Begründung:
Beiden Klägern wurden von einem Facharzt für Neurochirurgie zur Linderung verschiedener Leidenszustände vor allem im Bereich der Wirbelsäule Thermalbäder verordnet.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 13. 10. 1995 wurde dem Antrag der Kläger vom 11. 9. 1995 auf Ersatz der Kosten dieser über ärztliche Verordnung in der Kuranstalt Wildbad-Einöd in Anspruch genommenen Thermalbäder gemäß §§ 52 Z 2 und 62 Abs 2 B-KUVG mit der Begründung nicht stattgegeben, daß es sich dabei nicht um eine notwendige Krankenbehandlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gehandelt habe.Mit Bescheid der beklagten Partei vom 13. 10. 1995 wurde dem Antrag der Kläger vom 11. 9. 1995 auf Ersatz der Kosten dieser über ärztliche Verordnung in der Kuranstalt Wildbad-Einöd in Anspruch genommenen Thermalbäder gemäß Paragraphen 52, Ziffer 2 und 62 Absatz 2, B-KUVG mit der Begründung nicht stattgegeben, daß es sich dabei nicht um eine notwendige Krankenbehandlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gehandelt habe.
Mit ihren dagegen erhobenen Klagen begehren die Kläger von der Beklagten die Zahlung von jeweils S 3.070,--, und zwar S 550,-- an Kosten für einen Zehner-Block zum zehnmaligen Eintritt in das Thermalbad und S 2.520,-- an Fahrtkosten zum Thermalbad im wesentlichen mit der Begründung, daß es sich dabei um Kosten einer notwendigen Krankenbehandlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gehandelt habe.
Die beklagte Partei bestritt die Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete im wesentlichen ein, daß gemäß Pkt 13 Abs 4 der Krankenordnung der beklagten Partei Bäder, die nicht den für Heilbäder geltenden Voraussetzungen - dh Verabfolgung nach ärztlicher Vorschrift unter ärztlicher Aufsicht in ärztlich geleiteten Kuranstalten - entsprechen, nicht auf Rechnung der beklagten Partei gewährt werden. Die von den Klägern in Anspruch genommenen Thermalbäder erfüllten nicht diese Voraussetzungen, weil sie weder unter ärztlicher Aufsicht erfolgt seien, noch dabei physiotherapeutische Leistungen erbracht worden seien.Die beklagte Partei bestritt die Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete im wesentlichen ein, daß gemäß Pkt 13 Absatz 4, der Krankenordnung der beklagten Partei Bäder, die nicht den für Heilbäder geltenden Voraussetzungen - dh Verabfolgung nach ärztlicher Vorschrift unter ärztlicher Aufsicht in ärztlich geleiteten Kuranstalten - entsprechen, nicht auf Rechnung der beklagten Partei gewährt werden. Die von den Klägern in Anspruch genommenen Thermalbäder erfüllten nicht diese Voraussetzungen, weil sie weder unter ärztlicher Aufsicht erfolgt seien, noch dabei physiotherapeutische Leistungen erbracht worden seien.
Das Erstgericht wies die beiden Klagebegehren ab. Den Klägern stehe ein Kostenersatz für die von ihnen in Anspruch genommenen Thermalbäder nach § 62 B-KUVG iVm Pkt 13 Abs 4 der Krankenordnung der beklagten Partei nicht zu. Die Kuranstalt Wildbad-Einöd erfülle zwar grundsätzlich die Voraussetzungen, die für ein Heilbad gefordert werden, doch seien die von den Klägern konsumierten Bäder ohne ärztliche Hilfe und Aufsicht und ohne (begleitende) medizinische Behandlung durchgeführt worden. Der von den Klägern (neben den Fahrtkosten) begehrte Betrag von je S 550,-- betreffe nur die Kosten für einen Zehner-Block, der zum zehnmaligen Eintritt in den Thermalbadbereich berechtigt habe. Damit seien aber nicht sämtliche Voraussetzungen für einen Kostenersatz nach Pkt 13 Abs 4 der Krankenordnung erfüllt.Das Erstgericht wies die beiden Klagebegehren ab. Den Klägern stehe ein Kostenersatz für die von ihnen in Anspruch genommenen Thermalbäder nach Paragraph 62, B-KUVG in Verbindung mit Pkt 13 Absatz 4, der Krankenordnung der beklagten Partei nicht zu. Die Kuranstalt Wildbad-Einöd erfülle zwar grundsätzlich die Voraussetzungen, die für ein Heilbad gefordert werden, doch seien die von den Klägern konsumierten Bäder