Begründung:
Die Klägerin ist am 8. 7. 1979 geboren. Seit 1. 12. 2000 bezieht sie von der Pensionsversicherungsanstalt (früher Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) eine Berufsunfähigkeitspension.
Mit Bescheid vom 16. 7. 2002 stellte die beklagte Partei die der Klägerin gewährte Ausgleichszulage unter Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber ihrem Vater ab 1. 4. 2002 neu mit 274,75 EUR monatlich fest.
Das Erstgericht gab der dagegen erhobenen, auf Gewährung einer Ausgleichszulage im monatlichen Betrag von 483,03 EUR ab dem 1. 3. 2002 gerichteten Klage statt. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin lebt seit 28. 3. 2002 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern. Sie bezieht von der beklagten Partei eine Pension in der Höhe von 147,89 EUR monatlich. Der Vater der Klägerin hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.095,10 EUR, leistet aber keinen Unterhalt an die Klägerin.
Bei der Klägerin finden sich schwere Entwicklungsstörungen mit traumatisierenden Erlebnissen, die von Missbrauch und Vergewaltigungen geprägt sind. Es besteht eine sehr ambivalente Beziehung zu ihren Eltern. Nach wie vor finden sich Zeichen einer ausgeprägten emotional instabilen Persönlichkeit mit stark verminderter Frustrationstoleranz. Bereits alltägliche Situationen führen bei der Klägerin zu psychischen Belastungen, einhergehend mit Angstzuständen. Sie ist nicht in der Lage, gegenüber ihrem Vater, der zu einer freiwilligen Unterhaltsleistung nicht bereit ist, einen Unterhalt im Wege eines gerichtlichen Verfahrens durchzusetzen. Ein solches Verfahren würde zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung der Klägerin bis hin zu Suizidgefahr führen, dies auch dann, wenn ein solcher Prozess durch einen bevollmächtigten Vertreter geführt würde und es dabei nicht zu einer persönlichen Konfrontation zwischen der Klägerin und ihrem Vater käme.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass an sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber ihrem Vater in Höhe von 208,28 EUR zu bejahen wäre. Bei der Feststellung, ob der Versicherten eine Ausgleichszulage gebühre, seien zu ihrem Pensionsbezug auch allfällige Unterhaltsansprüche hinzuzurechnen. Greife keine Pauschalierung ein, könne als Einkunft iSd § 292 Abs 3 ASVG nur ein tatsächlich realisierter Bezug gewertet werden; der bloße Anspruch auf bestimmte Geld- und Sachleistungen reiche nicht aus. Der subsidiäre sozialhilfeähnliche Charakter der Ausgleichszulage verbiete es jedoch, dass der Berechtigte rechtsmissbräuchlich von sich aus auf realisierbare Einkünfte verzichte. Ein Rechtsmissbrauch werde nicht vermutet, sondern sei von demjenigen darzutun und zu beweisen, der sich darauf berufe. Ein solcher Rechtsmissbrauch sei aber von der beklagten Partei gar nicht behauptet worden. Dass die Klägerin gegen ihren Vater den Unterhalt nicht gerichtlich durchsetze, hänge ausschließlich mit der Familiengeschichte und der massiven psychischen Erkrankung der Klägerin zusammen und habe auf keinen Fall den Zweck, die beklagte Partei zu schädigen. Das unbefriedigende Ergebnis, dass der an sich unterhaltspflichtige Vater der Klägerin auf diese Weise entlastet werde, ändere nichts an der Beurteilung, dass die beklagte Partei der Klägerin die Ausgleichszulage weiterhin ohne Anrechnung eines fiktiven Unterhalts zu gewähren habe.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass an sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber ihrem Vater in Höhe von 208,28 EUR zu bejahen wäre. Bei der Feststellung, ob der Versicherten eine Ausgleichszulage gebühre, seien zu ihrem Pensionsbezug auch allfällige Unterhaltsansprüche hinzuzurechnen. Greife keine Pauschalierung ein, könne als Einkunft iSd Paragraph 292, Absatz 3, ASVG nur ein tatsächlich realisierter Bezug gewertet werden; der bloße Anspruch auf bestimmte Geld- und Sachleistungen reiche nicht aus. Der subsidiäre sozialhilfeähnliche Charakter der Ausgleichszulage verbiete es jedoch, dass der Berechtigte rechtsmissbräuchlich von sich aus auf realisierbare Einkünfte verzichte. Ein Rechtsmissbrauch werde nicht vermutet, sondern sei von demjenigen darzutun und zu beweisen, der sich darauf berufe. Ein solcher Rechtsmissbrauch sei aber von der beklagten Partei gar nicht behauptet worden. Dass die Klägerin gegen ihren Vater den Unterhalt nicht gerichtlich durchsetze, hänge ausschließlich mit der Familiengeschichte und der massiven psychischen Erkrankung der Klägerin zusammen und habe auf keinen Fall den Zweck, die beklagte Partei zu schädigen. Das unbefriedigende Ergebnis, dass der an sich unterhaltspflichtige Vater der Klägerin auf diese Weise entlastet werde, ändere nichts an der Beurteilung, dass die beklagte Partei der Klägerin die Ausgleichszulage weiterhin ohne Anrechnung eines fiktiven Unterhalts zu gewähren habe.
