Soweit die Klägerin die Feststellung des Erstgerichtes bekämpft, daß sie nie "einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet" hat, macht sie keinen der Revisionsgründe geltend, die in dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch für Sozialrechtssachen maßgebenden § 503 ZPO erschöpfend aufgezählt sind. Im übrigen ist die bekämpfte Feststellung für die rechtliche Beurteilung der Sache ohne Bedeutung.Soweit die Klägerin die Feststellung des Erstgerichtes bekämpft, daß sie nie "einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet" hat, macht sie keinen der Revisionsgründe geltend, die in dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch für Sozialrechtssachen maßgebenden Paragraph 503, ZPO erschöpfend aufgezählt sind. Im übrigen ist die bekämpfte Feststellung für die rechtliche Beurteilung der Sache ohne Bedeutung.
Nach dem Gesetz (hier nach § 140 Abs 1 bis 3 BSVG) ist bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage das Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten und gegebenenfalls seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten grundsätzlich in der Höhe zu berücksichtigen, in der es ihm oder seinem Ehegatten zufließt, wobei für die Bewertung von Sachbezügen eine besondere Regelung getroffen wurde. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß Einkünfte in der tatsächlich zufließenden Höhe zu berücksichtigen sind, enthalten die Abs 7 bis 12 des § 140 BSVG für den Fall, daß die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben oder der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wurde und dieser Vorgang nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. In diesem Fall ist ein Einkommen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe eine Gegenleistung ausbedungen wurde und - mit der Einschränkung des Abs 8 - erbracht wird. Überdies ist für die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens auch dann, wenn dem Pensionsberechtigten oder seinem Ehegatten tatsächlich ein höherer Betrag zukommt, nur der im Gesetz festgelegte, vom Einheitswert und - seit der 14. BSVGNov BGBl 1989/644 - auch vom Richtsatz abhängige Betrag maßgebend.Nach dem Gesetz (hier nach Paragraph 140, Absatz eins bis 3 BSVG) ist bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage das Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten und gegebenenfalls seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten grundsätzlich in der Höhe zu berücksichtigen, in der es ihm oder seinem Ehegatten zufließt, wobei für die Bewertung von Sachbezügen eine besondere Regelung getroffen wurde. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß Einkünfte in der tatsächlich zufließenden Höhe zu berücksichtigen sind, enthalten die Absatz 7 bis 12 des Paragraph 140, BSVG für den Fall, daß die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben oder der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wurde und dieser Vorgang nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. In diesem Fall ist ein Einkommen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe eine Gegenleistung ausbedungen wurde und - mit der Einschränkung des Absatz 8, - erbracht wird. Überdies ist für die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens auch dann, wenn dem Pensionsberechtigten oder seinem Ehegatten tatsächlich ein höherer Betrag zukommt, nur der im Gesetz festgelegte, vom Einheitswert und - seit der 14. BSVGNov BGBl 1989/644 - auch vom Richtsatz abhängige Betrag maßgebend.
Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, daß diese Gesetzeslage zu einem möglicherweise als unbillig empfundenen Ergebnis führen kann, wenn die Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder sonstige Überlassung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes länger als zehn Jahre vor dem Stichtag zurückliegt, weil dann bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage unter Umständen höhere Einkünfte berücksichtigt werden müssen, als nach den Grundsätzen der Pauschalanrechnung zu berücksichtigen wären. Aus der Entstehungsgeschichte der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich auch gewisse Anhaltspunkte dafür, daß dies vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Im § 85 Abs 3 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes BGBl 1970/28 war nämlich ebenso wie noch in der Regierungsvorlage (406 BlgNR 13. GP) zur Zweiten Novelle zu diesem Gesetz BGBl 1973/73, mit der die Frist von damals 15 Jahren eingeführt wurde, die Pauschalanrechnung unabhängig davon vorgesehen, wie lange die Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder sonstige Überlassung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes zurücklag. Die Frist wurde, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (vgl 578 BlgNr 13. GP 6 und 1286 BlgNR 13. GP 17 f zu dem das Vorbild bildenden § 292 Abs 8 ASVG), nur vorgesehen, um Härtefälle zum Nachteil des Pensionsberechtigten zu vermeiden. Der eindeutige Gesetzeswortlaut, der die Pauschalanrechnung bloß zuläßt, wenn die Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder sonstige Überlassung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht länger als zehn Jahre vor dem Stichtag zurückliegt und überdies (im § 140 Abs 9 BSVG) nur für diese Fälle eine Regelung für die Ermittlung des Einheitswerts trifft, verbietet es aber, auf einen aus den Gesetzesmaterialien allenfalls hervorleuchtenden abweichenden Willen des Gesetzgebers Bedacht zu nehmen (vgl SZ 45/64; SZ 47/65; RZ 1983/45 ua). Der Oberste Gerichtshof hat gegen die getroffene Regelung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die verschiedenen Zeiträume, in denen die zu beurteilenden Vorgänge liegen, einen wesentlichen Unterschied im Tatsächlichen bilden, der eine unterschiedliche Regelung rechtfertigt (VfSlg 7947 und 8600 sowie allgemein zur Pauschalierung SSV-NF 3/52 und 3/94).Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, daß diese Gesetzeslage zu einem möglicherweise als unbillig empfundenen Ergebnis führen kann, wenn die Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder sonstige Überlassung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes länger als zehn Jahre vor dem Stichtag zurückliegt, weil dann bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage unter Umständen höhere Einkünfte berücksichtigt werden müssen, als nach den Grundsätzen der Pauschalanrechnung zu berücksichtigen wären. Aus der Entstehungsgeschichte der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich auch gewisse Anhaltspunkte dafür, daß dies vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Im Paragraph 85, Absatz 3, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes BGBl 1970/28 war nämlich ebenso wie noch in der Regierungsvorlage (406 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode zur Zweiten Novelle zu diesem Gesetz BGBl 1973/73, mit der die Frist von damals 15 Jahren eingeführt wurde, die Pauschalanrechnung unabhängig davon vorgesehen, wie lange die Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder sonstige Überlassung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes zurücklag. Die Frist wurde, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt vergleiche 578 BlgNr 13. Gesetzgebungsperiode 6 und 1286 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 17 f zu dem das Vorbild bildenden Paragraph 292, Absatz 8, ASVG), nur vorgesehen, um Härtefälle zum Nachteil des Pensionsberechtigten zu vermeiden. Der eindeutige Gesetzeswortlaut, der die Pauschalanrechnung bloß zuläßt, wenn die Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder sonstige Überlassung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht länger als zehn Jahre vor dem Stichtag zurückliegt und überdies (im Paragraph 140, Absatz 9, BSVG) nur für diese Fälle eine Regelung für die Ermittlung des Einheitswerts trifft, verbietet es aber, auf einen aus den Gesetzesmaterialien allenfalls hervorleuchtenden abweichenden Willen des Gesetzgebers Bedacht zu nehmen vergleiche SZ 45/64; SZ 47/65; RZ 1983/45 ua). Der Oberste Gerichtshof hat gegen die getroffene Regelung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die verschiedenen Zeiträume, in denen die zu beurteilenden Vorgänge liegen, einen wesentlichen Unterschied im Tatsächlichen bilden, der eine unterschiedliche Regelung rechtfertigt (VfSlg 7947 und 8600 sowie allgemein zur Pauschalierung SSV-NF 3/52 und 3/94).
Das der Klägerin zustehende Wohnrecht und die ihr zustehenden Ausgedingsleistungen stellen die Gegenleistung für die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes dar, die im Jahr 1976 stattfand und somit länger als zehn Jahre vor dem Stichtag zurückliegt. Die Vorinstanzen haben daher schon aus diesem Grund zutreffend die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 140 Abs 7 BSVG abgelehnt. Unter diesen Umständen muß nicht erörtert werden, ob die angeführte Bestimmung hier auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Klägerin nicht Eigentümerin der Grundstücke war, die dem zur Erbringung der Gegenleistung verpflichteten Sohn übergeben wurden.Das der Klägerin zustehende Wohnrecht und die ihr zustehenden Ausgedingsleistungen stellen die Gegenleistung für die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes dar, die im Jahr 1976 stattfand und somit länger als zehn Jahre vor dem Stichtag zurückliegt. Die Vorinstanzen haben daher schon aus diesem Grund zutreffend die Anwendung der Ausnahmeregelung des Paragraph 140, Absatz 7, BSVG abgelehnt. Unter diesen Umständen muß nicht erörtert werden, ob die angeführte Bestimmung hier auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Klägerin nicht Eigentümerin der Grundstücke war, die dem zur Erbringung der Gegenleistung verpflichteten Sohn übergeben wurden.
Ist aber § 140 Abs 7 BSVG nicht anzuwenden, so sind das Wohnrecht und die Ausgedingsleistungen nach dem vorangehenden Abs 3 als Einkommen zu berücksichtigen. Dafür ist es entgegen der von der Klägerin in der Revision vertretenen Meinung ohne Bedeutung, daß sie später ihrem Sohn weitere, diesem vom verstorbenen Vater schon verpachtet gewesene Grundstücke auf Grund eines Schenkungsvertrags übergab. Dies könnte nur zusätzlich zu einer Pauschalanrechnung führen, kann aber auf die Art, in der Leistungen zu berückschtigen sind, die aus Anlaß der Übergabe anderer Grundstücke vereinbart wurden, keinen Einfluß haben. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 Ob S 279/89 (= SSV-NF 4/44), deren Inhalt in der Revision mißverstanden wird. Sie bezieht sich nämlich nur auf den Fall, daß dieselben Grundstücke mehrfach einem der in § 140 Abs 7 BSVG genannten Vorgänge unterliegen.Ist aber Paragraph 140, Absatz 7, BSVG nicht anzuwenden, so sind das Wohnrecht und die Ausgedingsleistungen nach dem vorangehenden Absatz 3, als Einkommen zu berücksichtigen. Dafür ist es entgegen der von der Klägerin in der Revision vertretenen Meinung ohne Bedeutung, daß sie später ihrem Sohn weitere, diesem vom verstorbenen Vater schon verpachtet gewesene Grundstücke auf Grund eines Schenkungsvertrags übergab. Dies könnte nur zusätzlich zu einer Pauschalanrechnung führen, kann aber auf die Art, in der Leistungen zu berückschtigen sind, die aus Anlaß der Übergabe anderer Grundstücke vereinbart wurden, keinen Einfluß haben. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 Ob S 279/89 (= SSV-NF 4/44), deren Inhalt in der Revision mißverstanden wird. Sie bezieht sich nämlich nur auf den Fall, daß dieselben Grundstücke mehrfach einem der in Paragraph 140, Absatz 7, BSVG genannten Vorgänge unterliegen.
Gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat, wenn die ihr gebührenden Leistungen gemäß § 140 Abs 3 BSVG berücksichtigt werden, wird in der Revision nichts vorgebracht, weshalb sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt sieht, hierauf einzugehen.Gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat, wenn die ihr gebührenden Leistungen gemäß Paragraph 140, Absatz 3, BSVG berücksichtigt werden, wird in der Revision nichts vorgebracht, weshalb sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt sieht, hierauf einzugehen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19 ua).Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19 ua).