Entscheidungsgründe:
Die am 2. September 1949 geborene Klägerin ist slowenische Staatsangehörige und in Ljubljana wohnhaft. Sie hat insgesamt 329 Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung erworben, und zwar 43 in Österreich als Näherin (von Februar 1971 bis Jänner 1975) und 286 in Jugoslawien bzw Slowenien als Raumpflegerin (von Mai 1976 bis April 1999). Im Zeitraum von 1. 4. 1987 bis 31. 3. 2002 liegen ausschließlich Versicherungszeiten aus ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin.
Die Klägerin, die im Wesentlichen an behandeltem Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ II, Abnützungen der Wirbelsäule sowie beginnender Abnützung der Hüft- und Kniegelenke und einem grundsätzlich behandelbaren Verstimmungszustand mit ausgeprägter Somatisierungstendenz leidet, kann nur mehr leichte Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen im Freien sowie in geschlossenen Räumen unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten und Ruhebedingungen verrichten. Hebe- und Tragearbeiten sind nur bis zu Lasten von 10 kg möglich. Ausgeschlossen sind Arbeiten in und aus gebückter Körperhaltung. Arbeiten in vorgeneigter, stehender und sitzender Zwangsarbeitshaltung sind bei gerechter Verteilung auf ein Drittel des Arbeitstages zu beschränken. Arbeiten an exponierten Stellen, in kniender und hockender Körperhaltung sowie ständiges Stiegensteigen sind zu vermeiden. Die Verwendung von Steighilfen ist möglich. Ununterbrochenes Arbeiten im Gehen und Stehen soll die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten. Seit 1. 3. 2004 ist der Klägerin ein forciertes Arbeitstempo nicht mehr möglich; ab diesem Zeitpunkt ist eine Übersiedlung sowie überhaupt eine Verweildauer außer Haus von mehr als 12 Stunden täglich auszuschließen.Die Klägerin, die im Wesentlichen an behandeltem Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Abnützungen der Wirbelsäule sowie beginnender Abnützung der Hüft- und Kniegelenke und einem grundsätzlich behandelbaren Verstimmungszustand mit ausgeprägter Somatisierungstendenz leidet, kann nur mehr leichte Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen im Freien sowie in geschlossenen Räumen unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten und Ruhebedingungen verrichten. Hebe- und Tragearbeiten sind nur bis zu Lasten von 10 kg möglich. Ausgeschlossen sind Arbeiten in und aus gebückter Körperhaltung. Arbeiten in vorgeneigter, stehender und sitzender Zwangsarbeitshaltung sind bei gerechter Verteilung auf ein Drittel des Arbeitstages zu beschränken. Arbeiten an exponierten Stellen, in kniender und hockender Körperhaltung sowie ständiges Stiegensteigen sind zu vermeiden. Die Verwendung von Steighilfen ist möglich. Ununterbrochenes Arbeiten im Gehen und Stehen soll die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten. Seit 1. 3. 2004 ist der Klägerin ein forciertes Arbeitstempo nicht mehr möglich; ab diesem Zeitpunkt ist eine Übersiedlung sowie überhaupt eine Verweildauer außer Haus von mehr als 12 Stunden täglich auszuschließen.
Aufgrund des eingeschränkten Leistungskalküls ist die Klägerin nicht mehr in der Lage den Anforderungen des von ihr bisher ausgeübten Berufes einer Raumpflegerin gerecht zu werden. Ihr Leistungskalkül wäre aber beispielsweise mit dem Anforderungsprofil einer Verpackerin, einer Adjustiererin, einer Kontrollarbeiterin, einer Adressenverlagsarbeiterin, einer Kassiererin oder einer Stanzerin in Einklang zu bringen. Für diese Tätigkeiten gibt es in Österreich jeweils mehr als 100 zugängliche Stellen.
Von Ljubljana aus benötigt die Klägerin in eine Richtung jedenfalls drei Stunden, um einen Arbeitsplatz in Österreich erreichen zu können.
