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Entscheidung 10 ObS 101/17a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS101/17a

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähig-keitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 2017, GZ 25 Rs 45/17d-49, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können, wie die Revisionswerberin selbst erkennt, in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Dieser Grundsatz gilt auch im Verfahren in Sozialrechtssachen: Paragraph 87, Absatz eins, ASGG ordnet nur die amtswegige Beweisaufnahme an, das Verfahren ist aber im Übrigen – entgegen den Revisionsausführungen – nicht durch den Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht (RIS-Justiz RS0043061 [T9]). Ob ein in der Berufung behaupteter Verfahrensmangel vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RIS-Justiz RS0043061). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben, umgangen werden (10 ObS 54/14k mwN).

2. Berufsunfähigkeit (Invalidität) liegt nach der Rechtslage nach dem SRÄG 2012, BGBl I 2013/3, voraussichtlich dauerhaft dann vor, wenn eine die Berufsunfähigkeit (Invalidität) beseitigende Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mit hoher Wahrscheinlichkeit (im Sinn des Regelbeweismaßes der ZPO) nicht zu erwarten ist. Diesen Beweis einer anspruchsbegründenden Tatsache hat die versicherte Person zu erbringen (RIS-Justiz RS0130217). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass – ausgehend von den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen – keine dauerhafte Berufsunfähigkeit bei der Klägerin vorliegt, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Im konkreten Fall steht nicht fest, dass eine Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin nicht sehr wahrscheinlich ist. Soweit sich die Klägerin in ihrer Revision gegen diese (Negativ-)Feststellung und die sie begründenden Ausführungen der Vorinstanzen wendet, bekämpft sie inhaltlich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E119448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00101.17A.0913.000

Im RIS seit

09.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017

Dokumentnummer

JJT_20170913_OGH0002_010OBS00101_17A0000_000