Entscheidung 10 ObS 1001/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS1001/94
Entscheidungsdatum
18.01.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinz Paul (Arbeitgeber) und Dr.Renate Klenner (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R***** T*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Otto Schuster, Referent der Arbeiterkammer für Steiermark, dieser vertreten durch Dr.Sylvia Groß-Stampfl, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauerlände 3, 1092 Wien,
wegen Ausgleichszulage (Rückforderung eines Überbezuges) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Oktober 1993, GZ 7 Rs 65/93-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht der Klägerin, daß die exekutionsrechtlichen Pfändungsgrenzen bei der Aufrechnung nach § 103 ASVG anzuwenden sind, widerspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes. In der jüngst gefällten Entscheidung 10 Ob S 146/93 wurde ausgesprochen, daß die Aufrechnungsbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze, hier also des § 103 ASVG, als dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Normen zu betrachten sind und daher eine Aufrechnung auch in den pfändungsfreien Teil rechtlich zulässig ist.Die Rechtsansicht der Klägerin, daß die exekutionsrechtlichen Pfändungsgrenzen bei der Aufrechnung nach Paragraph 103, ASVG anzuwenden sind, widerspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes. In der jüngst gefällten Entscheidung 10 Ob S 146/93 wurde ausgesprochen, daß die Aufrechnungsbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze, hier also des Paragraph 103, ASVG, als dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Normen zu betrachten sind und daher eine Aufrechnung auch in den pfändungsfreien Teil rechtlich zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:010OBS01001.94.0118.000
Dokumentnummer
JJT_19940118_OGH0002_010OBS01001_9400000_000