Mit Bescheid vom 25. 6. 2003 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Klägerin vom 5. 3. 2002 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mangels Invalidität ab. Das Erstgericht erkannte der Klägerin die Invaliditätspension für den Zeitraum von 1. 5. 2004 bis 28. 2. 2006 dem Grunde nach zu und trug der beklagten Partei eine vorläufige Zahlung von EUR 50,-- monatlich auf. Das Mehrbegehren auf Gewährung der Invaliditätspension bereits ab dem 1. 4. 2002 wurde abgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, dass durch den Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union mit 1. 5. 2004 ein neuer Stichtag ausgelöst worden sei. Ab diesem Zeitpunkt könne die frühere Rechtsprechung, dass für die Berücksichtigung der medizinischen Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland kein Raum sei und allein auf den österreichischen Arbeitsmarkt abzustellen sei, gegenüber Angehörigen anderer EU-Staaten bzw Personen mit Wohnsitz in anderen EU-Staaten nicht aufrecht erhalten werden, da eine derartige Vorgangsweise gegen die in Art 12 und 39 EG, Art 7 Abs 2 der Verordnung (EWG) 1612/68 und Art 3 der Verordnung (EWG) 1408/71 statuierten Diskriminierungs- und Beschränkungsverbote verstoße. Im vorliegenden Fall müsse berücksichtigt werden, dass der Klägerin aus medizinischen Gründen ein Pendeln oder ein Ortswechsel nicht zumutbar sei, weshalb sie keine in Betracht kommenden Arbeitsstellen am österreichischen Arbeitsmarkt erreichen könne. Die Verweisbarkeit auf den Wohnsitzarbeitsmarkt in Ljubljana sei mangels eines diesbezüglichen Einwandes der beklagten Partei nicht zu prüfen gewesen, sodass die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension ab dem 1. 5. 2004 erfülle.In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, dass durch den Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union mit 1. 5. 2004 ein neuer Stichtag ausgelöst worden sei. Ab diesem Zeitpunkt könne die frühere Rechtsprechung, dass für die Berücksichtigung der medizinischen Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland kein Raum sei und allein auf den österreichischen Arbeitsmarkt abzustellen sei, gegenüber Angehörigen anderer EU-Staaten bzw Personen mit Wohnsitz in anderen EU-Staaten nicht aufrecht erhalten werden, da eine derartige Vorgangsweise gegen die in Artikel 12 und 39 EG, Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung (EWG) 1612/68 und Artikel 3, der Verordnung (EWG) 1408/71 statuierten Diskriminierungs- und Beschränkungsverbote verstoße. Im vorliegenden Fall müsse berücksichtigt werden, dass der Klägerin aus medizinischen Gründen ein Pendeln oder ein Ortswechsel nicht zumutbar sei, weshalb sie keine in Betracht kommenden Arbeitsstellen am österreichischen Arbeitsmarkt erreichen könne. Die Verweisbarkeit auf den Wohnsitzarbeitsmarkt in Ljubljana sei mangels eines diesbezüglichen Einwandes der beklagten Partei nicht zu prüfen gewesen, sodass die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension ab dem 1. 5. 2004 erfülle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil (unter Einbeziehung der unbekämpft gebliebenen Klagsabweisung hinsichtlich des Zeitraumes bis 30. 4. 2004) im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung ab.
In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Berufungsgericht die Ausführungen des Erstgerichtes zum unmittelbar anwendbaren Diskriminierungsverbot des Art 12 EG für zutreffend. Wenn einem Versicherten Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln aus medizinischen Gründen nicht möglich seien, komme für ihn nur ein regionaler Arbeitsmarkt in Betracht, der von ihm durch Tagespendeln in zumutbarer Weise erreichbar sei; in diesem Tagespendelbereich müssten mindestens 40 zumutbare Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Würde man bei Versicherten, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, von diesen Grundsätzen abgehen, läge darin eine mittelbare Diskriminierung, weil im Ergebnis bestimmte Staatsbürger schlechter gestellt würden. Für das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung komme es nur auf die objektive Wirkung der Norm, nicht aber auf ihre verbale Formulierung oder ihre Intention an. Beurteilt werden müssten ihre tatsächlichen Folgen, die zumindest mehrheitlich Ausländer nachteilig treffen müssten.In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Berufungsgericht die Ausführungen des Erstgerichtes zum unmittelbar anwendbaren Diskriminierungsverbot des Artikel 12, EG für zutreffend. Wenn einem Versicherten Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln aus medizinischen Gründen nicht möglich seien, komme für ihn nur ein regionaler Arbeitsmarkt in Betracht, der von ihm durch Tagespendeln in zumutbarer Weise erreichbar sei; in diesem Tagespendelbereich müssten mindestens 40 zumutbare Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Würde man bei Versicherten, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, von diesen Grundsätzen abgehen, läge darin eine mittelbare Diskriminierung, weil im Ergebnis bestimmte Staatsbürger schlechter gestellt würden. Für das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung komme es nur auf die objektive Wirkung der Norm, nicht aber auf ihre verbale Formulierung oder ihre Intention an. Beurteilt werden müssten ihre tatsächlichen Folgen, die zumindest mehrheitlich Ausländer nachteilig treffen müssten.
