Die Revision ist berechtigt.
Das Leiden der Klägerin fällt unter die Berufskrankheit Nr 30 der Anlage 1 zu § 177 ASVG, die seinerzeit in der Fassung der 41. ASVG-Novelle (BGBl 1986/111) wie folgt definiert wurde: „Erkrankungen an Asthma brochiale, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwingen". Mit der 49. ASVG-Novelle (BGBl 1990/294) und der 50. ASVG-Novelle (BGBl 1991/676) wurde die Definition geändert auf: „Durch allergisierende Stoffe verursachte Erkrankungen an Asthma brochiale, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen".Das Leiden der Klägerin fällt unter die Berufskrankheit Nr 30 der Anlage 1 zu Paragraph 177, ASVG, die seinerzeit in der Fassung der 41. ASVG-Novelle (BGBl 1986/111) wie folgt definiert wurde: „Erkrankungen an Asthma brochiale, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwingen". Mit der 49. ASVG-Novelle (BGBl 1990/294) und der 50. ASVG-Novelle (BGBl 1991/676) wurde die Definition geändert auf: „Durch allergisierende Stoffe verursachte Erkrankungen an Asthma brochiale, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen".
In den Gesetzesmaterialien zur 49. ASVG-Novelle (RV 1277 BlgNR XVII. GP 26) wird die Umstellung von "schädigender Erwerbsarbeit" auf "schädigende Tätigkeiten" folgendermaßen begründet: „Bei Hauterkrankungen bzw Erkrankungen an Asthma bronchiale ist derzeit vorgesehen, dass sie nur dann als Berufskrankheit gelten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwingen. Diese Bedingung kann gerade bei selbständig Erwerbstätigen und hier insbesondere wieder bei Landwirten und deren mitarbeitenden Ehepartnern zu großen Problemen führen, da diese letztlich die Erwerbsarbeit 'Landwirt/Landwirtin' überhaupt aufgeben müssten, um Leistungen aus dem Titel einer Berufskrankheit erhalten zu können. Um diese Probleme und damit verbundene Härten möglichst zu vermeiden, zumindest aber zu verringern, wäre es wünschenswert, den im Bereich der Sozialversicherung ohnehin unüblichen und verschwommenen Begriff 'schädigende Erwerbsarbeit' durch den Begriff 'schädigende Tätigkeiten' zu ersetzen. Dies ist nicht nur medizinisch begründbar, da bei den in Betracht kommenden Krankheiten zumeist nur die Verrichtung bestimmter Tätigkeiten im Rahmen seiner 'Erwerbsarbeit' das Leiden auslösen oder verschlimmern kann, sondern auch sachlich gerechtfertigt, weil damit immerhin die Möglichkeit geschaffen würde, auch bei Personen eine Berufskrankheit anzuerkennen, die zwar nicht die eigentliche Erwerbsarbeit aufgeben (können), wohl aber jene Tätigkeiten im Rahmen ihres die Versicherung begründenden Berufes, die negativen Einfluss auf ihre Leiden haben.In den Gesetzesmaterialien zur 49. ASVG-Novelle Regierungsvorlage 1277 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode 26) wird die Umstellung von "schädigender Erwerbsarbeit" auf "schädigende Tätigkeiten" folgendermaßen begründet: „Bei Hauterkrankungen bzw Erkrankungen an Asthma bronchiale ist derzeit vorgesehen, dass sie nur dann als Berufskrankheit gelten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwingen. Diese Bedingung kann gerade bei selbständig Erwerbstätigen und hier insbesondere wieder bei Landwirten und deren mitarbeitenden Ehepartnern zu großen Problemen führen, da diese letztlich die Erwerbsarbeit 'Landwirt/Landwirtin' überhaupt aufgeben müssten, um Leistungen aus dem Titel einer Berufskrankheit erhalten zu können. Um diese Probleme und damit verbundene Härten möglichst zu vermeiden, zumindest aber zu verringern, wäre es wünschenswert, den im Bereich der Sozialversicherung ohnehin unüblichen und verschwommenen Begriff 'schädigende Erwerbsarbeit' durch den Begriff 'schädigende Tätigkeiten' zu ersetzen. Dies ist nicht nur medizinisch begründbar, da bei den in Betracht kommenden Krankheiten zumeist nur die Verrichtung bestimmter Tätigkeiten im Rahmen seiner 'Erwerbsarbeit' das Leiden auslösen oder verschlimmern kann, sondern auch sachlich gerechtfertigt, weil damit immerhin die Möglichkeit geschaffen würde, auch bei Personen eine Berufskrankheit anzuerkennen, die zwar nicht die eigentliche Erwerbsarbeit aufgeben (können), wohl aber jene Tätigkeiten im Rahmen ihres die Versicherung begründenden Berufes, die negativen Einfluss auf ihre Leiden haben.
