Das Rechtsmittel ist nach § 46 Abs. 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zulässig. Wegen wesentlicher Feststellungsmängel ist der im § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund gegeben.Das Rechtsmittel ist nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässig. Wegen wesentlicher Feststellungsmängel ist der im Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO bezeichnete Revisionsgrund gegeben.
Nach § 97 Abs. 3 ASVG wird die Herabsetzung einer Rente (Pension), wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners (Pensionisten) ... gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, ... Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung nach § 99 Abs. 1 ASVG zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 100 Abs. 1 leg.cit. ohne weiteres Verfahren erlischt. Nach § 99 Abs. 3 ASVG wird die Entziehung einer Leistung, wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt ...Nach Paragraph 97, Absatz 3, ASVG wird die Herabsetzung einer Rente (Pension), wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners (Pensionisten) ... gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, ... Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung nach Paragraph 99, Absatz eins, ASVG zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß Paragraph 100, Absatz eins, leg.cit. ohne weiteres Verfahren erlischt. Nach Paragraph 99, Absatz 3, ASVG wird die Entziehung einer Leistung, wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt ...
Obwohl der Hilflosenzuschuß - anders als etwa der Steigerungsbetrag, der besondere Steigerungsbetrag und der Kinderzuschlag - kein Renten(Pensions)bestandteil im engeren Sinne ist (siehe z.B. § 261 Abs. 1 ASVG; so auch Teschner in Tomandl, SV-System 3.ErgLfg 404), handelt es sich dabei um einen Renten- oder Pensionsbestandteil im weiteren Sinn, weshalb die - mit Bescheid vorzunehmende - Entziehung eines solchen Zuschusses für sich allein als Herabsetzung der Rente (Pension), zu der er gewährt wurde, im Sinne des § 97 Abs. 3 ASVG anzusehen ist (MGA ASVG 45.ErgLfg 566 f und 42.ErgLfg 576).Obwohl der Hilflosenzuschuß - anders als etwa der Steigerungsbetrag, der besondere Steigerungsbetrag und der Kinderzuschlag - kein Renten(Pensions)bestandteil im engeren Sinne ist (siehe z.B. Paragraph 261, Absatz eins, ASVG; so auch Teschner in Tomandl, SV-System 3.ErgLfg 404), handelt es sich dabei um einen Renten- oder Pensionsbestandteil im weiteren Sinn, weshalb die - mit Bescheid vorzunehmende - Entziehung eines solchen Zuschusses für sich allein als Herabsetzung der Rente (Pension), zu der er gewährt wurde, im Sinne des Paragraph 97, Absatz 3, ASVG anzusehen ist (MGA ASVG 45.ErgLfg 566 f und 42.ErgLfg 576).
Eine solche Herabsetzung einer Rente (Pension) um den Hilflosenzuschuß stellt aber auch die Entziehung eines Bestandteiles eines Anspruches auf eine laufende Leistung im weiteren Sinn dar, deren Voraussetzungen im § 99 Abs. 1 und 2 ASVG festgelegt sind. Ein Hilflosenzuschuß darf daher (für sich allein) auf Dauer nur entzogen werden, wenn seine im § 105a Abs. 1 ASVG angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, wenn der Rentner (Pensionist) also nicht mehr derart hilflos ist, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf.Eine solche Herabsetzung einer Rente (Pension) um den Hilflosenzuschuß stellt aber auch die Entziehung eines Bestandteiles eines Anspruches auf eine laufende Leistung im weiteren Sinn dar, deren Voraussetzungen im Paragraph 99, Absatz eins und 2 ASVG festgelegt sind. Ein Hilflosenzuschuß darf daher (für sich allein) auf Dauer nur entzogen werden, wenn seine im Paragraph 105 a, Absatz eins, ASVG angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, wenn der Rentner (Pensionist) also nicht mehr derart hilflos ist, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf.
Dies wird in der Regel seinen Grund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen und/oder geistigen Zustandes des Rentners (Pensionisten) haben.
Ob eine solche anspruchsvernichtende, also wesentliche (entscheidende) Änderung der Umstände eingetreten ist, ist durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung - nicht etwa der Weitergewährung - des Hilflosenzuschusses gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen des Rentners (Pensionisten) festzustellen. Ist keine wesentliche Änderung eingetreten, dann kann der Hilflosenzuschuß wegen der Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides auch dann nicht entzogen werden, wenn seine Voraussetzungen im Zeitpunkt seiner Gewährung gefehlt haben. (so auch MGA ASVG
ErgLfg 576 und 45.ErgLfg 577; Schrammel in Tomandl, SV-System
Dieser Vergleich und damit eine gründliche rechtliche Beurteilung der vorliegenden Sozialrechtssache ist aber noch nicht möglich, weil bisher nicht festgestellt wurde, 1. wann und in welcher Form der Hilflosenzuschuß zuletzt gewährt wurde - nach dem den Kläger betreffenden Pensionsakt der Beklagten dürfte es sich um den im Verfahren 11 C 19/85 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien am 12. Juni 1985 geschlossenen Vergleich handeln, in dem sich die Beklagte verpflichtet haben dürfte, dem Kläger den (ab 1. Jänner 1985 enzogenen) Hilflosenzuschuß ab 7. März 1985 wieder zu gewähren -; 2. in welchem Zustand sich der Kläger damals befand und 3. ob, allenfalls wann und wie sich dieser Zustand verändert hat.
Da die beiden Vorinstanzen einen nicht alle erheblichen Tatsachen enthaltenden Sachverhalt und damit die Sache rechtlich unrichtig beurteilt haben und die Sache in erster Instanz leichter spruchreif gemacht werden kann, waren die Urteile der beiden Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das nunmehr in erster Instanz zuständige Arbeits- und Sozialgericht Wien zu verweisen.
Die Entscheidung über den Ersatz der dem Kläger durch das Berufungs- und das Revisionsverfahren verursachten Kosten ist nach § 52 Abs. 1 ZPO derzeit noch nicht möglich.Die Entscheidung über den Ersatz der dem Kläger durch das Berufungs- und das Revisionsverfahren verursachten Kosten ist nach Paragraph 52, Absatz eins, ZPO derzeit noch nicht möglich.