Als Verfahrensmangel (des berufungsgerichtlichen Verfahrens) wird gerügt, daß es das Berufungsgericht unterlassen habe, näher zu prüfen, ob die von diesem unterstellte Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Lenkpausenregelung nicht ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers des Klägers erfordere und dem Dienstgeber tatsächlich nicht zugemutet werden könne. Damit wird jedoch eine Frage angeschnitten, welche ausschließlich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist, sich hier jedoch gar nicht zur abschließenden Beurteilung stellt.
Den Schwerpunkt des Rechtsmittels bildet dessen Rechtsrüge, in der - zusammengefaßt - ausgeführt wird, daß es sich bei der in § 15 AZG vorgesehenen Lenkpausenregelung von mindestens 30 Minuten nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens vier Stunden um ein nicht zeitlich verkürzbares Erfordernis handle, so daß individuelle (und davon abweichende) Lenkpausenregelungen sogar gesetzwidrig wären.Den Schwerpunkt des Rechtsmittels bildet dessen Rechtsrüge, in der - zusammengefaßt - ausgeführt wird, daß es sich bei der in Paragraph 15, AZG vorgesehenen Lenkpausenregelung von mindestens 30 Minuten nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens vier Stunden um ein nicht zeitlich verkürzbares Erfordernis handle, so daß individuelle (und davon abweichende) Lenkpausenregelungen sogar gesetzwidrig wären.
Die Frage, ob der Kläger den Sonderbestimmungen der §§ 13 ff AZG unterliegt (siehe dazu VwGH 93/18/0022), kann dahingestellt bleiben. Auszugehen ist davon, daß es sich beim Kläger um einen qualifizierten Angestellten handelt, dem bei Ausübung seines Berufes insbesondere im Außendienst weitgehende Selbständigkeit zukam, sodaß kein Zweifel bestehen kann, daß es ihm jedenfalls möglich war, die medizinisch geforderten Pausen einzuhalten. Dazu kommt, daß die Tätigkeit des Klägers darin bestand, Versuchsstellen für Saatgut in Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark zu betreuen, wobei er diese Versuchsstellen jeweils ausgehend von seiner ständigen Arbeitsstelle in Wien bereiste. Jeder Besuch einer Versuchsstelle brachte naturgemäß eine Unterbrechung der Fahrt mit sich, während der der Kläger auch sein Fahrzeug verließ, um die Betreuungstätigkeit an Ort und Stelle zu verrichten. Im Hinblick auf die dabei in seinem Einsatzgebiet von Wien aus zurückzulegenden Fahrtstrecken fielen dabei nur in geringem Ausmaß 2 Stunden übersteigende Fahrtzeiten an, so daß zumeist durch die bereits berufsbedingt notwendige Fahrtunterbrechung das Pausenerfordernis gewahrt war.Die Frage, ob der Kläger den Sonderbestimmungen der Paragraphen 13, ff AZG unterliegt (siehe dazu VwGH 93/18/0022), kann dahingestellt bleiben. Auszugehen ist davon, daß es sich beim Kläger um einen qualifizierten Angestellten handelt, dem bei Ausübung seines Berufes insbesondere im Außendienst weitgehende Selbständigkeit zukam, sodaß kein Zweifel bestehen kann, daß es ihm jedenfalls möglich war, die medizinisch geforderten Pausen einzuhalten. Dazu kommt, daß die Tätigkeit des Klägers darin bestand, Versuchsstellen für Saatgut in Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark zu betreuen, wobei er diese Versuchsstellen jeweils ausgehend von seiner ständigen Arbeitsstelle in Wien bereiste. Jeder Besuch einer Versuchsstelle brachte naturgemäß eine Unterbrechung der Fahrt mit sich, während der der Kläger auch sein Fahrzeug verließ, um die Betreuungstätigkeit an Ort und Stelle zu verrichten. Im Hinblick auf die dabei in seinem Einsatzgebiet von Wien aus zurückzulegenden Fahrtstrecken fielen dabei nur in geringem Ausmaß 2 Stunden übersteigende Fahrtzeiten an, so daß zumeist durch die bereits berufsbedingt notwendige Fahrtunterbrechung das Pausenerfordernis gewahrt war.
Damit kommt aber der vom Erstgericht (unbekämpft) getroffenen Feststellung, wonach dem Kläger weiterhin alle Tätigkeiten zumutbar sind, die er schon bisher durchzuführen hatte, und hiebei insbesondere kein Einwand gegenüber Tätigkeiten, die mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, bestehe, die bereits von den Vorinstanzen gezogene rechtliche Beurteilung zu, daß die Voraussetzungen für die von ihm begehrte vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (zumindest derzeit) nicht erfüllt sind. Demgemäß kommt auch der (in der Mängelrüge) relevierten Frage eines Dienstgeberentgegen- kommens keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Weitergehende rechtliche Ausführungen sind im Hinblick auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes damit entbehrlich (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Damit kommt aber der vom Erstgericht (unbekämpft) getroffenen Feststellung, wonach dem Kläger weiterhin alle Tätigkeiten zumutbar sind, die er schon bisher durchzuführen hatte, und hiebei insbesondere kein Einwand gegenüber Tätigkeiten, die mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, bestehe, die bereits von den Vorinstanzen gezogene rechtliche Beurteilung zu, daß die Voraussetzungen für die von ihm begehrte vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (zumindest derzeit) nicht erfüllt sind. Demgemäß kommt auch der (in der Mängelrüge) relevierten Frage eines Dienstgeberentgegen- kommens keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Weitergehende rechtliche Ausführungen sind im Hinblick auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes damit entbehrlich (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.