Bei einem Begehren auf Integritätsabgeltung handelt es sich um ein solches, das nicht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist (SSV-NF 8/1), so daß die Sonderbestimmung des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG nicht zur Anwendung kommt. Die Revision ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht einen entsprechenden Ausspruch (§ 45 Abs 1 ASGG) in seine Entscheidung aufgenommen.Bei einem Begehren auf Integritätsabgeltung handelt es sich um ein solches, das nicht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist (SSV-NF 8/1), so daß die Sonderbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG nicht zur Anwendung kommt. Die Revision ist daher nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht einen entsprechenden Ausspruch (Paragraph 45, Absatz eins, ASGG) in seine Entscheidung aufgenommen.
Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO muß die Revisionsschrift nebst den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes bei einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe enthalten, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO (hier § 46 Abs 1 ASGG) die Revision für zulässig erachtet wird. Das Gesetz spricht zwar von der gesonderten Anführung der für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß es ausreicht, wenn sich diese Gründe insgesamt aus dem Revisionsvorbringen ergeben. Dies ist eine notwendige Folgerung aus der im § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO enthaltenen Regelung, wonach die unrichtige Benennung der Gründe unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Das Fehlen der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vorgesehenen gesonderten Bezeichnung der für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführten Gründe gibt daher dann nicht zu einem Verbesserungsauftrag Anlaß, wenn in der Revision überhaupt die Gründe der Anfechtung bezeichnet sind (RZ 1994, 138). Sind Gründe im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO nicht gesondert angeführt, so ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf der Grundlage der übrigen Rechtsmittelausführungen zu prüfen.Gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO muß die Revisionsschrift nebst den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes bei einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe enthalten, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (hier Paragraph 46, Absatz eins, ASGG) die Revision für zulässig erachtet wird. Das Gesetz spricht zwar von der gesonderten Anführung der für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß es ausreicht, wenn sich diese Gründe insgesamt aus dem Revisionsvorbringen ergeben. Dies ist eine notwendige Folgerung aus der im Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO enthaltenen Regelung, wonach die unrichtige Benennung der Gründe unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Das Fehlen der im Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vorgesehenen gesonderten Bezeichnung der für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführten Gründe gibt daher dann nicht zu einem Verbesserungsauftrag Anlaß, wenn in der Revision überhaupt die Gründe der Anfechtung bezeichnet sind (RZ 1994, 138). Sind Gründe im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nicht gesondert angeführt, so ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf der Grundlage der übrigen Rechtsmittelausführungen zu prüfen.
Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Prüft man die vorliegende Revision nach diesen Grundsätzen, so ergibt sich, daß darin keine Rechtsfragen angesprochen werden, die die Zulässigkeit rechtfertigen könnten. Der Revisionswerber vertritt den Standpunkt, daß im Gegensatz zur Rechtsansicht der Vorinstanzen dem Dienstgeber an dem Unfall grobes Verschulden zur Last falle und wiederholt dazu die zum Unfallshergang und dessen Ursache getroffenen Feststellungen.
Zur Frage der Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit besteht bereits eine umfangreiche Judikatur des Höchstgerichtes; gerade im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Integritätsabgeltung hat sich der erkennende Senat in den letzten Jahren mit dieser Problematik wiederholt auseinandergesetzt (SSV-NF 6/61; 8/64, 111 uva). Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von den von der ständigen Judikatur entwickelten Grundsätzen ausgegangen und hat sie zutreffend angewendet. Ein Fall des § 46 Abs 1 ASGG liegt daher nicht vor.Zur Frage der Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit besteht bereits eine umfangreiche Judikatur des Höchstgerichtes; gerade im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Integritätsabgeltung hat sich der erkennende Senat in den letzten Jahren mit dieser Problematik wiederholt auseinandergesetzt (SSV-NF 6/61; 8/64, 111 uva). Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von den von der ständigen Judikatur entwickelten Grundsätzen ausgegangen und hat sie zutreffend angewendet. Ein Fall des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG liegt daher nicht vor.