Bei der Berufskrankheit Nr. 30 ist es im übrigen aus medizinischer Sicht angezeigt, präzisierend darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Erkrankung handeln muss, welche auf eine Allergie zurückzuführen ist."
Gemäß § 177 Abs 1 Satz 2 ASVG idF der 55. ASVG-Novelle (BGBl I 1998/138) gelten auch Hautkrankheiten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen SSV-NF 1/65 und 2/25 dargestellt hat, lautete die Nr 19 der Anlage 1 in der Stammfassung des ASVG: "Schwere und wiederholt rückfällige berufliche Hauterkrankungen, die zum Wechsel des Berufes oder zur Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit zwingen." Diese Fassung war der Anlage zur Dritten Verordnung über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 16. 12. 1936, dRGBl I 1117 idF der Vierten Verordnung zur Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 29. 1. 1943, dRGBl I 85 (dort Nr 15) entnommen (599 BlgNR 7. GP 63). Mit der 29. ASVG-Novelle wurde die Nr 19 der Anlage 1 zum ASVG im Hinblick auf die schwierige Abgrenzung des Begriffs "Beruf" dahin geändert, dass Hautkrankheiten Berufskrankheiten sind, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwingen.Gemäß Paragraph 177, Absatz eins, Satz 2 ASVG in der Fassung der 55. ASVG-Novelle (BGBl römisch eins 1998/138) gelten auch Hautkrankheiten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen SSV-NF 1/65 und 2/25 dargestellt hat, lautete die Nr 19 der Anlage 1 in der Stammfassung des ASVG: "Schwere und wiederholt rückfällige berufliche Hauterkrankungen, die zum Wechsel des Berufes oder zur Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit zwingen." Diese Fassung war der Anlage zur Dritten Verordnung über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 16. 12. 1936, dRGBl römisch eins 1117 in der Fassung der Vierten Verordnung zur Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 29. 1. 1943, dRGBl römisch eins 85 (dort Nr 15) entnommen (599 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode 63). Mit der 29. ASVG-Novelle wurde die Nr 19 der Anlage 1 zum ASVG im Hinblick auf die schwierige Abgrenzung des Begriffs "Beruf" dahin geändert, dass Hautkrankheiten Berufskrankheiten sind, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwingen.