Zu einer derartigen mittelbaren Diskriminierung käme man bei Aufrechterhaltung der Rechtsprechung des OGH, wonach auch bei Unfähigkeit der Wohnsitzverlegung aus medizinischen Gründen ausschließlich auf den Arbeitsmarkt in Österreich abgestellt werde. Ein arbeitsfähiger und arbeitswilliger im Ausland wohnhafter Versicherter hätte keine Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu erlangen. Die mittelbare Diskriminierung nach Art 12 EG liege darin, dass zweifellos die weit überwiegende Anzahl der Versicherten mit Wohnsitz im Ausland nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Im Hinblick darauf erscheine es im Falle von im EU-Ausland lebenden Versicherten mit entsprechenden medizinischen Einschränkungen sachgerecht, bei der Lösung der Frage, ob ein ausreichender Arbeitsmarkt vorliege, auf die Anzahl der offenen oder besetzten Arbeitsstellen abzustellen, die im Tagespendelbereich des im EU-Ausland befindlichen Wohnsitzes gelegen seien.Zu einer derartigen mittelbaren Diskriminierung käme man bei Aufrechterhaltung der Rechtsprechung des OGH, wonach auch bei Unfähigkeit der Wohnsitzverlegung aus medizinischen Gründen ausschließlich auf den Arbeitsmarkt in Österreich abgestellt werde. Ein arbeitsfähiger und arbeitswilliger im Ausland wohnhafter Versicherter hätte keine Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu erlangen. Die mittelbare Diskriminierung nach Artikel 12, EG liege darin, dass zweifellos die weit überwiegende Anzahl der Versicherten mit Wohnsitz im Ausland nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Im Hinblick darauf erscheine es im Falle von im EU-Ausland lebenden Versicherten mit entsprechenden medizinischen Einschränkungen sachgerecht, bei der Lösung der Frage, ob ein ausreichender Arbeitsmarkt vorliege, auf die Anzahl der offenen oder besetzten Arbeitsstellen abzustellen, die im Tagespendelbereich des im EU-Ausland befindlichen Wohnsitzes gelegen seien.
Der Ansicht des Erstgerichtes, dass im konkreten Fall das Vorliegen eines Arbeitsmarktes schon deshalb zu verneinen sei, weil die Klägerin mit Tagespendeln den österreichischen Arbeitsmarkt nicht erreiche, könne nicht beigetreten werden. Eine Außerachtlassung des Wohnsitzarbeitsmarktes der Klägerin würde zu einer Benachteiligung der in Österreich mit gleichen Einschränkungen lebenden Versicherten führen. Ein Anspruch der Klägerin auf Invaliditätspension ab 1. 5. 2004 bestehe nur dann, wenn in ihrem Tagespendelbereich nicht zumindest 40 offene oder besetzte Arbeitsstellen in Berufen vorhanden seien, die sie ohne Überschreitung ihres Leistungskalküls ausüben könne. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin Tätigkeiten wie die einer Verpackerin, Adjustiererin, Kontrollarbeiterin, Adressenverlagsarbeiterin, Kassiererin, Stanzerin und noch andere mehr ohne Überschreitung ihres Leistungskalküls auszuüben vermöge. Dass es in Ljubljana, der Hauptstadt Sloweniens mit jedenfalls mehr als 300.000 Einwohnern, zumindest 40 offene oder besetzte Arbeitsstellen in den angeführten Verweisungstätigkeiten gebe, stehe außer Zweifel. Dabei handle es sich um eine „keineswegs bezweifelbare Offenkundigkeit".
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage eines ausreichenden Arbeitsmarktes bei medizinisch begründeter Unfähigkeit zum Wohnsitzwechsel bei einem Versicherten im EU-Ausland unter Berücksichtigung der europarechtlichen Aspekte nicht vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des (teilweise klagsstattgebenden) Ersturteils. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.