ohne ärztliche Hilfe und Aufsicht und ohne (begleitende) medizinische Behandlung durchgeführt worden. Der von den Klägern (neben den Fahrtkosten) begehrte Betrag von je S 550,-- betreffe nur die Kosten für einen Zehner-Block, der zum zehnmaligen Eintritt in den Thermalbadbereich berechtigt habe. Damit seien aber nicht sämtliche Voraussetzungen für einen Kostenersatz nach Pkt 13 Absatz 4, der Krankenordnung erfüllt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Bei Thermalwasser handle es sich zwar um ein Heilmittel im Sinne des § 64 Abs 1 Z 2 B-KUVG, aus der Bestimmung des § 62 Abs 2 B-KUVG gehe jedoch die Absicht des Gesetzgebers hervor, die von den öffentlichen Krankenversicherungsträgern zu erbringenden Leistungen nicht ausufern zu lassen. Gewisse im Verordnungsweg verfügte Einschränkungen der Ersatzleistungen bezüglich der Inanspruchnahme solcher Mittel seien daher als gesetzeskonform anzusehen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Bei Thermalwasser handle es sich zwar um ein Heilmittel im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG, aus der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 2, B-KUVG gehe jedoch die Absicht des Gesetzgebers hervor, die von den öffentlichen Krankenversicherungsträgern zu erbringenden Leistungen nicht ausufern zu lassen. Gewisse im Verordnungsweg verfügte Einschränkungen der Ersatzleistungen bezüglich der Inanspruchnahme solcher Mittel seien daher als gesetzeskonform anzusehen.
Nach Pkt 13 Abs 4 der als Verordnung zu wertenden Krankenordnung der beklagten Partei werden Bäder, die nicht den für Heilbäder geltenden Voraussetzungen - dh Verabfolgung nach ärztlicher Vorschrift unter ärztlicher Aufsicht in ärztlich geleiteten Kuranstalten - entsprechen, insbesondere auch Hand-, Fuß- und Sitzbäder, die auch im Hause des Kranken bereitet werden können, nicht auf Rechnung der beklagten Partei gewährt. Eine Kostenübernahme von Thermal- oder Heilbädern durch die beklagte Partei habe daher nicht nur zur Voraussetzung, daß die Kuranstalt unter ärztlicher Leitung stehe, sondern auch, daß die Verabreichung der Bäder nach ärztlicher Vorschrift und unter ärztlicher Aufsicht erfolge. Hier werde nur die zuerst genannte Voraussetzung erfüllt, da die Kuranstalt Wildbad-Einöd (insgesamt) unter ärztlicher Leitung stehe, nicht jedoch die zweitgenannte Voraussetzung, daß die einzelnen von den Klägern in Anspruch genommenen Bäder nach ärztlicher Vorschrift und unter ärztlicher Aufsicht verabreicht worden seien. Die Abweisung der beiden Klagebegehren durch das Erstgericht sei daher zu Recht erfolgt.Nach Pkt 13 Absatz 4, der als Verordnung zu wertenden Krankenordnung der beklagten Partei werden Bäder, die nicht den für Heilbäder geltenden Voraussetzungen - dh Verabfolgung nach ärztlicher Vorschrift unter ärztlicher Aufsicht in ärztlich geleiteten Kuranstalten - entsprechen, insbesondere auch Hand-, Fuß- und Sitzbäder, die auch im Hause des Kranken bereitet werden können, nicht auf Rechnung der beklagten Partei gewährt. Eine Kostenübernahme von Thermal- oder Heilbädern durch die beklagte Partei habe daher nicht nur zur Voraussetzung, daß die Kuranstalt unter ärztlicher Leitung stehe, sondern auch, daß die Verabreichung der Bäder nach ärztlicher Vorschrift und unter ärztlicher Aufsicht erfolge. Hier werde nur die zuerst genannte Voraussetzung erfüllt, da die Kuranstalt Wildbad-Einöd (insgesamt) unter ärztlicher Leitung stehe, nicht jedoch die zweitgenannte Voraussetzung, daß die einzelnen von den Klägern in Anspruch genommenen Bäder nach ärztlicher Vorschrift und unter ärztlicher Aufsicht verabreicht worden seien. Die Abweisung der beiden Klagebegehren durch das Erstgericht sei daher zu Recht erfolgt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung als nichtig aufzuheben, hilfsweise die Entscheidung im Sinne einer Stattgebung der Klagebegehren abzuändern. Ebenfalls hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.