Nach der Zielsetzung all dieser Bestimmungen soll der Versicherungsträger entschädigungspflichtig sein, wenn eine medizinisch notwendige Aufgabe des Arbeitsplatzes vorgenommen wurde. Das Abstellen auf den Zwang zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit bzw schädigender Tätigkeiten hat den Zweck, ein Verweilen des Versicherten auf dem gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlechterung der Krankheit oder deren Wiederausbruch zu verhüten (SSV-NF 1/65, 2/104 ua; RIS-Justiz RS0084372; Krasney in Brackmann, Handbuch der SV, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII Rz 31 zu § 9). Daher wird auch in Fällen, in denen nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit keine akuten Krankheitserscheinungen bestehen, eine Entschädigung aus der Unfallversicherung gewährt. Grundlage für diese Entschädigung bildet in diesem Fall die latent vorhandene Krankheit, mit deren Ausbruch bei Ausübung der früheren Erwerbstätigkeit zu rechnen ist. An dem grundlegenden Ziel hat das Abstellen auf die "Aufgabe schädigender Tätigkeiten" an Stelle der früher geforderten "Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit" nichts geändert.Nach der Zielsetzung all dieser Bestimmungen soll der Versicherungsträger entschädigungspflichtig sein, wenn eine medizinisch notwendige Aufgabe des Arbeitsplatzes vorgenommen wurde. Das Abstellen auf den Zwang zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit bzw schädigender Tätigkeiten hat den Zweck, ein Verweilen des Versicherten auf dem gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlechterung der Krankheit oder deren Wiederausbruch zu verhüten (SSV-NF 1/65, 2/104 ua; RIS-Justiz RS0084372; Krasney in Brackmann, Handbuch der SV, Gesetzliche Unfallversicherung SGB römisch sieben Rz 31 zu Paragraph 9,). Daher wird auch in Fällen, in denen nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit keine akuten Krankheitserscheinungen bestehen, eine Entschädigung aus der Unfallversicherung gewährt. Grundlage für diese Entschädigung bildet in diesem Fall die latent vorhandene Krankheit, mit deren Ausbruch bei Ausübung der früheren Erwerbstätigkeit zu rechnen ist. An dem grundlegenden Ziel hat das Abstellen auf die "Aufgabe schädigender Tätigkeiten" an Stelle der früher geforderten "Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit" nichts geändert.
Im vorliegenden Fall wurde am Arbeitsplatz der Klägerin - nachdem das Asthma bronchiale bereits die Erwerbsfähigkeit der Klägerin gemindert hatte - durch arbeitsmedizinische und sonstige organisatorische Maßnahmen ein Umfeld geschaffen, das es der Klägerin ermöglicht, nunmehr an diesem Arbeitsplatz die zuvor ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als Diplomkrankenschwester ohne Schädigungsgefahr auszuüben. Die Schädigung war nicht durch die Tätigkeit als Diplomkrankenschwester ganz allgemein bewirkt worden, sondern durch diejenigen Tätigkeiten einer Diplomkrankenschwester, die einen Kontakt mit latexhaltigen Stoffen bedingten. Die Klägerin war zwar nicht gezwungen, ihre Berufstätigkeit als Diplomkrankenschwester aufzugeben; wohl aber musste sie diejenigen (schädigenden) Tätigkeiten aufgeben, die mit einem Kontakt mit Latex verbunden waren. Würde die Klägerin auf einen Arbeitsplatz als Diplomkrankenschwester wechseln, an dem sie wieder mit Latex (Latexstaub, latexhaltige Gegenstände) konfrontiert wird, muss damit gerechnet werden, dass die latent vorhandene Krankheit wiederum ausbricht. Im Sinne des oben dargestellten Zwecks des Abstellens auf die Aufgabe schädigender Tätigkeiten besteht daher eine Entschädigungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung für die latent vorhandene Krankheit, mit deren Ausbruch bei Ausübung der (früheren) schädigenden Tätigkeiten zu rechnen ist (in diesem Sinn auch Krasney in Brackmann, Handbuch der SV, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII Rz 35 zu § 9; Schönberger, Arbeitsunfall und Berufskrankheit6 104). Die Möglichkeit, dem Ausbruch durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, schließt die Entschädigungspflicht nicht aus, da die Schutzmaßnahmen im konkreten Fall erst wirksam geworden sind, nachdem die Erwerbsfähigkeit der Klägerin aufgrund der Latexallergie bereits gemindert war (Nehls in Hauck, SGB VII Rz 34 zu § 9 mwN).Im