten, z. B. Tätigkeiten eines Abteilungsleiters, sind in der Beschäftigungsgruppe 5 des Rahmenkollektivvertrages für Handelsangestellte und Angestellte im Gewerbe zu finden. Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers nach der Bestimmung des § 273 Abs 3 ASVG zu lösen sei. Da für Bedienstete bei Firmen solcher Art, wie sie der Geschäftsführertätigkeit des Klägers entsprochen habe, kein eigener Kollektivvertrag vorhanden sei, müsse auf den Kollektivvertrag für Angestellte zurückgegriffen werden. Der Kläger sei zwar nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten als Geschäftsführer in der Beschäftigungsgruppe 6 dieses Kollektivvertrages zu verrichten, wohl aber Arbeiten eines Angestellten der Beschäftigungsgruppe 5. Die maßgeblichen kollektivvertraglichen Gehälter in dieser Beschäftigungsgruppe lägen weit über der Hälfte jener der Beschäftigungsgruppe 6. Abteilungsleiter der Beschäftigungsgruppe 5 genössen in den Augen der Umwelt ein hohes soziales Ansehen, sodaß für den Kläger mit der Ausübung dieser Verweisungstätigkeit auch kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden wäre.Artähnliche Verwendungen in gut organisierten Großunternehmen, wie z.B. die eines Abteilungsleiters oder Referatsleiters, ebenso Referenten und Sachbearbeitertätigkeit bei Wirtschaftstreuhändern, Wirtschaftsberatern usw. entsprechen - auf die geistig-psychischen Anforderungen bezogen - mittelschwerem Kalkül. Solche Tätigkeiten, z. B. Tätigkeiten eines Abteilungsleiters, sind in der Beschäftigungsgruppe 5 des Rahmenkollektivvertrages für Handelsangestellte und Angestellte im Gewerbe zu finden. Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers nach der Bestimmung des Paragraph 273, Absatz 3, ASVG zu lösen sei. Da für Bedienstete bei Firmen solcher Art, wie sie der Geschäftsführertätigkeit des Klägers entsprochen habe, kein eigener Kollektivvertrag vorhanden sei, müsse auf den Kollektivvertrag für Angestellte zurückgegriffen werden. Der Kläger sei zwar nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten als Geschäftsführer in der Beschäftigungsgruppe 6 dieses Kollektivvertrages zu verrichten, wohl aber Arbeiten eines Angestellten der Beschäftigungsgruppe 5. Die maßgeblichen kollektivvertraglichen Gehälter in dieser Beschäftigungsgruppe lägen weit über der Hälfte jener der Beschäftigungsgruppe 6. Abteilungsleiter der Beschäftigungsgruppe 5 genössen in den Augen der Umwelt ein hohes soziales Ansehen, sodaß für den Kläger mit der Ausübung dieser Verweisungstätigkeit auch kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden wäre.
Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Das Berufungsgericht erachtete die gerügten Mängel nicht als gegeben. In rechtlicher Hinsicht ließ das Gericht zweiter Instanz die Frage einer für den Kläger zumutbaren Verweisungstätigkeit in der Verwendungsgruppe 5 des Angestellten-Kollektivvertrages dahingestellt. Die "Feststellung" des Erstgerichtes, wonach dem Kläger die Tätigkeiten, die er bisher ausgeübt habe, körperlich nicht mehr zumutbar seien, sei eine rechtliche Schlußfolgerung. Sie beruhe überdies auf einem Irrtum des Erstgerichtes, weil die vorliegenden medizinischen Gutachten zum Ergebnis gekommen seien, daß der Kläger seine bisherigen Tätigkeiten weiterhin ausüben könne und daß sein derzeitiger Zustand schon seit 1980 bestehe. Wenn das Erstgericht in Anlehnung an die ohne Begründung erfolgte Meinungsäußerung des berufskundlichen Sachverständigen zur Beurteilung gekommen sei, daß dem Kläger die bisherigen Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, so stehe dies nicht nur im Widerspruch zu dessen Gutachten im Vorverfahren 7 C III 31/82 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Tirol, auf welches er hier in seinem mündlichen Gutachten vom 7. April 1987 verwiesen habe, sondern werde auch durch die übrigen Ergebnisse dieses Vorverfahrens wiederlegt. Dort sei nämlich rechtskräftig festgestellt worden, daß dem Kläger die bisherigen Tätigkeiten noch zuzumuten sind. Da sich aber nach den nunmehr vorliegenden Feststellungen an den körperlichen und geistigen Voraussetzungen seit 1980 nichts geändert habe, seien dem Kläger die von ihm bisher ausgeübten Tätigkeiten nach wie vor zumutbar.Das Berufungsgericht erachtete die gerügten Mängel nicht als gegeben. In rechtlicher Hinsicht ließ das Gericht zweiter Instanz die Frage einer für den Kläger zumutbaren Verweisungstätigkeit in der Verwendungsgruppe 5 des Angestellten-Kollektivvertrages dahingestellt. Die "Feststellung" des Erstgerichtes, wonach dem Kläger die Tätigkeiten, die er bisher ausgeübt habe, körperlich nicht mehr zumutbar seien, sei eine rechtliche Schlußfolgerung. Sie beruhe überdies auf einem Irrtum des Erstgerichtes, weil die vorliegenden medizinischen Gutachten zum Ergebnis gekommen seien, daß der Kläger seine bisherigen Tätigkeiten weiterhin ausüben könne und daß sein derzeitiger Zustand schon seit 1980 bestehe. Wenn das Erstgericht in Anlehnung an die ohne Begründung erfolgte Meinungsäußerung des berufskundlichen Sachverständigen zur Beurteilung gekommen sei, daß dem Kläger die bisherigen Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, so stehe dies nicht nur im Widerspruch zu dessen Gutachten im Vorverfahren 7 C römisch drei 31/82 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Tirol, auf welches er hier in seinem mündlichen Gutachten vom 7. April 1987 verwiesen habe, sondern werde auch durch die übrigen Ergebnisse dieses Vorverfahrens wiederlegt. Dort sei nämlich rechtskräftig festgestellt worden, daß dem Kläger die bisherigen Tätigkeiten noch zuzumuten sind. Da sich aber nach den nunmehr vorliegenden Feststellungen an den körperlichen und geistigen Voraussetzungen seit 1980 nichts geändert habe, seien dem Kläger die von ihm bisher ausgeübten Tätigkeiten nach wie vor zumutbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf dessen Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung, hilfsweise auf Urteilsaufhebung.
Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.