Über Berufung der beklagten Partei hob das Berufungsgericht das Ersturteil insoweit, als die beklagte Partei verpflichtet wurde, der Klägerin zu ihrer Berufsunfähigkeitspension von 1. 3. 2002 bis 31. 3. 2002 eine Ausgleichszulage von 483,03 EUR zu bezahlen, als nichtig auf. Hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage ab 1. 4. 2002 in der Höhe von 483,03 EUR monatlich wurde das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde zugelassen.
Das Berufungsgericht sah eine zur Aufhebung des Ersturteils und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht führende Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens darin, dass es das Erstgericht unterlassen habe, zur Klärung der Frage, ob der Klägerin Unterhaltsleistungen ihres Vaters zufließen, von Amts wegen den Vater der Klägerin einzuvernehmen. Auf die Beweisrüge der beklagten Partei könne noch nicht eingegangen werden, da eine umfassende Beweiswürdigung, die alle Beweisergebnisse zu berücksichtigen habe, noch nicht möglich sei. Gleiches gelte für die Rechtsrüge, da im Hinblick auf die aufgetragene ergänzende Beweisaufnahme die Sachverhaltsgrundlage noch nicht abschließend feststehe.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei aus folgendem Grund zulässig: Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes treffe grundsätzlich die Versicherungsanstalt die Behauptungs- und Beweislast für ein die Ausgleichszulage verminderndes Einkommen. Das Berufungsgericht habe die Frage bejaht, ob die beklagte Partei mit ihrem Vorbringen bzw den Feststellungen des Erstgerichts zum Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber ihrem Vater dieser Behauptungspflicht nachgekommen sei und das Gericht im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 87 Abs 1 ASGG die tatsächliche Realisierung bzw Realisierbarkeit von Amts wegen zu prüfen gehabt habe. Zählte die Frage der außergerichtlichen Realisierung bzw Realisierbarkeit des Unterhaltsanspruchs hingegen selbständig zu jenen anspruchsvernichtenden Umständen, für die der Sozialversicherungsträger behauptungspflichtig sei, bestünde keine Verpflichtung der Sozialgerichte zur amtswegigen Beweisaufnahme, sondern setzte diese entsprechende Behauptungen der beklagten Partei voraus. Diese Frage sei bisher vom OGH nicht entschieden worden.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei aus folgendem Grund zulässig: Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes treffe grundsätzlich die Versicherungsanstalt die Behauptungs- und Beweislast für ein die Ausgleichszulage verminderndes Einkommen. Das Berufungsgericht habe die Frage bejaht, ob die beklagte Partei mit ihrem Vorbringen bzw den Feststellungen des Erstgerichts zum Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber ihrem Vater dieser Behauptungspflicht nachgekommen sei und das Gericht im Rahmen seiner Verpflichtung nach Paragraph 87, Absatz eins, ASGG die tatsächliche Realisierung bzw Realisierbarkeit von Amts wegen zu prüfen gehabt habe. Zählte die Frage der außergerichtlichen Realisierung bzw Realisierbarkeit des Unterhaltsanspruchs hingegen selbständig zu jenen anspruchsvernichtenden Umständen, für die der Sozialversicherungsträger behauptungspflichtig sei, bestünde keine Verpflichtung der Sozialgerichte zur amtswegigen Beweisaufnahme, sondern setzte diese entsprechende Behauptungen der beklagten Partei voraus. Diese Frage sei bisher vom OGH nicht entschieden worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Partei aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, "die Berufung der beklagten Partei als unbegründet abzuweisen, in eventu den Beschluss des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen."
Die beklagte Partei hat keine Rekursbeantwortung eingebracht.