vorliegenden Fall wurde am Arbeitsplatz der Klägerin - nachdem das Asthma bronchiale bereits die Erwerbsfähigkeit der Klägerin gemindert hatte - durch arbeitsmedizinische und sonstige organisatorische Maßnahmen ein Umfeld geschaffen, das es der Klägerin ermöglicht, nunmehr an diesem Arbeitsplatz die zuvor ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als Diplomkrankenschwester ohne Schädigungsgefahr auszuüben. Die Schädigung war nicht durch die Tätigkeit als Diplomkrankenschwester ganz allgemein bewirkt worden, sondern durch diejenigen Tätigkeiten einer Diplomkrankenschwester, die einen Kontakt mit latexhaltigen Stoffen bedingten. Die Klägerin war zwar nicht gezwungen, ihre Berufstätigkeit als Diplomkrankenschwester aufzugeben; wohl aber musste sie diejenigen (schädigenden) Tätigkeiten aufgeben, die mit einem Kontakt mit Latex verbunden waren. Würde die Klägerin auf einen Arbeitsplatz als Diplomkrankenschwester wechseln, an dem sie wieder mit Latex (Latexstaub, latexhaltige Gegenstände) konfrontiert wird, muss damit gerechnet werden, dass die latent vorhandene Krankheit wiederum ausbricht. Im Sinne des oben dargestellten Zwecks des Abstellens auf die Aufgabe schädigender Tätigkeiten besteht daher eine Entschädigungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung für die latent vorhandene Krankheit, mit deren Ausbruch bei Ausübung der (früheren) schädigenden Tätigkeiten zu rechnen ist (in diesem Sinn auch Krasney in Brackmann, Handbuch der SV, Gesetzliche Unfallversicherung SGB römisch sieben Rz 35 zu Paragraph 9,; Schönberger, Arbeitsunfall und Berufskrankheit6 104). Die Möglichkeit, dem Ausbruch durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, schließt die Entschädigungspflicht nicht aus, da die Schutzmaßnahmen im konkreten Fall erst wirksam geworden sind, nachdem die Erwerbsfähigkeit der Klägerin aufgrund der Latexallergie bereits gemindert war (Nehls in Hauck, SGB römisch sieben Rz 34 zu Paragraph 9, mwN).
Nach den Feststellungen liegt aus medizinischer Sicht bei der Klägerin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 vH vor. Diese medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung, sofern nicht ein Abweichen unter besonderen Umständen geboten ist (SSV-NF 1/ 64 = SZ 60/262; SSV-NF 11/130; SSV-NF 11/154 ua). Ein Abweichen kommt aber nur bei Vorliegen eines Härtefalls in Frage (SSV-NF 1/ 64 = SZ 60/262; zuletzt etwa 10 ObS 187/01z); ein solcher ist nicht erkennbar und wird auch in der Revision nicht aufgezeigt. Gemäß § 86 Abs 4 ASVG fallen Leistungen aus der Unfallversicherung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führte. Wird eine Unfallsanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallsanzeige beim Unfallversicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein Anspruch auf Versehrtenrente ab 14. 1. 1999 besteht.Nach den Feststellungen liegt aus medizinischer Sicht bei der Klägerin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 vH vor. Diese medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung, sofern nicht ein Abweichen unter besonderen Umständen geboten ist (SSV-NF 1/ 64 = SZ 60/262; SSV-NF 11/130; SSV-NF 11/154 ua). Ein Abweichen kommt aber nur bei Vorliegen eines Härtefalls in Frage (SSV-NF 1/ 64 = SZ 60/262; zuletzt etwa 10 ObS 187/01z); ein solcher ist nicht erkennbar und wird auch in der Revision nicht aufgezeigt. Gemäß Paragraph 86, Absatz 4, ASVG fallen Leistungen aus der Unfallversicherung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führte. Wird eine Unfallsanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallsanzeige beim Unfallversicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein Anspruch auf Versehrtenrente ab 14. 1. 1999 besteht.
In Stattgebung der Revision war daher das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern, weshalb der beklagten Partei unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auch die Erbringung einer vorläufigen Zahlung in Höhe von monatlich EUR 50,-- aufzutragen ist.In Stattgebung der Revision war daher das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern, weshalb der beklagten Partei unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO auch die Erbringung einer vorläufigen Zahlung in Höhe von monatlich EUR 50,-- aufzutragen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.