Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Unterlassung der Beweisaufnahme durch Parteienvernehmung durch das Erstgericht war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß der gerügte Mangel nicht vorliege. Nach ständiger Judikatur (SSV-NF 3/115 mwN ua) können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
Soweit sich der Revisionswerber gegen die Annahme der Vorinstanzen wendet, daß er nur mit den festgestellten Aufgaben befaßt gewesen sei und ins Treffen führt, daß er noch weitere qualifizierte Tätigkeiten verrichtet habe, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung. Auf diese Ausführungen ist nicht einzugehen.
Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.
Daß der Kläger den vorgeschriebenen Ausbildungsgang für Binnenschiffer unter Besuch der vorgesehenen Kurse und Ablegung der Prüfungen absolviert hätte, wird nicht behauptet.
Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Abs 1 vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Der Versicherte muß hinsichtlich seiner Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen entsprechen, die üblicherweise an Absolventen eines Lehrberufes gestellt werden. Es reicht nicht aus, wenn die Fähigkeiten und Kenntnisse nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 3/55 mwN). Voraussetzung für die Annahme eines angelernten Berufes ist aber darüber hinaus nicht nur, daß der Versicherte über die einen Lehrberuf entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, diese müssen vielmehr für die Ausübung der konkreten, im Beobachtungszeitraum überwiegend verrichteten Tätigkeiten auch erforderlich gewesen sein (SSV-NF 3/70).Nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Absatz eins, vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Der Versicherte muß hinsichtlich seiner Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen entsprechen, die üblicherweise an Absolventen eines Lehrberufes gestellt werden. Es reicht nicht aus, wenn die Fähigkeiten und Kenntnisse nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 3/55 mwN). Voraussetzung für die Annahme eines angelernten Berufes ist aber darüber hinaus nicht nur, daß der Versicherte über die einen Lehrberuf entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, diese müssen vielmehr für die Ausübung der konkreten, im Beobachtungszeitraum überwiegend verrichteten Tätigkeiten auch erforderlich gewesen sein (SSV-NF 3/70).
Der Kläger war in der maßgeblichen Zeit überwiegend als Matrose beschäftigt. Die Frage, ob er dabei eine angelernte Tätigkeit ausübte, ist am Lehrberuf des Binnenschiffers zu messen. Stellt man die Tätigkeit des Klägers, der Hilfstätigkeiten auf dem Schleppkahn verrichtete, der Tätigkeit des Binnenschiffers gegenüber, der vor allem auch organisatorische Aufgaben zu besorgen und alle Maßnahmen für die Sicherheit des gesamten Schleppverbandes zu treffen hat, so ergibt sich, daß die Qualifikation der Tätigkeit des Klägers erheblich darunter lag. Soweit er das Schlepptagebuch führte und das Waren- oder Tankboot steuerte, verrichtete er allenfalls Teiltätigkeiten des Berufes des Binnenschiffers, die jedoch zur Begründung des Berufsschutzes nicht ausreichen. Selbst wenn er über weitergehende Kenntnisse verfügt haben sollte, könnte die die Voraussetzungen des Berufsschutzes nicht begründen, weil solche Kenntnisse für seine Tätigkeit nicht erforderlich waren. Aus dem Hinweis darauf, daß es sich bei den Berufen des Matrosen und des Steuermannes um Berufe mit Zweckbestimmung handelt, ist für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts gewonnen. Allein daß eine Tätigkeit zweckgerichtet ist - was im übrigen bei fast allen Tätigkeiten, die einer gewissen Unterweisung bedürfen, der Fall ist -, sagt über den Umfang der für ihre Verrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nichts aus.
Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung verweist, wonach die Voraussetzungen für den Berufsschutz auch bei Vorliegen eines Mischberufes bejaht werden, ist dem entgegenzuhalten, daß keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Kläger einen Mischberuf ausgeübt hätte. Alle Tätigkeiten, die der Kläger nach den Feststellungen verrichtete, waren Teiltätigkeiten des Berufes des Binnenschiffers, ohne daß allerdings dessen Qualifikation erreicht worden wäre.
Zutreffend sind daher die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die begehrte Leistung erfüllt sind, ausgehend von der Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG zu erfolgen hat. Ob der Kläger unter Berücksichtigung seines Leistungskalküles imstande ist, als Steuermann tätig zu sein, ist nicht wesentlich, weil im Rahmen des § 255 Abs 3 ASVG der gesamte Arbeitsmarkt das Verweisungsfeld bildet. Dagegen, daß er die anderen von den Vorinstanzen herangezogenen Verweisungstätigkeiten verrichten könne, wird in der Revision nichts vorgebracht.Zutreffend sind daher die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die begehrte Leistung erfüllt sind, ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu erfolgen hat. Ob der Kläger unter Berücksichtigung seines Leistungskalküles imstande ist, als Steuermann tätig zu sein, ist nicht wesentlich, weil im Rahmen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG der gesamte Arbeitsmarkt das Verweisungsfeld bildet. Dagegen, daß er die anderen von den Vorinstanzen herangezogenen Verweisungstätigkeiten verrichten könne, wird in der Revision nichts vorgebracht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.